Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2013 - VIII ZR 344/12

published on 08/01/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2013 - VIII ZR 344/12
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Landgericht Mainz, 9 O 419/10, 27/04/2011
Oberlandesgericht Koblenz, 1 U 636/11, 26/01/2012

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 344/12
vom
8. Januar 2013
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und
Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger

beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:

1
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision ist nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob bei einem Anspruch, bei dem vor dem Beginn der regelmäßigen Verjährung (§ 199 BGB) ein Anerkenntnis im Sinne von § 212 BGB erfolgt ist, der Neubeginn der Verjährung schon am Tag nach dem Anerkenntnis oder erst mit dem regulären Verjährungsbeginn einsetzt. Diese Erwägung trägt indessen weder den vom Berufungsgericht bejahten Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts noch liegt einer der weiteren im Gesetz genannten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung ; Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) vor.
2
Zur Fortbildung des Rechts ist die Zulassung der Revision dann geboten, wenn der zu entscheidende Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Für die - vorliegend allein in Frage stehende - Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze besteht aber nur dann ein Bedürfnis, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292 mwN). Einer solchen Hilfestellung bedarf es im Streitfall schon deswegen nicht, weil der in § 212 BGB verwendete Begriff des "Neubeginns der Verjährung" inhaltlich mit dem im alten Schuldrecht gebrauchten Begriff "Unterbrechung der Verjährung" (vgl. § 217, § 208 BGB aF) identisch ist (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 120; Senatsurteil vom 9. Mai 2007 - VIII ZR 347/06, NJW 2007, 2843 Ls) und sich die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Leitlinien zu den Auswirkungen einer vor Verjährungsbeginn eingetretenen und beendeten Unterbrechung (BGH, Urteile vom 31. März 1969 - VII ZR 35/67, BGHZ 52, 47, 49 f. [vor Verjährungsbeginn zugestellter Mahnbescheid]; vom 27. September 1995 - VIII ZR 257/94, NJW 1995, 3380 unter III 3 b [Rückwirkung eines Mahnbescheids auf Zeitpunkt vor Verjährungsbeginn]; vom 9. Juli 1998 - IX ZR 272/96, NJW 1998, 2972 unter I 1, insoweit in BGHZ 139, 214 ff. nicht abgedruckt [vor Verjährungsbeginn abgegebenes Anerkenntnis]) damit ohne weiteres auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen lassen.
3
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht eine Verjährung des geltend gemachten Anspruchs verneint.
4
a) Die Revision stellt nicht in Frage, dass der aus § 7 Abs. 2 des Kaufund Betriebsübernahmevertrags resultierende Anspruch auf Ausgleich des Abrechnungssaldos aufgrund der dort getroffenen Fälligkeitsregelung frühestens am 1. Januar 2007 entstanden ist und daher die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist erst am 1. Januar 2008 zu laufen begonnen hat (§ 195, § 199 Abs. 1 BGB). Sie meint aber, das vor Beginn der Verjährungsfrist von der Beklagten am 21. September 2007 abgegebene Anerkenntnis habe bereits am darauffolgenden Tag zu einem Neubeginn der Verjährung (§ 212 BGB) geführt.
5
b) Diese Auffassung teilt der Senat nicht.
6
aa) Zwar beginnt bei einem - hier vorliegenden - Anerkenntnis nach § 212 BGB die maßgebliche Verjährungsfrist am nachfolgenden Tag im Ganzen neu zu laufen (BGH, Urteile vom 9. Juli 1998 - IX ZR 272/96, aaO; vom 15. August 2012 - XII ZR 86/11, NJW 2012, 3633 Rn. 33). Ein solcher Neubeginn der Verjährung setzt aber denknotwendig voraus, dass die Verjährung schon in Gang gesetzt worden ist, und kann damit frühestens ab dem eigentlichen Verjährungsbeginn einsetzen. Aus diesem Grund hat der Bundesgerichtshof für den inhaltsgleichen Begriff der Unterbrechung der Verjährung (vgl. BT-Drucks. 14/6040, aaO) entschieden, dass es in den Fällen bei dem ursprünglichen Verjährungsbeginn bleibt, in denen eine Unterbrechung vor dem Schluss des Jahres , in dem der Anspruch entstanden ist, eingetreten und beendet worden ist (BGH, Urteile vom 31. März 1969 - VII ZR 35/67, aaO; vom 27. September 1995 - VIII ZR 257/94, aaO unter III 3 b aa; vom 9. Juli 1998 - IX ZR 272/96, aaO). Dieser Grundsatz gilt - wie der Bundesgerichtshof für den Fall eines Anerkenntnisses im Sinne von § 208 BGB aF (heute § 212 BGB) - ausgesprochen hat, auch bei einem vor Verjährungsbeginn abgegebenen Anerkenntnis (BGH, Urteil vom 9. Juli 1998 - IX ZR 272/96, aaO).
7
bb) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des § 212 BGB nichts anderes. Es handelt sich bei dieser Bestimmung um eine Schutzvorschrift zugunsten des Gläubigers. Nach der Gesetzesbegründung bedarf ein Schuldner, der einen Anspruch als bestehend anerkennt, nicht des Schutzes der Verjährung (BT-Drucks. 14/6040, aaO). Der Gläubiger ist dagegen deswegen schutzwürdig, weil er möglicherweise im Vertrauen auf das Verhalten des Schuldners davon absieht, den Anspruch geltend zu machen (BT-Drucks. 14/6040, aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 9. Mai 2007 - VIII ZR 347/06, aaO Rn. 12). Der mit § 212 BGB verfolgte Schutzzweck würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn ein vor Verjährungsbeginn abgegebenes Anerkenntnis dazu führte, dass der Anspruch früher verjährt, als dies ohne Anerkenntnis der Fall gewesen wäre.
8
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 27.04.2011 - 9 O 419/10 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 26.01.2012 - 1 U 636/11 -
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(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn1.der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder2.eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorge
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(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn1.der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder2.eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorge
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Annotations

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist.

Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft, so ist die Verjährung auch bis zur Beendigung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft, so ist die Verjährung auch bis zur Beendigung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.