Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2003 - VII ZR 209/01
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
I.
Der Senat weist darauf hin, daß er dem Antrag der Klägerin zu 2) vom 24. April 2003, die Aussetzung des Verfahrens hinsichtlich der Klägerin zu 2) aufzuheben, auch unter Berücksichtigung des behaupteten Ausscheidens der Klägerin zu 1) aus der ARGE und der für diese abgegebenen Erledigungserklärung nach dem derzeitigen Verfahrensstand nicht zu entsprechen vermag. 1. Nach der Rechtsprechung des Senats bilden die Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Kläger eine notwendige Streitgenossenschaft aus bürgerlich-rechtlichen Gründen (§ 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO). Einen zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Anspruch können sie deshalb nur gemeinsam geltend machen; eine in Bezug auf einzelne klagende Gesellschafter ergehende Entscheidung ist unzulässig (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1962 - VII ZR 264/60, WM 1963, 728). Der Senat mußte daher nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin zu 1) das Verfahren insgesamt aussetzen. 2. Der Grund für die Aussetzung besteht fort. Die Beklagten haben den Insolvenzverwalter der Klägerin zu 1) zur Aufnahme aufgefordert, aber bisher nicht den Antrag nach § 85 Abs. 1 Satz 2 InsO in Verbindung mit § 239 Abs. 2 ZPO gestellt. Die Klägerin zu 2) gehört nach dem Wortlaut von § 85 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 239 Abs. 2 ZPO nicht zu den Antragsberechtigten. Eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs dieser Vorschriften im Wege der Analogie istwegen der abweichenden Interessenlage nicht gerechtfertigt. Der Gegner der einen Aktivprozeß führenden insolventen Partei ist ohne seinen Willen in den Prozeß gezwungen worden und soll daher eine Möglichkeit erhalten, diesen - schon zur Erlangung eines prozessualen Kostenerstattungsanspruchs - zu beenden. In dieser Lage ist der Streitgenosse der insolventen Partei nicht; er hat sich freiwillig auf das Verfahren eingelassen. 3. Das von der Klägerin zu 2) unter Hinweis auf den ARGE-Vertrag behauptete Ausscheiden der Klägerin zu 1) aus der Gesellschaft ändert an deren Stellung als notwendiger Streitgenossin nichts. Im Fall eines zur Anwachsung führenden Ausscheidens greift nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs § 265 Abs. 2 ZPO mit der Folge ein, daß das Prozeßrechtsverhältnis unverändert erhalten bleibt (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1999 - V ZR 141/98, NJW 2000, 291). Es bedarf daher trotz der nach der Behauptung der Klägerin zu 2) veränderten materiell-rechtlichen Lage prozessual weiterhin einer Entscheidung im Verhältnis zu der Klägerin zu 1). Die Gefahr widersprechender Entscheidungen besteht damit auch weiterhin. 4. Der Senat sieht die für die Klägerin zu 1) abgegebene Erledigungserklärung unabhängig von der im Schreiben der Beklagten vom 18. Juli 2003 aufgeworfenen Frage einer wirksamen Vertretung nicht als wirksam an. Da eine Erledigungserklärung eine Verfügung über den prozessualen Anspruch darstellt , kann sie nicht ohne Aufnahme des Verfahrens abgegeben werden; zu einer solchen ist der Gemeinschuldner aber nur befugt, wenn der Insolvenzverwalter die Aufnahme ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten (§ 85 Abs. 2 InsO) ablehnt. Dazu verhält sich der Antrag vom 24. April 2003 nicht.
II.
Eine Fortsetzung des Verfahrens dürfte hiernach nur nach einer Verfahrensaufnahme durch den Insolvenzverwalter oder für die Beklagten unter den Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 InsO, für die Klägern zu 1) nach § 85 Abs. 2 InsO möglich sein. Die Parteien erhalten die Möglichkeit, dazu bis 1. September 2003 vorzutragen.Dressler Hausmann Kuffer Kniffka Bauner
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(1) Rechtsstreitigkeiten über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für den Schuldner anhängig sind, können in der Lage, in der sie sich befinden, vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) Lehnt der Verwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so können sowohl der Schuldner als auch der Gegner den Rechtsstreit aufnehmen.
(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.
(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.
(3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.
(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.
(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.
(1) Rechtsstreitigkeiten über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für den Schuldner anhängig sind, können in der Lage, in der sie sich befinden, vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) Lehnt der Verwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so können sowohl der Schuldner als auch der Gegner den Rechtsstreit aufnehmen.
(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.
(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.
(3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.
(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.
(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.
(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.
(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.
(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.
(1) Rechtsstreitigkeiten über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für den Schuldner anhängig sind, können in der Lage, in der sie sich befinden, vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) Lehnt der Verwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so können sowohl der Schuldner als auch der Gegner den Rechtsstreit aufnehmen.