Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Okt. 2012 - VIII ZR 349/11

published on 09/10/2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Okt. 2012 - VIII ZR 349/11
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Amtsgericht Ettenheim, 1 C 238/10, 25/01/2011
Landgericht Freiburg, 3 S 77/11, 10/11/2011

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 349/11
vom
9. Oktober 2012
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter
Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger

beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:

1
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

I.

2
Der Kläger kaufte bei der Autohaus B. GmbH ein gebrauchtes Kraftfahrzeug , Marke R. . Er nimmt die Beklagte nach einem Motorschaden aus einer mit der Verkäuferin geschlossenen unentgeltlichen Garantievereinbarung, deren technische Abwicklung die Beklagte übernahm, auf Zahlung von 1.500 € nebst Zinsen sowie auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch. In § 4 der Vereinbarung, die der Kläger nach § 307 Abs. 1 BGB für unwirksam hält, heißt es: "Pflichten des Käufers/Garantienehmers Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Käufer /Garantienehmer: 1. vor dem Schadenfall
a) die an seinem Fahrzeug vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs- oder Pflegearbeiten beim Verkäufer /Garantiegeber oder bei einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt; …"
3
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.

II.

4
1. Die durch den Streitfall aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere durch das Urteil des Senats vom 6. Juli 2011 (VIII ZR 293/10, NJW 2011, 3510) hinreichend geklärt.
5
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
6
Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, die zitierte Klausel schränke die Hauptleistungspflicht der Verkäuferin aus der Garantiezusage nicht ein, sondern beschreibe lediglich die Voraussetzungen, unter denen die Verkäuferin ihr Garantieversprechen abgegeben habe. Die Klausel unterliegt daher gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen.
7
Ob eine Klausel, die die Einstandspflicht für eine Garantiezusage von der Einhaltung bestimmter Wartungsmodalitäten abhängig macht, die Hauptleistungspflicht des Verkäufers aus der Garantiezusage lediglich beschreibt oder diese einschränkt, hängt davon ab, ob von dem Käufer für die Garantie ein Entgelt zu zahlen ist. Denn in diesem Fall bildet aus Kundensicht das von ihm zu entrichtende Entgelt die Gegenleistung für das Hauptleistungsversprechen des Garantiegebers, bei Material- oder Herstellungsfehlern für die kostenlose Reparatur oder den kostenlosen Ersatz des betreffenden Teils einstehen zu wollen. In diesem Fall korrespondieren die Einstandspflicht und das dafür zu zahlende Entgelt als gegenseitige Hauptleistungspflichten miteinander. Macht der Garantiegeber seine Einstandspflicht über die Entgeltvereinbarung hinaus zusätzlich von einer bestimmten Art der Durchführung der Wartungsarbeiten abhängig, stellt sich dies aus Kundensicht als Einschränkung der (entgeltlichen) Hauptleistungspflicht des Garantiegebers dar. Derartige Klauseln unterliegen daher der Inhaltskontrolle nach § 307 ff. BGB.
8
Hiervon ist eine Fallgestaltung, wie sie nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall vorliegt, zu unterscheiden, in der die Garantiezusage (lediglich) "um den Preis" gegeben wird, dass der Käufer das Fahrzeug in einer bestimmten Art und Weise wartet. Die Einhaltung der Wartungsmodalitäten stellt sich in diesem Fall - wirtschaftlich gesehen - als "Gegenleistung" für die Einstandspflicht des Verkäufers /Garantiegebers dar (Senatsurteil vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10, aaO Rn. 19 f.). Derartige Abreden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln, sind gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen (Senatsurteil vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 203/10, aaO Rn. 10).
9
c) Da der Kläger die bei einem Kilometerstand von 120.000 vom Hersteller vorgeschriebene Inspektion entgegen § 4 Ziffer 1a der Garantiezusage nicht bei einer anerkannten Vertragswerkstatt durchführen ließ, verweigert die Beklagte zu Recht eine Zahlung aus der Garantie.
10
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
AG Ettenheim, Entscheidung vom 25.01.2011 - 1 C 238/10 -
LG Freiburg, Entscheidung vom 10.11.2011 - 3 S 77/11 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf
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published on 06/07/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VIII ZR 293/10 Verkündet am: 6. Juli 2011 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.