Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Jan. 2010 - VIII ZB 36/08
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Klägerin, eine niederländische Gesellschaft mit Sitz in A. , nimmt die Beklagte auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.936 € nebst Zinsen als Verzugsschaden in Anspruch. Das Amtsgericht hat der Klage - unter Abweisung im Übrigen - in Höhe von 2.455 € nebst Zinsen stattgegeben. Das erstinstanzliche Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 14. Dezember 2007, dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 17. Dezember 2007 zugestellt worden. Mit am 7. Januar 2008 beim Landgericht eingegangen Schriftsatz hat die Beklagte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegt und das Rechtsmittel in demselben Schriftsatz begründet.
- 2
- Mit am 11. Januar 2008 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin Berufung eingelegt. Nachdem die Prozessbevollmächtigten der Klägerin Bedenken gegen die Rechtsmittelzuständigkeit des Landgerichts erhoben hatten, hat die Beklagte am 30. Januar 2008 ebenfalls Berufung zum Oberlandesgericht eingelegt und das Rechtsmittel zugleich begründet. In demselben Schriftsatz hat die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungseinlegungsfrist beantragt und vorsorglich Anschlussberufung eingelegt.
- 3
- Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten mit Beschluss vom 15. Mai 2008 als unzulässig verworfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Versäumung der Frist zur Berufungseinlegung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde.
II.
- 4
- Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
- 5
- 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 6
- Die Berufung der Beklagten sei nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Berufungsfrist beim Oberlandesgericht eingelegt worden sei. Die Berufungsfrist sei am 17. Januar 2008 abgelaufen; die Berufungsschrift sei aber erst am 30. Januar 2008 eingegangen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne der Beklagten nicht gewährt werden, da die Versäumung der Frist allein auf dem Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Beklagten beruhe; dieser habe die Bestimmung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG übersehen. Der Eingang der Berufung innerhalb offener Frist beim (unzuständigen) Landgericht am 7. Januar 2007 helfe der Beklagten nicht. Zwar könne ein unzuständiges Gericht unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs der Partei auf ein faires Verfahren verpflichtet sein, von sich aus fristgebundene Schriftsätze an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Dies könne aber nur dann gelten, wenn das zunächst angegangene Gericht seine Unzuständigkeit auch habe erkennen müssen, und dies auch nur dann, wenn die fristgerechte Weiterleitung an das zuständige Gericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne Weiteres erwartet werden könne. Daran fehle es vorliegend. Entscheidend für die Zuständigkeitsbestimmung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG sei der Wohnsitz der Klägerin zur Zeit der Rechtshängigkeit der Klage und nicht der Wohnsitz zur Zeit des Erlasses des erstinstanzlichen Urteils. Nur diesen Wohnsitz habe der Vorsitzende der Berufungskammer des Landgerichts aber anhand der mit der Berufungsschrift übersandten Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteils erkennen können, da er zu diesem Prüfungszeitpunkt die - von ihm nach Vorlage der Berufungsschrift sofort angeforderten - Akten (noch) nicht zur Verfügung gehabt habe. Als dem Vorsitzenden die Akten am 20. Februar 2008 vorgelegt worden seien, sei die Berufungseinlegungsfrist längst abgelaufen gewesen.
- 7
- 2. Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2, § 575 ZPO) zulässige Rechtsbe- schwerde der Beklagten ist begründet. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Berufung der Beklagten nicht gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen werden.
- 8
- a) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Sachbehandlung des Vorsitzenden des zunächst von der Beklagten angerufenen, nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG unzuständigen Landgerichts im Hinblick auf eine im Rechtsstaatsprinzip verankerte faire Verfahrensgestaltung nicht zu beanstanden ist.
- 9
- Eine faire Verfahrensgestaltung, insbesondere die prozessuale Fürsorgepflicht gebietet es nicht, den Vorsitzenden einer Berufungskammer als verpflichtet anzusehen, bei einer noch innerhalb der Berufungsfrist an ihn erfolgten Vorlage einer Berufungs- oder Berufungsbegründungsschrift, aus denen sich gewichtige Anhaltspunkte für einen Auslandsbezug ergeben, der eine Berufungszuständigkeit des Oberlandesgerichts nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG begründen kann, die abschließende Prüfung der Zuständigkeit so zu beschleunigen , dass die Berufungsschrift noch vor Fristablauf an das Oberlandesgericht weitergeleitet werden kann. Denn da es nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG auf den allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit in erster Instanz, also regelmäßig den Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift nach § 253 Abs. 1, § 261 Abs. 1, 2 ZPO ankommt, der von der aktuellen Anschrift einer Partei im Zeitpunkt des Urteilserlasses und der Berufungseinlegung durchaus abweichen kann, reicht die Kenntnis der Berufungs - und Berufungsbegründungsschrift sowie des angefochtenen Urteils in vielen Fällen zur endgültigen Beurteilung der Zuständigkeit nicht aus, sondern bedarf es einer Kenntnis der Akten, insbesondere der Angabe des Wohnsitzes in der Klageschrift. Eine Verpflichtung des Vorsitzenden, sich diese Akten schneller, als dies im ordentlichen Geschäftsgang zu erwarten wäre, vorlegen zu lassen oder sich bei dem Berufungsführer oder dem Gericht erster Instanz nach dem Wohnsitz bei Zustellung der Klage zu erkundigen, würde die Verfahrensbeteiligten ihrer primären Verantwortung für die Bestimmung des zuständigen Rechtsmittelgerichts entheben (Senatsbeschluss vom 18. März 2008 - VIII ZB 4/06, NJW 2008, 1890, 1891, Tz. 12).
- 10
- Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war der Vorsitzende der Berufungskammer beim Landgericht auch nicht verpflichtet, wenigstens eine "Grobprüfung der Zuständigkeit" vorzunehmen. Eine derartige "Grobprüfung" hätte allein anhand der Berufungsschrift und des beigefügten erstinstanzlichen Urteils erfolgen können. Dass in den dortigen Rubra die Klägerin mit ihrem ausländischen Geschäftssitz angeführt war, musste den Vorsitzenden jedoch nicht zu dem von der Rechtsbeschwerde vermissten Hinweis auf die möglicherweise fehlende Zuständigkeit des Landgerichts veranlassen, denn es kommt auf den allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit an und nicht auf den Wohnsitz im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder des Urteilserlasses (Senat, aaO). Zu einem Hinweis ist das Gericht indes nur dann verpflichtet, wenn ein rechtlich erheblicher Gesichtspunkt erkennbar übersehen wurde (§ 139 Abs. 2 ZPO). Dies konnte der Kammervorsitzende jedoch erst nach Einsicht in die Gerichtsakten beurteilen.
- 11
- b) Das Berufungsgericht hat jedoch übersehen, dass die beim Oberlandesgericht verspätet eingelegte Berufung nicht als unzulässig verworfen werden darf, weil die Beklagte mit Schriftsatz vom 30. Januar 2008 neben einer Hauptberufung vorsorglich auch Anschlussberufung eingelegt hat, die derzeit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als unzulässig angesehen werden kann.
- 12
- Legt eine Partei gegen eine bestimmte Entscheidung mehrfach Berufung ein, handelt es sich um dasselbe Rechtsmittel; ihr Begehren richtet sich im Er- gebnis nur auf eine sachliche Überprüfung des angefochtenen Urteils. Daher ist nach ständiger Rechtsprechung über die Berufung einheitlich zu entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn der Berufungsbeklagte sowohl eine selbständige Berufung einlegt als auch eine Anschlusserklärung nach § 524 ZPO abgibt. Entspricht - wie hier - die zunächst eingelegte Berufung nicht den förmlichen Anforderungen des Gesetzes, darf sie daher auch nicht gesondert als unzulässig verworfen werden (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2004 - IV ZB 9/04, NJW-RR 2004, 1502 unter II 2 m.w.N.).
- 13
- Die Sache ist daher unter Aufhebung der Berufungsverwerfung zur Fortsetzung des Berufungsverfahrens an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
AG Braunschweig, Entscheidung vom 12.12.2007 - 114 C 4093/06 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 15.05.2008 - 3 U 42/09 -
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und - 2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), - 2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2, - 3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.
(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.
(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.
(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.
(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.
(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.
(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.