Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Feb. 2011 - VIII ZR 145/10

published on 08/02/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Feb. 2011 - VIII ZR 145/10
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Amtsgericht Braunschweig, 115 C 2098/08, 21/12/2009
Landgericht Braunschweig, 6 S 40/10, 25/05/2010

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 145/10
vom
8. Februar 2011
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2011 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und
Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger

beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:

1
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Die an eine (formularmäßige) Vereinbarung zur Umlage von Kosten der gewerblichen Wärmelieferung zu stellenden Anforderungen sind durch die Rechtsprechung des Senats geklärt (Senatsurteile vom 27. Juni 2007 - VIII ZR 202/06, NJW 2007, 3060 Rn. 19 ff., sowie vom 16. April 2008 - VIII ZR 75/07, NZM 2008, 442 Rn. 15, 17). Der vorliegende Fall weist keine Besonderheiten auf, die einer (weiteren) Klärung durch das Revisionsgericht bedürften. Dass die Kosten des Wärmebezugs durch den Contractor umlagefähig sind, liegt auf der Hand.
2
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Klägerin steht die geltend gemachte Nachforderung aus der Abrechnung vom 12. Oktober 2007 zu; die von den Beklagten erhobene Widerklage auf Feststellung, dass sie nicht zur Tragung der durch die gewerbliche Wärmelieferung bedingten höheren Kosten verpflichtet sind, ist unbegründet. Denn die Beklagten sind, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nach dem Mietvertrag zur Tragung der (gesamten) Wärmelieferungskosten verpflichtet. Die Beurteilung des Berufungsgerichts , dass mit der eindeutigen Regelung in § 1 Abs. 4 des Mietver- trags die Umlage dieser Kosten wirksam vereinbart ist, steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile vom 27. Juni 2007 - VIII ZR 202/06, aaO, sowie vom 16. April 2008 - VIII ZR 75/07, aaO). Einer "Aufschlüsselung des Preisgefüges zwischen Versorger und Vorlieferant" bedarf es entgegen der Auffassung der Revision insoweit nicht; vielmehr genügt die Abrede, dass der Mieter die Kosten der gewerblichen Wärmelieferung zu tragen hat.
3
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
AG Braunschweig, Entscheidung vom 21.12.2009 - 115 C 2098/08 -
LG Braunschweig, Entscheidung vom 25.05.2010 - 6 S 40/10 (011) -
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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf
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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf
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published on 27/06/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 202/06 Verkündet am: 27. Juni 2007 Kirchgeßner Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Heizkosten VO
published on 16/04/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 75/07 Verkündet am: 16. April 2008 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
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Annotations

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.