Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Mai 2003 - VII ZB 37/02
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
Der Kläger verlangt Kostenvorschuß für die Beseitigung von Mängeln an Balkonen. Das Landgericht hat über die Klage am 11. Dezember 2001 mündlich verhandelt. Den Kläger hat es dabei gemäß § 139 ZPO darauf hingewiesen, daß "die den mit Schreiben vom 25. Januar 1996 gerügten Mängel zugrundeliegenden Ursachen ebenfalls von dem Verzicht vom 14. Mai 1997 erfaßt sein dürften. Soweit geltend gemachte Mängel andere Ursachen haben, dürften Gewährleistungsansprüche verjährt sein." Dem Kläger hat das Landgericht dasRecht eingeräumt, zu dem gerichtlichen Hinweis bis zum 12. Februar 2002 Stellung zu nehmen. Der Beklagten wurde nachgelassen, bis zum 5. März 2002 "abschließend zu erwidern." Zugleich hat das Landgericht am 11. Dezember 2001 Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 12. März 2002 bestimmt. Beide Parteien haben innerhalb der ihnen gesetzten Fristen schriftsätzlich Stellung genommen. Das Landgericht hat die Klage auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2001 mit Urteil vom 12. März 2002 abgewiesen. Gegen das ihm am 18. März 2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16. April 2002 Berufung eingelegt. Seine Berufungsbegründungsschrift ist am 21. Mai 2002 (Dienstag nach Pfingsten) beim Berufungsgericht eingegangen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers am 3. Juli 2002 als unzulässig verworfen. Es hat bei seiner Entscheidung gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO das bis zum 31. Dezember 2001 geltende Recht zugrundegelegt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Streithelfer des Klägers.
II.
Die wegen Grundsätzlichkeit zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Gewährung von Schriftsatzfristen ändert nichts daran, daß es im Rahmen des § 26 Nr. 5 EGZPO auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt. Die Berufungsbegründungsfrist endete daher am 16. Mai 2002 (§ 519 Abs. 2 S. 2 ZPO a.F.). 1. Der klare Wortlaut des § 26 Nr. 5 EGZPO stellt allein auf den Schluß der mündlichen Verhandlung und für schriftliche Verfahren (§ 128 Abs. 2 ZPO) auf den Zeitpunkt ab, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Die Einräumung einer Schriftsatzfrist nach § 283 ZPO ändert nichts daran, daß derSchluß der mündlichen Verhandlung maßgeblich ist (BGH, Beschluß vom 5. November 2002 - X ZB 22/02, NJW 2003, 434). Gleiches gilt auch dann, wenn nach gerichtlichem Hinweis gemäß § 139 ZPO eine Erklärungsfrist eingeräumt worden ist. An dieser Beurteilung ändert sich auch dadurch nichts, daß das Landgericht auch dem Gegner eine Erwiderungsfrist eingeräumt hat. Es mag dahinstehen , ob die Einräumung einer derartigen gestaffelten Schriftsatzfrist in einem solchen Falle prozeßrechtlich zulässig ist. Denn jedenfalls ist bei der hier gegebenen Sachlage auch mit diesem Vorgehen das Landgericht erkennbar nicht ins schriftliche Verfahren übergegangen. Da es demgemäß sein Urteil auch ausdrücklich auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2001 erlassen hat, konnte für die Rechtsbeschwerdeführer kein Zweifel daran bestehen, daß es für die Anwendung des § 26 Nr. 5 EGZPO nicht auf die Schriftsatzfristen, sondern ausschließlich auf den Schluß der mündlichen Verhandlung ankommen mußte. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Dressler Thode Haß Wiebel Kuffer
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(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.
(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.
(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)