Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2017 - VIII ZA 2/17

published on 25/04/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2017 - VIII ZA 2/17
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Amtsgericht Ribnitz-Damgarten, 1 C 236/14, 28/01/2016
Landgericht Stralsund, 1 S 31/16, 07/11/2016

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZA 1/17
VIII ZA 2/17
vom
25. April 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:250417BVIIIZA1.17.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Prof. Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 3. April 2017 wird als unzulässig verworfen. Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen die Beschlüsse des Senats vom 21. Februar 2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der erneute Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie der Antrag, die Sache „gemäß § 544 ZPO“ dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Entscheidung vorzulegen, werden als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

1
Die Beklagten bewohnten eine Wohnung der Klägerin, die diese an die Beklagte zu 1 vermietet hatte.
2
In der Wohnung war es zu einem Wasserschaden gekommen, dessen Behebung durch die Klägerin die Beklagten nach den Feststellungen des Amtsgerichts im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum verhinderten. Die Beklagte zu 1 entrichtete für die Monate von September 2014 bis Juli 2015 die Miete nicht. Die Klägerin erklärte daraufhin die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses und hat beide Beklagte auf Räumung und die Beklagte zu 1 überdies auf Zahlung rückständiger Miete und Schadensersatz wegen Beschädigung der Wohnung (Abschlagen des Deckenputzes) in Anspruch genommen.
3
Die Beklagte zu 1 hat gegen die Klägerin und gegen vier am Mietverhältnis nicht beteiligte Dritte, nämlich die Gebäudeversicherung der Klägerin, das von der Gebäudeversicherung mit Trocknungsarbeiten beauftragte Unternehmen , ihre eigene Hausratsversicherung und den Landrat des Landkreises Widerklage erhoben.
4
Das Amtsgericht hat den Beklagten, die sich in der ersten Instanz selbst vertreten haben, Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht versagt, mit Urteil vom 28. Januar 2016 der Klage bis auf einen kleinen Teil der Zahlungsforderung stattgegeben, die Widerklage als unbegründet und die Drittwiderklagen als unzulässig abgewiesen.
5
Gegen das Urteil des Amtsgerichts haben die - nunmehr zunächst anwaltlich vertretenen - Beklagten Berufung eingelegt, hiervon allerdings die Entscheidung bezüglich der Drittwiderbeklagten ausgenommen. Die Berufungsfrist ist antragsgemäß bis 29. April 2016 verlängert worden. Nachdem ihr Prozessbevollmächtigter das Mandat niedergelegt hatte, haben die Beklagten innerhalb offener Berufungsbegründungsfrist persönlich einen als „Pkh-Antrag und Beru- fungsbegründung“ bezeichneten Schriftsatz eingereicht. Mit Beschluss vom 6. Juli 2016 hat das Landgericht die beantragte Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.
6
Hiergegen haben die Beklagten unter dem 27. Juli 2016 Anhörungsrüge erhoben und gleichzeitig die an der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe beteiligten Richter abgelehnt. Das Ablehnungsgesuch ist mit Beschluss vom 4. November 2016 als unbegründet zurückgewiesen worden. Mit Beschluss vom 7. November 2016 ist die Berufung der Beklagten vom Landgericht nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen worden. Mit Schreiben vom 27. November 2016, beim Berufungsgericht am 28. November 2016 eingegangen, haben die Beklagten persönlich Anhörungsrüge gegen den Zurückweisungsbeschluss vom 7. November 2016 erhoben und die Richter unter anderem wegen „Strafvereitelung, Beihilfe zum Prozessbetrug“ erneut abgelehnt.Mit Beschluss vom 30. November 2016 hat das Landgericht sowohl den Ablehnungsantrag als auch die Anhörungsrüge als unzulässig verworfen.
7
Mit Schreiben vom 9. Januar 2017 haben die Beklagten persönlich beim Senat Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts vom 7. November 2016 sowie für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Berufungsgerichts vom 30. November 2016 beantragt. Der Senat hat die nachgesuchte Prozesskostenhilfe mit Beschlüssen vom 21. Februar 2017 mangels Erfolgsaussicht versagt.
8
Mit Schreiben vom 27. Februar 2017 haben die Beklagten erneut Prozesskostenhilfe beantragt, nunmehr für eine Anhörungsrüge gegen die Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 2016, was der Senat mit Beschluss vom 14. März 2017 - wiederum mangels Erfolgsaussicht - abgelehnt hat.
9
Die Beklagten haben nunmehr mit Schriftsatz vom 19. März 2017 wegen nicht gewährter Akteneinsicht „Gehörsrüge nach § 321a ZPO“ erhoben und erneut Prozesskostenhilfe, hilfsweise „Vorlage gemäß § 544 ZPO an den EuGH“ begehrt. Mit weiterem Schriftsatz vom 3. April 2017 haben sie Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 14. März 2014 erhoben und die an jenem Beschluss beteiligten Richter abgelehnt, weil ihnen nicht zunächst Akteneinsicht am Amtsgericht Stralsund gewährt worden sei, um ihren Antrag auf Prozess- kostenhilfe für eine Anhörungsrüge gegen die Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 2017 näher zu begründen.

II.

10
1. Das Ablehnungsgesuch der Beklagten gegen die am Senatsbeschluss vom 14. März 2017 beteiligten Richter ist wegen Rechtsmissbrauchs bereits unzulässig und deshalb unter Mitwirkung dieser Richter zu verwerfen.
11
a) Grundsätzlich entscheidet über ein Ablehnungsgesuch zwar das Gericht , dem der abgelehnte Richter angehört, ohne dessen Mitwirkung (§ 45 Abs. 1 ZPO). Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens ist der abgelehnte Richter in klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs aber zur Vermeidung eines aufwendigen und zeitraubenden Ablehnungsverfahrens an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. Denn bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen setzt die Prüfung des Ablehnungsgesuchs keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraus und stellt mithin auch keine echte Entscheidung in eigener Sache dar.
12
Ein Ablehnungsgesuch, das - rein formal betrachtet - zwar eine Begründung für eine angebliche Befangenheit enthält, dessen Begründung aber aus zwingenden rechtlichen Gründen - ohne nähere sachliche Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls - ein Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das Verhalten des abgelehnten Richters nicht erfordert, ist zur Begründung der Besorgnis einer Befangenheit grundsätzlich ungeeignet und steht einem von vornherein unzulässigen Ablehnungsgesuch ohne Angabe eines Ablehnungsgrundes gleich. Darüber kann deshalb abwei- chend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO das Gericht unter Mitwirkung des abgelehnten Richters entscheiden (BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2016 - I ZB 15/15, juris Rn. 4 f.; vom 24. März 2015 - VIII ZB 91/14, juris Rn. 2; vom 20. Juli 2016 - VIII ZA 32/15, juris Rn. 2 f.; BVerfG, NJW 2005, 3410, 3412; jeweils mwN). So liegt der Fall hier.
13
b) Die von den Beklagten beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hatte (ebenso wie der diesbezügliche Prozesskostenhilfeantrag) schon aus formalen Gründen von vornherein keine Aussicht auf Erfolg, ohne dass es dazu eines Eingehens auf die Sache selbst bedurft hätte. Denn die Berufung der Beklagten war nicht durch einen am Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden und deshalb unzulässig. Die Beklagten wären deshalb - was im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von Amts wegen zu prüfen ist - in der Berufungsinstanz allein schon aus diesem Grund zu Recht unterlegen, so dass eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss des Landgerichts vom 7. November 2016 aussichtslos und Prozesskostenhilfe abzulehnen war. Das Gleiche gilt - wie bereits im Senatsbeschluss vom 21. Februar 2017 ausgeführt - für die beabsichtigte unzulässige Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Berufungsgerichts vom 30. November 2016, mit dem die von den Beklagten wiederum persönlich - und nicht durch einen am Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt - eingelegte Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 7. November 2016 als unzulässig verworfen wurde.
14
Mit einer Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem Prozesskostenhilfe versagt wird, kann ausschließlich geltend gemacht werden, dass Vorbringen des Antragstellers, das er selbst zur Begründung seines Antrags gehalten hat, gehörsverletzend übergangen worden sei. Da den Beklagten dieses (eigene) Vorbringen hinlänglich bekannt ist, diente der Antrag der vorherigen Akteneinsicht in Stralsund - ebenso wie der nachfolgende Befangenheitsantrag - offensichtlich nur der Prozessverschleppung. Ein solches rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch kann - wie ausgeführt - unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig verworfen werden.
15
2. Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen die Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 2017 ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat kein entscheidungserhebliches Vorbringen der Beklagten übergangen, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung war bereits aus den oben dargelegten formalen Gründen aussichtslos.
16
3. Der neuerliche Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten ist ebenso unzulässig wie der weitere Antrag der Beklagten, die Sache "gemäß § 544 ZPO" dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger
Vorinstanzen:
AG Ribnitz-Damgarten, Entscheidung vom 28.01.2016 - 1 C 236/14 -
LG Stralsund, Entscheidung vom 07.11.2016 - 1 S 31/16 -
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches G

(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. (2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung b
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.

(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.

(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.