Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2009 - VIII ZR 101/08
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die sich hier stellende Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Vorausverfügung im Sinne von § 1124 Abs. 2 BGB vorliegt, ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt (BGH, Urteil vom 23. Juli 2003 - XII ZR 16/00, WM 2003, 2194, unter II 3 b m.w.N.; Senatsurteil vom 25. April 2007 - VIII ZR 234/06, NJW 2007, 2919, Tz. 21 ff. m.w.N.).
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- 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
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- Das Berufungsgericht hat eine Vorausverfügung im Sinne von § 1124 Abs. 2 BGB hier zutreffend bejaht. Entgegen der Ansicht der Revision stellt die im Mietvertrag vereinbarte Vorauszahlung eine Verfügung im Sinne von § 1124 Abs. 2 BGB dar, wie sich bereits aus § 1124 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt ("eingezogen oder in anderer Weise verfügt"). Dafür dass - wie die Revision meint - die Parteien von vornherein lediglich eine monatliche Miete in Höhe von 262 € vereinbaren wollten, gibt es keine Anhaltspunkte. Einen revisionsrechtlich erhebli- chen Auslegungsfehler des Berufungsgerichts zeigt die Revision insoweit nicht auf. Im Gegenteil war die wirksame Vereinbarung einer monatlichen Miete in Höhe von 450 € (zuzüglich Betriebskostenpauschale) gerade erforderlich, wenn diese - wie die Revision vorträgt - nach Ablauf der fünfjährigen Mietzeit im Falle einer etwaigen Vertragsverlängerung weiterhin geschuldet sein sollte.
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- Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, Entscheidung vom 07.12.2007 - 7 C 2068/07 -
LG Traunstein, Entscheidung vom 20.03.2008 - 5 S 4535/07 -
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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) Wird die Miete oder Pacht eingezogen, bevor sie zugunsten des Hypothekengläubigers in Beschlag genommen worden ist, oder wird vor der Beschlagnahme in anderer Weise über sie verfügt, so ist die Verfügung dem Hypothekengläubiger gegenüber wirksam. Besteht die Verfügung in der Übertragung der Forderung auf einen Dritten, so erlischt die Haftung der Forderung; erlangt ein Dritter ein Recht an der Forderung, so geht es der Hypothek im Range vor.
(2) Die Verfügung ist dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam, soweit sie sich auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat bezieht; erfolgt die Beschlagnahme nach dem fünfzehnten Tage des Monats, so ist die Verfügung jedoch insoweit wirksam, als sie sich auf die Miete oder Pacht für den folgenden Kalendermonat bezieht.
(3) Der Übertragung der Forderung auf einen Dritten steht es gleich, wenn das Grundstück ohne die Forderung veräußert wird.