Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Okt. 2010 - VIII ZB 15/10

published on 06/10/2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Okt. 2010 - VIII ZB 15/10
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Previous court decisions
Oberlandesgericht Celle, 2 W 40/10, 29/01/2010
Landgericht Hannover, 13 O 55/09, 02/11/2009

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 15/10
vom
6. Oktober 2010
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel sowie die
Richter Dr. Achilles und Dr. Bünger

beschlossen:
Der Senatsbeschluss vom 10. August 2010 wird im ersten Absatz des Beschlusstenors gemäß § 319 ZPO hinsichtlich der Angabe des Datums des angefochtenen Beschlusses dahin berichtigt, dass es anstelle "19. Januar 2010" richtig lautet: "29. Januar 2010." Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Bünger
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 02.11.2009 - 13 O 55/09 -
OLG Celle, Entscheidung vom 29.01.2010 - 2 W 40/10 -
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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un
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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un
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published on 07/02/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 96/09 vom 7. Februar 2011 in der Rechtsbeschwerdesache Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kir
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Annotations

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.