Bundesgerichtshof Beschluss, 03. März 2009 - VIII ZB 56/08

published on 03/03/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 03. März 2009 - VIII ZB 56/08
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Amtsgericht Darmstadt, 304 H 4/06, 20/06/2006
Landgericht Darmstadt, 5 T 385/08, 01/07/2008

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 56/08
vom
3. März 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Gegen die gerichtliche Anforderung eines Kostenvorschusses ist auch im selbständigen
Beweisverfahren kein Rechtsmittel gegeben.
BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - VIII ZB 56/08 - LG Darmstadt
AG Darmstadt
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst und die Richterinnen
Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 1. Juli 2008 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde haben die Antragsgegner zu tragen. Beschwerdewert: 1.900 €

Gründe:

I.

1
Im selbständigen Beweisverfahren hat der Sachverständige gemäß einem Beweisbeschluss des Amtsgerichts ein Gutachten über Schimmelbildung in der von den Antragsgegnern gemieteten Wohnung erstellt. Nach Erhalt des schriftlichen Gutachtens haben die Antragsgegner die Ergänzung des Gutachtens , Durchführung weiterer Erhebungen sowie die mündliche Erläuterung des Gutachtens beantragt. Daraufhin hat das Amtsgericht die Durchführung eines weiteren Ortstermins angeordnet und den Antragsgegnern aufgegeben, einen Vorschuss in Höhe von 600 € einzuzahlen. Nachdem der Sachverständige mitgeteilt hatte, für die weitere Gutachtenerstattung würden voraussichtlich Kosten in Höhe von 2.500 € entstehen, hat das Amtsgericht den Antragsgegnern durch Beschluss vom 30. Mai 2008 aufgegeben, einen weiteren Kostenvorschuss in Höhe von 1.900 € einzuzahlen.
2
Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegner, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat, hat das Landgericht mit Beschluss vom 1. Juli 2008 als unzulässig verworfen und die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss zugelassen.
3
Die Antragsgegner möchten mit ihrem Rechtsmittel erreichen, dass der Beschluss vom 30. Mai 2008 aufgehoben und die Einzahlung des Kostenvorschusses von 1.900 € der Antragstellerin auferlegt wird.

II.

4
Das Landgericht hat ausgeführt, die sofortige Beschwerde sei unzulässig , weil die gerichtliche Anforderung eines Kostenvorschusses auch im selbständigen Beweisverfahren unanfechtbar sei.

III.

5
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache erfolglos. Vergeblich wenden sich die Antragsgegner gegen die Verwerfung ihrer sofortigen Beschwerde.
6
Die Frage, ob die gerichtliche Anforderung eines Auslagenvorschusses im selbständigen Beweisverfahren mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist, wird in der Rechtsprechung teils bejaht (OLG Frankfurt am Main, OLGR 2008, 405; OLG Koblenz, OLGR 2003, 346), teils verneint (OLG Hamm, BauR 2007, 1452; OLG Rostock, OLGR 2007, 841; OLG Frankfurt am Main, MDR 2004, 1255; so auch Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 490 Rdnr. 4).
7
Die letztgenannte Auffassung trifft zu. Dies ergibt sich, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, aus § 567 Abs. 1 ZPO. Weder ist im Gesetz ausdrücklich bestimmt, dass gegen die Anforderung eines Auslagenvorschusses für die Kosten einer Beweisaufnahme im selbständigen Beweisverfahren die sofortige Beschwerde statthaft ist (§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), noch handelt es sich in diesen Fällen um eine von § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO erfasste Entscheidung.
8
Die Beweismöglichkeiten im selbständigen Beweisverfahren gehen nicht weiter als im Hauptsacheverfahren. Im Erkenntnisverfahren ist gegen die Anforderung eines Vorschusses nach § 379 ZPO grundsätzlich kein Rechtsmittel gegeben (Musielak/Huber, ZPO, 6. Aufl., § 379 Rdnr. 8). Nach § 492 ZPO folgt die Beweisaufnahme im selbständigen Beweisverfahren den Regeln des Erkenntnisverfahrens. Würde den Parteien im selbständigen Beweisverfahren in Fällen wie hier ein Beschwerderecht eingeräumt, erhielten sie ein Rechtsmittel an die Hand, welches ihnen bei einer Beweiserhebung in der Hauptsache nicht zur Verfügung stünde. Gründe für eine abweichende Regelung im selbständigen Beweisverfahren sind nicht vorhanden. Zwar wird vorgebracht, für den Fall der Nichterhebung von Beweisen mangels Einzahlung eines Auslagenvorschusses könnten Beweise verloren gehen oder zumindest ihre Benutzung erschwert werden (OLG Koblenz, OLGR 2003, 346, 347). Doch ist dies im Erkenntnisverfahren nicht anders.
9
Gegen die hier für richtig gehaltene Auffassung kann nicht überzeugend eingewendet werden, es würden dann Entscheidungen wie hier jeglicher Überprüfung entzogen werden. Denn Verfahrensfehler hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der Beweiserhebung im selbständigen Beweisverfahren sind im Hauptsacheverfahren vom Prozessgericht auf Beweiseinrede zu berücksichtigen (Zöller/Herget, aaO, § 493 Rdnr. 3). Aber auch dann, wenn im Anschluss an das selbständige Beweisverfahren ein Hauptsacheverfahren nicht stattfindet, ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde die Zulassung einer sofortigen Beschwerde gegen die Anforderung eines Kostenvorschusses weder geboten noch auch nur zulässig. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert keinen Instanzenzug. Einer Zulassung der sofortigen Beschwerde über die von § 567 ZPO erfassten Fälle hinaus steht der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit entgegen (vgl. BVerfGE 107, 395, Tz. 63 ff.).
10
Auch aus § 67 Abs. 1 Satz 1 GKG kann die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels nicht hergeleitet werden (so aber OLG Frankfurt am Main, OLGR 2008, 405). Denn die Aufforderung, einen Auslagenvorschuss für die Beweiserhebung zu leisten, stützt sich nicht auf das Gerichtskostengesetz, sondern ist abschließend in §§ 492 Abs. 1, 402, 379 ZPO geregelt (so auch OLG Rostock, OLGR 2007, 841). Ball Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, Entscheidung vom 20.06.2006 - 304 H 4/06 -
LG Darmstadt, Entscheidung vom 01.07.2008 - 5 T 385/08 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E
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Das Gericht kann die Ladung des Zeugen davon abhängig machen, dass der Beweisführer einen hinreichenden Vorschuss zur Deckung der Auslagen zahlt, die der Staatskasse durch die Vernehmung des Zeugen erwachsen. Wird der Vorschuss nicht innerhalb der bestimmten Frist gezahlt, so unterbleibt die Ladung, wenn die Zahlung nicht so zeitig nachgeholt wird, dass die Vernehmung durchgeführt werden kann, ohne dass dadurch nach der freien Überzeugung des Gerichts das Verfahren verzögert wird.

(1) Die Beweisaufnahme erfolgt nach den für die Aufnahme des betreffenden Beweismittels überhaupt geltenden Vorschriften.

(2) Das Protokoll über die Beweisaufnahme ist bei dem Gericht, das sie angeordnet hat, aufzubewahren.

(3) Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Das Gericht kann die Ladung des Zeugen davon abhängig machen, dass der Beweisführer einen hinreichenden Vorschuss zur Deckung der Auslagen zahlt, die der Staatskasse durch die Vernehmung des Zeugen erwachsen. Wird der Vorschuss nicht innerhalb der bestimmten Frist gezahlt, so unterbleibt die Ladung, wenn die Zahlung nicht so zeitig nachgeholt wird, dass die Vernehmung durchgeführt werden kann, ohne dass dadurch nach der freien Überzeugung des Gerichts das Verfahren verzögert wird.

(1) Die Beweisaufnahme erfolgt nach den für die Aufnahme des betreffenden Beweismittels überhaupt geltenden Vorschriften.

(2) Das Protokoll über die Beweisaufnahme ist bei dem Gericht, das sie angeordnet hat, aufzubewahren.

(3) Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts nur aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlenden Betrags findet stets die Beschwerde statt. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 4, 5 Satz 1 und 5, Absatz 6 und 8 ist entsprechend anzuwenden. Soweit sich die Partei in dem Hauptsacheverfahren vor dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten werden soll, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen muss, gilt dies auch im Beschwerdeverfahren.

(2) Im Fall des § 17 Absatz 2 ist § 66 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Beweisaufnahme erfolgt nach den für die Aufnahme des betreffenden Beweismittels überhaupt geltenden Vorschriften.

(2) Das Protokoll über die Beweisaufnahme ist bei dem Gericht, das sie angeordnet hat, aufzubewahren.

(3) Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen.