Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2018 - VII ZR 288/17

published on 19/12/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2018 - VII ZR 288/17
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Landgericht Frankfurt am Main, 13 O 113/15, 24/08/2016
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 1 U 137/16, 09/11/2017

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZR 288/17
vom
19. Dezember 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:191218BVIIZR288.17.0

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2018 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Graßnack und Borris
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen das Senatsurteil vom 11. Oktober 2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist damit gegenstandslos.

Gründe:

1
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge , über die der Senat in seiner aktuellen, der Geschäftsverteilung entsprechenden Besetzung zu entscheiden hat (allg. Meinung, vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2007 - VI ZR 118/07 Rn. 1; Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, juris Rn. 3; Musielak/Voit/Musielak, ZPO, 15. Aufl., § 321a Rn. 10; BeckOK ZPO/Bacher, Stand: 15. September 2018, § 321a Rn. 53), ist unbegründet. Der Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ist durch das Senatsurteil vom 11. Oktober 2018 nicht verletzt.

I.

2
1. Die Beklagte macht geltend, der Senat habe ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt, da er sie nicht auf seine Absicht hingewiesen habe, im angefochtenen Urteil die Frage zu entscheiden, ob die Beklagte bei der Zwangsvollstreckung domainvertraglicher Ansprüche Drittschuldnerin sei.
3
Diese Rüge greift nicht durch. Es bedurfte keines Hinweises des Senats, dass beabsichtigt war, über die in Rechtsprechung und Literatur vielfach diskutierte Frage der Drittschuldnereigenschaft der Beklagten bei der Pfändung der Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche des Domaininhabers aus dem Registrierungsvertrag zu entscheiden. Die Frage der Drittschuldnereigenschaft der Beklagten wurde bereits in den Vorinstanzen ausführlich erörtert. Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung in erster Instanz auf 19 Seiten hierzu vorgetragen. Das Landgericht hat angenommen, dass die Beklagte Drittschuldnerin ist. Das Berufungsgericht hat die Drittschuldnereigenschaft der Beklagten ebenfalls bejaht und hierbei unter anderem auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20. Juni 2017 (BFHE 258, 223) Bezug genommen. Unter diesen Umständen bedurfte es keines Hinweises des Senats. Daran ändert auch die diesbezügliche Bitte in der Revisionsbegründung nichts.
4
2. Die Beklagte rügt, die Annahme des Senats, der Überweisungsbeschluss sei nach § 857 Abs. 1, § 835 Abs. 3, § 829 Abs. 3 ZPO wirksam geworden , sei auch dann unzutreffend, wenn die Beklagte Drittschuldnerin wäre. Die Überweisung domainvertraglicher Ansprüche an Zahlungs statt erfolge nicht auf der Grundlage des § 835 ZPO, sondern stelle eine andere Art der Verwertung im Sinne von § 844 ZPO dar. Das habe der Senat in seiner Entscheidung vom 5. Juli 2005 (VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353) selbst so gesehen, weshalb ohne vorherigen Hinweis nicht damit zu rechnen gewesen sei, dass er diese Auffassung nunmehr aufgebe.
5
Diese Rüge greift ebenfalls nicht durch. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Senat seine Rechtsprechung nicht geändert. Sowohl im Beschluss vom 5. Juli 2005 als auch in dem mit der Anhörungsrüge angegriffenen Urteil wird ausgeführt, dass die Verwertung nach § 857 Abs. 1, § 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert erfolgen kann.
6
3. Die Beklagte meint, der Senat habe den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass ihr Vortrag zu dem Umstand ignoriert worden sei, wonach die Überweisung der gesamten gepfändeten domainvertraglichen Ansprüche des Pfändungsschuldners zu einer Übererfüllung der klägerischen Ansprüche gegen den Schuldner geführt habe. Der Beklagten sei es nicht um die Frage einer unklaren Formulierung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegangen, sondern um die mangelnde Bestimmtheit des Überweisungsbeschlusses im Hinblick auf eine gesetzeswidrige Übererfüllung.
7
Eine Gehörsverletzung durch den Senat liegt auch insoweit nicht vor. Der Senat hat die Angriffe der Revision auch hinsichtlich der Frage der Bestimmtheit des Überweisungsbeschlusses geprüft, sie indes sämtlich für nicht durchgreifend erachtet.
8
4. Schließlich sieht die Beklagte eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör darin, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf seine Registrierung als Inhaber der Domain damit begründe, dass die Stellung als Partei des mit der Beklagten bestehenden Domainvertrags den Ansprüchen aus diesem Vertrag gleichsam folge und daher jemand, der Inhaber der domainvertraglichen Ansprüche geworden sei, auch Partei des Domainvertrags werde. Bei einem gebotenen Hinweis des Senats hätte die Beklagte dem Senat die weitreichenden Folgen seiner Rechtsansicht vor Augen geführt, die bedeute, dass auch jenseits der Zwangsvollstreckung die Übertragung einer Domain oh- ne Registrierung bei der Beklagten allein durch rechtsgeschäftliche Abtretung erfolgen könne.
9
Eine Gehörsverletzung scheidet bereits deshalb aus, weil der Senat nicht entschieden hat, dass die Stellung als Vertragspartei den Ansprüchen aus dem Domainvertrag folge und der Pfändungsgläubiger als Inhaber der domainvertraglichen Ansprüche Partei des zwischen dem Schuldner und der Beklagten geschlossenen Domainvertrags werde. Insbesondere hat der Senat nicht entschieden , dass unabhängig vom Zwangsvollstreckungsverfahren die Übertragung einer Domain ohne Registrierung bei der Beklagten allein durch rechtsgeschäftliche Abtretung erfolgen könne.

II.

10
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
11
Da die erhobene Anhörungsrüge erfolglos bleibt, ist der Antrag der Beklagten gemäß § 707 ZPO auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Senatsurteil vom 11. Oktober 2018 gegenstandslos geworden.
Pamp Halfmeier Jurgeleit Graßnack Borris
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.08.2016 - 2/13 O 113/15 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.11.2017 - 1 U 137/16 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches G
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Annotations

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

(2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.

(3) Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.

(4) Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen. Es kann insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung des Beschlusses bereits vorher bewirkt ist.

(5) Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden.

(6) Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht, entsprechend anzuwenden.

(7) Die Vorschrift des § 845 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen.

(2) Im letzteren Fall geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, dass er, soweit die Forderung besteht, wegen seiner Forderung an den Schuldner als befriedigt anzusehen ist.

(3) Die Vorschriften des § 829 Abs. 2, 3 sind auf die Überweisung entsprechend anzuwenden. Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden; ist künftiges Guthaben gepfändet worden, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag zusätzlich an, dass erst einen Monat nach der Gutschrift von eingehenden Zahlungen an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden darf.

(4) Wenn nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, dem Gläubiger überwiesen werden, so darf der Drittschuldner erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen.

(2) Im letzteren Fall geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, dass er, soweit die Forderung besteht, wegen seiner Forderung an den Schuldner als befriedigt anzusehen ist.

(3) Die Vorschriften des § 829 Abs. 2, 3 sind auf die Überweisung entsprechend anzuwenden. Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden; ist künftiges Guthaben gepfändet worden, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag zusätzlich an, dass erst einen Monat nach der Gutschrift von eingehenden Zahlungen an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden darf.

(4) Wenn nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, dem Gläubiger überwiesen werden, so darf der Drittschuldner erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen.

(1) Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ist ihre Einziehung wegen der Abhängigkeit von einer Gegenleistung oder aus anderen Gründen mit Schwierigkeiten verbunden, so kann das Gericht auf Antrag an Stelle der Überweisung eine andere Art der Verwertung anordnen.

(2) Vor dem Beschluss, durch welchen dem Antrag stattgegeben wird, ist der Gegner zu hören, sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche Zustellung erforderlich wird.

(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

(2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.

(3) Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.

(4) Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen. Es kann insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung des Beschlusses bereits vorher bewirkt ist.

(5) Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden.

(6) Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht, entsprechend anzuwenden.

(7) Die Vorschrift des § 845 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ist ihre Einziehung wegen der Abhängigkeit von einer Gegenleistung oder aus anderen Gründen mit Schwierigkeiten verbunden, so kann das Gericht auf Antrag an Stelle der Überweisung eine andere Art der Verwertung anordnen.

(2) Vor dem Beschluss, durch welchen dem Antrag stattgegeben wird, ist der Gegner zu hören, sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche Zustellung erforderlich wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder die Rüge nach § 321a erhoben oder wird der Rechtsstreit nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde und dass die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

(2) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.