Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Nov. 2011 - VIII ZB 30/11

published on 22/11/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Nov. 2011 - VIII ZB 30/11
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Amtsgericht Hamburg, C 125/08, 30/06/2010
Landgericht Hamburg, 316 S 52/10, 07/02/2011

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 30/11
vom
22. November 2011
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2011 durch
den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin
Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 16, vom 7. Februar 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 3.500 €

Gründe:

I.

1
Die Kläger begehren Zahlung rückständiger Miete in Höhe von 7.587 € nebst Zinsen. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Beklagte eingewendet, dass die Miete wegen Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilzbefall in mehreren Zimmern um 25 % gemindert sei und ihm im Übrigen wegen des Anspruchs auf Beseitigung dieser Mängel ein Zurückbehaltungsrecht zustehe; hilfsweise hat er die Aufrechnung mit Gegenansprüchen in Höhe von 7.841,97 € wegen der Begutachtung und Beseitigung von Mängeln erklärt.
2
Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 4.793,49 € nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Es hat seiner Entscheidung ei- nen Mietrückstand in Höhe von 7.398,50 € zu Grunde gelegt, weil es eine Minderung der Miete nur für einen Teil des streitigen Zeitraums und nur in geringerer Höhe angenommen hat als vom Beklagten geltend gemacht. Die vom Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung hat das Amtsgericht nur in Höhe eines Betrages von 2.605,01 € durchgreifen lassen. Die weiteren vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Forderungen hat es als unbegründet erachtet, weil sich die Kläger insoweit mit der Beseitigung von Mängeln nicht in Verzug befunden hätten und deshalb ein Anspruch des Beklagten aus § 536a BGB ausscheide. Auch ein Zurückbehaltungsrecht stehe dem Beklagten nicht mehr zu, weil die Mängel inzwischen beseitigt seien.
3
Mit der Berufung hat der Beklagte das Urteil des Amtsgerichts (nur) insoweit angefochten, als er zur Zahlung eines Betrages von 3.500 € verurteilt worden ist. Die Berufungsbegründung führt im Einzelnen aus, weshalb die Miete entgegen der angefochtenen Entscheidung im gesamten streitigen Zeitraum gemindert und die Minderungsquote zu niedrig bemessen sei. Ferner beanstandet sie, dass das Amtsgericht einen Anspruch auf Erstattung von Gutachterkosten in Höhe von 3.524,48 € verneint habe; denn die Kläger hätten sich entgegen der Auffassung des Amtsgerichts im Zeitpunkt der Begutachtung der Mängel durch die von ihm beauftragten Firmen in Verzug befunden.
4
Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Beklagte in seiner Berufungsbegründung hinsichtlich der Minderung nicht angegeben habe, ob die Höhe der zuerkannten Minderung gerügt werde und welcher Betrag gegebenenfalls nach seiner Auffassung angemessen sei. Nur so lasse sich feststellen, inwieweit die amtsgerichtliche Entscheidung, zu der die Festlegung der Minderungshöhe gehöre , zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt werde. Dies gelte insbesondere, wenn die Berufung - wie hier - ausdrücklich beschränkt und mit einer umfassenden Rüge der Feststellungen zu der Minderung verbunden werde. Außerdem habe der Beklagte in der Berufungsbegründung nochmals Sachverständigenrechnungen in Höhe von insgesamt 3.524,48 € hilfsweise zur Aufrechnung gestellt. Wenn in der Berufungsinstanz allein diese vier Rechnungen zuerkannt werden sollten, wäre bereits die "Berufungssumme" von 3.500 € überschritten; zusammen mit den zusätzlich geltend gemachten Minderungsbeträgen könnte die Summe der erstinstanzlichen Verurteilung erreicht werden. Warum trotzdem die Berufung auf 3.500 € beschränkt werde und auf welche rechtlichen Aspekte sich die Beschränkung erstrecke, erschließe sich nicht.

II.

5
1. Die nach Maßgabe des § 575 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zulässig , weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß den nachstehenden Ausführungen eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
6
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts genügt die Berufungsbegründung des Beklagten den gemäß § 520 Abs. 3 ZPO zu stellenden Anforderungen.
7
Die Berufungsbegründung muss nach § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO die Erklärung enthalten, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angefochten wird und welche Abänderungen beantragt werden. Außerdem muss die Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblich- keit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Den in Nr. 1 dieser Bestimmung bezeichneten Anforderungen ist genügt, wenn die Begründungsschrift ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erkennen lässt, in welchem Umfang das Urteil der ersten Instanz angefochten werden soll (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2009 - XI ZB 36/09, WM 2010, 434 Rn. 9 mwN). Die in Nr. 2 dieser Bestimmung bezeichneten Anforderungen sind gewahrt, wenn die Berufungsbegründung erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, und zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit die Umstände mitteilt, die das Urteil aus Sicht des Rechtsmittelführers in Frage stellen (Senatsbeschluss vom 31. August 2010 - VIII ZB 13/10, WuM 2011, 48 Rn. 7, sowie vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02, NJW-RR 2003, 1580 unter II 3 b aa mwN).
8
Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung des Beklagten in jeder Hinsicht gerecht. Sie greift die Verurteilung zur Zahlung von Miete in Höhe eines Teilbetrags (3.500 €)an und wendet sich gegen die zu niedrige Bemessung der Minderung sowie gegen die (teilweise) Aberkennung der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen im angefochtenen Urteil. Dabei wird in Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Berufung das erstinstanzliche Urteil für unrichtig hält.
9
Das Berufungsgericht verkennt, dass in der Berufungsbegründung die vom Amtsgericht angesetzte Minderung (ausdrücklich) als zu niedrig beanstandet wird. Auch ohne ausdrückliche Wiederholung der vom Beklagten in der ersten Instanz genannten angemessenen Minderungsquote von 25 % lässt sich dem - eingehenden - Vorbringen des Beklagten zu den Einschränkungen der Gebrauchstauglichkeit infolge der gerügten Mängel entnehmen, dass er sich mit der Berufung gegen die dahinter zurückbleibende Minderungsquote im angefochtenen Urteil wendet und begehrt, dass das Berufungsgericht die von ihm angesetzte Minderungsquote von 25 % - für sämtliche streitigen Monate - berücksichtigt. Einer zusätzlichen betragsmäßigen Bezifferung der Differenzbeträge und Aufschlüsselung auf die einzelnen Monate bedurfte es insoweit nicht.
10
Anders als das Berufungsgericht meint, steht es der Zulässigkeit der Berufung auch nicht entgegen, dass der Beklagte das erstinstanzliche Urteil - trotz der Beschränkung der Berufung auf einen Betrag in Höhe von 3.500 € - in der Berufungsbegründung insgesamt angreift, soweit es zu seinem Nachteil ergangen ist, nämlich sowohl wegen einer zu niedrig bemessenen Minderung als auch wegen der (teilweisen) Verneinung der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen.
11
Dem Rechtsmittelführer steht es frei - etwa mit Rücksicht auf das Prozessrisiko - sein Rechtsmittel auf einen quantitativ abgegrenzten Anspruchsteil zu beschränken (Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 520 Rn. 29; Musielak/Ball, ZPO, 8. Aufl., § 520 Rn. 22). Dies hat der Beklagte hier getan, indem er die Verurteilung zur Zahlung von Miete in Höhe von 4.793,49 € nur in Höhe eines Betrages von 3.500 € angefochten hat. Es steht dem Rechtsmittelführer auch frei, mit der Rechtsmittelbegründung umfassende Einwendungen vorzubringen, die, sofern sie sich als begründet erweisen, eine weitergehende Abänderung des angefochtenen Urteils rechtfertigen würden als vom Rechtsmittelführer begehrt. Dies ändert nichts daran, dass der Umfang der Anfechtung durch den Berufungsantrag eindeutig auf einen Betrag von 3.500 € festgelegt ist.
12
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird die Zulässigkeit der Berufung auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Gegenforderungen, auf die sich der Beklagte zur Begründung seines Rechtsmittels bezieht, die "Berufungssumme" - gemeint ist ersichtlich der Betrag, auf den der Kläger die Berufung beschränkt hat - übersteigen. Die Angabe einer Tilgungsreihenfolge, die das Berufungsgericht möglicherweise unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit der Prozessaufrechnung für erforderlich gehalten hat, betrifft nicht die Zulässigkeit der Berufung; im Übrigen kann die Reihenfolge der Tilgung nach § 396 Abs. 1 ZPO bestimmt werden, so dass der Beklagte auch nicht gehalten war, eine Tilgungsreihenfolge zu bestimmen (vgl. Senatsurteil vom 24. März 2004 - VIII ZR 44/03, NJW 2004, 2230 unter II 2 a; BGH, Urteil vom 19. November 2008 - XII ZR 123/07, BGHZ 179, 1 Rn. 15).
13
3. Nach alledem kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben. Er ist daher aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider
Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 30.06.2010 - 40B C 125/08 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 07.02.2011 - 316 S 52/10 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der
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published on 15/12/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 36/09 vom 15. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Zur Zulässigkeit einer Berufung, mit der die Abänderung des angefochtenen Urteils
published on 19/11/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 123/07 Verkündet am: 19. November 2008 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
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Annotations

(1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen.

(2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn

1.
der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder
2.
die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Der Zeuge ist zu veranlassen, dasjenige, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben.

(2) Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem die Wissenschaft des Zeugen beruht, sind nötigenfalls weitere Fragen zu stellen.

(3) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen.