Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Mai 2010 - VIII ZB 86/09

published on 18/05/2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Mai 2010 - VIII ZB 86/09
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Amtsgericht Miesbach, 1 C 185/08, 30/08/2009
Landgericht München II, 12 T 4957/09, 08/10/2009

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 86/09
vom
18. Mai 2010
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2010 durch den Vorsitzenden
Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel sowie die
Richter Dr. Schneider und Dr. Bünger

beschlossen:
Die Erinnerung der Drittwiderbeklagten zu 2 gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 1. März 2010 - Kassenzeichen 780010500068 - wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

1
Der Senat hat durch Beschluss vom 19. Januar 2010 die Drittwiderbeklagten zu 1 und 2, nachdem sie ihre Rechtsbeschwerde gegen den im Kostenfestsetzungsverfahren ergangenen Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 8. Oktober 2009 zurückgenommen hatten, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt und ihnen die Kosten der Rechtsbeschwerde auferlegt. Daraufhin ist gegenüber der Drittwiderbeklagten zu 2 - der Drittwiderbeklagte zu 1 ist verstorben - mit Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 1. März 2010 eine Festgebühr gemäß Nr. 1827 KV-GKG (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) in Höhe von 50 € in Ansatz gebracht worden. Hiergegen wendet sich die Drittwiderbeklagte zu 2 mit der Erinnerung. Sie macht geltend, sie habe dem im Rechtsbeschwerdeverfahren für sie tätigen Prozessbevollmächtigten kein Mandat erteilt. Die Beauftragung sei durch den für sie in den Vorinstanzen tätigen Prozessbevollmächtigten erfolgt, dessen Mandat sie jedoch schon vor längerer Zeit gekündigt habe. Diesen treffe aufgrund vollmachtloser Beauftragung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts die Kostenpflicht für das Rechtsbeschwerdeverfahren.

II.

2
1. Die Erinnerung ist statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG) und auch im Übrigen zulässig. Über sie hat ungeachtet der in § 66 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 GKG grundsätzlich vorgesehenen Zuständigkeit des Einzelrichters der Senat zu entscheiden (BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584, unter II 1; vom 12. März 2007 - II ZR 19/05, NJW-RR 2007, 1148, Tz. 2; vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43, unter 1).
3
2. Die Erinnerung ist unbegründet. Sie kann als solche nach § 66 Abs. 1 GKG nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden, nicht aber darauf , dass die Erinnerungsführerin keine Kostenpflicht treffe (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 1992 - V ZR 112/90, NJW 1992, 1458; vom 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503; vom 13. November 2002 - IV ZR 146/01, juris, Tz. 2; vom 22. November 2004 - VI ZB 1/04, juris, Tz. 3 f.; vom 29. November 2004 - VI ZB 2/04, juris, Tz. 3 f.; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 66 GKG Rdnr. 21). Das ist hier nicht der Fall. Die Erinnerungsführerin wendet sich vielmehr gegen ihre im Beschluss des Senats vom 19. Januar 2010 ausgesprochene Kostenpflicht, an die sowohl der Kostenbeamte als auch - wegen der Rechtskraft der Entscheidung - der Senat selbst gebunden sind. Wegen der nach ihrer Behauptung vollmachtlosen Einlegung der Rechtsbeschwerde hat sich die Erinnerungsführerin daher mit ihrem Rechtsanwalt aus- einanderzusetzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 1997, aaO, und vom 13. November 2002, aaO).
4
3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 66 Abs. 8 GKG. Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Schneider Dr. Bünger
Vorinstanzen:
AG Miesbach, Entscheidung vom 30.08.2009 - 1 C 185/08 -
LG München II, Entscheidung vom 08.10.2009 - 12 T 4957/09 -
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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.
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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.
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(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.