Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Apr. 2010 - VII ZB 15/09
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Gläubigerin betreibt wegen einer titulierten Forderung von 14.000 € zuzüglich Kosten die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin.
- 2
- Die Gläubigerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die Drittschuldner sind Erwerber von Wohnungseigentum in der Gemeinschaftsanlage. Ursprüngliche Eigentümerin und Teilerin des gemeinschaftlichen Grundstücks war die Schuldnerin. In der Teilungserklärung vom 15. Oktober 1996 ordnete sie die Sondernutzungsrechte an 33 Kraftfahrzeugstellplätzen dem von ihr gehaltenen Wohnungseigentum an der Wohnung Nr. 1 zu und veräußerte sie in der Folgezeit großenteils an verschiedene Erwerber. Mit notariellem Vertrag vom 17. Dezember 1996 verkaufte die Schuldnerin die Wohnung Nr. 1 nebst den Sondernutzungsrechten an den Stellplätzen Nr. 2 und 3 an die Drittschuldner. Die zu dieser Zeit von der Schuldnerin noch nicht veräußerten Sondernutzungsrechte an den Stellplätzen Nr. 4, 17, 18, 19, 22, 23, 24, 25, 32 und 33 blieben weiterhin der Wohnung Nr. 1 zugeordnet. Mit Nachtrag zur Teilungserklärung vom 19. Juli 1999 bevollmächtigte die Drittschuldnerin zu 2) die Schuldnerin , in ihrem - der Drittschuldnerin - Namen diese zuletzt genannten, bei der Wohnung Nr. 1 verbliebenen Sondernutzungsrechte zu veräußern und einer der anderen Wohneinheiten zuzuordnen sowie die entsprechenden Erklärungen zum Grundbuch abzugeben.
- 3
- Am 8. Oktober 2008 hat die Gläubigerin beim Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt, mit dem die angeblichen gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldner aus dieser Rechtsbeziehung gepfändet werden sollten. Die zu pfändenden Forderungen hat sie in ihrem Antrag wie folgt beschrieben: "…Ansprüche aus dem Treuhandverhältnis oder einem sonstigen Rechtsverhältnis betreffend die Sondernutzungsrechte an den Parkplätzen Nr. 4, 17,18, 19, 22, 23, 24, 25, 32, 33 (…) auf
a) Herausgabe oder Übertragung der Sondernutzungsrechte bzw. Neuzuordnung zu einer anderen Wohnungseinheit der Wohnungseigentumsanlage , oder Zustimmung hierzu,
b) Verwaltung der Sondernutzungsrechte, insbesondere auf Vermietung , Verpachtung oder sonstige Nutzungsüberlassung an Dritte, Einzug der Miete oder sonstigen Entgelts für die Nutzungsüberlassung ,
c) Zahlung des gegenwärtigen Überschusses und aller künftigen Überschüsse (Guthaben), die der Schuldnerin aus der Verwaltung jeweils gebühren,
d) Abtretung von Miet- und sonstigen Entgeltansprüchen gegen Mieter und Nutzer der Parkplätze,
e) Das Recht des Schuldners auf Kündigung des Treuhandvertrages. Die Kündigung des Treuhandvertrages wird hiermit ausgesprochen.“
- 4
- Weiter hat die Gläubigerin beantragt, die Verwertung der zu pfändenden Rechte im Wege einer Versteigerung anzuordnen.
- 5
- Das Amtsgericht hat den Antrag abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich die Gläubigerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie weiterhin den Erlass des begehrten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses begehrt.
II.
- 6
- Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
- 7
- 1. Das Beschwerdegericht hat sich zur Begründung seiner Entscheidung der Erwägung des Amtsgerichts angeschlossen, wonach die Sondernutzungsrechte in der begehrten Form nicht pfändbar seien. Im Übrigen hat es ausgeführt , dass die Voraussetzungen für den Erlass des beantragten Beschlusses nicht vorlägen. Soweit die Gläubigerin nämlich Ansprüche aus einem Treuhandverhältnis zwischen der Schuldnerin als Treugeberin und den Drittschuld- nern als Treuhändern hinsichtlich der der Wohnung Nr. 1 zugeordneten Stellplätze pfänden wolle, reiche der Titel gegen die Schuldnerin nicht aus. Gegenstand der Zwangsvollstreckung könne nur das Vermögen des im Vollstreckungstitel bezeichneten Schuldners sein. Das Treugut sei aber rechtlich den Drittschuldnern zugeordnet. Zum Treugut gehörige Forderungen könnten daher aufgrund eines Vollstreckungstitels gegen den Treugeber nicht gepfändet werden. Die Gläubigerin könne lediglich den Anspruch der Schuldnerin gegen die Drittschuldner pfänden lassen, habe dies aber nicht geltend gemacht.
- 8
- 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der gegen die Schuldnerin gerichtete Titel der Gläubigerin ist ausreichende Grundlage für den Erlass des begehrten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Die im Antrag der Gläubigerin bezeichneten Ansprüche zu a) bis d) sind pfändbar.
- 9
- a) Die Gläubigerin hat in der Beschwerdebegründung klargestellt, dass Gegenstand der Pfändung nicht die Sondernutzungsrechte an den Stellplätzen sein sollen, sondern allein die angeblichen Ansprüche der Schuldnerin gegen die Drittschuldner aus dem mit diesen bestehenden Treuhandverhältnis. Die zu pfändenden Ansprüche sind damit hinreichend bestimmt bezeichnet (vgl. zu den insoweit zu stellenden Anforderungen BGH, Urteile vom 28. Februar 1975 - V ZR 146/73, NJW 1975, 980, 981 und vom 28. April 1988 - IX ZR 151/87, NJW 1988, 2543, 2544 jeweils m.w.N.). Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass zwischen der Schuldnerin und den Drittschuldnern ein Treuhandverhältnis besteht.
- 10
- b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts steht dem Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht entgegen, dass die Gläubigerin keinen Titel gegen die Drittschuldner hat. Zwar ist es richtig, dass es zur Vollstreckung in Rechte, die zu einem Treuhandvermögen gehören, ei- nes Titels bedarf, in dem der Treuhänder als Vollstreckungsschuldner bezeichnet ist. Denn diese Rechte sind bei der treuhänderischen Rechtsbegründung mit voller dinglicher Wirkung auf den Treuhänder übergegangen (BGH, Urteil vom 5. November 1953 - IV ZR 95/53, BGHZ 11, 37, 43). Die Notwendigkeit eines Titels gegen den Treuhänder besteht aber nicht, wenn nicht das Treugut selbst, sondern ein Anspruch des Treugebers gegen den Treuhänder aus dem Treuhandverhältnis, etwa auf Rückübertragung des Treuguts (BGH, Urteile vom 5. November 1953 - IV ZR 95/53, aaO und vom 26. Juni 1958 - VII ZR 56/57, WM 1958, 1222, 1223) oder auf Herausgabe des Erlangten (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1993 - IX ZR 100/93, BGHZ 124, 298, 300) gepfändet werden soll. Dann genügt ein Titel allein gegen den Treugeber, zu dessen Vermögen diese Ansprüche gehören.
- 11
- So ist es hier. Das Beschwerdegericht verkennt, dass die Gläubigerin nicht Ansprüche pfänden will, die aufgrund einer treuhänderischen Übertragung in das Vermögen der Drittschuldner gelangt sind. Der Pfändungsantrag bezieht sich vielmehr auf angebliche Ansprüche der Schuldnerin, die ihr gegen die Drittschuldner zustehen sollen. Für diese Pfändung ist der Vollstreckungstitel gegen die Schuldnerin erforderlich und ausreichend.
- 12
c) Der Pfändung unterliegen demnach die angeblichen Ansprüche auf Zahlung des gegenwärtigen Überschusses und aller künftigen Überschüsse aus der Verwaltung der Stellplätze (Pfändungsantrag lit. c) sowie auf Abtretung von Entgeltforderungen gegen die Stellplatzmieter (Pfändungsantrag lit. d). Bei diesen Ansprüchen handelt es sich um Geldforderungen, § 829 ZPO, beziehungsweise um andere Vermögensrechte im Sinne von § 857 Abs. 1 ZPO. Die künftigen Zahlungsansprüche sind pfändbar, weil der Rechtsgrund für die Abführung der Überschüsse mit der Treuhandabrede bereits gelegt ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2001 - IX ZR 34/00, BGHZ 147, 193, 195 f.).
- 13
- d) Auch die im Pfändungsantrag lit. a und b bezeichneten Ansprüche sind als andere Vermögensrechte pfändbar, § 857 Abs. 1 ZPO. Es handelt sich nicht um bloße Befugnisse und Handlungsmöglichkeiten, die einer isolierten Pfändung nicht zugänglich sind (vgl. Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO, 3. Aufl., § 857 Rdn. 18 f.; Musielak/Becker, ZPO, 7. Aufl., § 857 Rdn. 2).
- 14
- aa) Der in der Treuhandabrede begründete Anspruch auf Verwaltung der Sondernutzungsrechte besteht darin, dass die Drittschuldner verpflichtet sind, mit den treuhänderisch gehaltenen Sondernutzungsrechten nach näherer Weisung der Schuldnerin zu verfahren. Er ist verwertbar und hat einen Vermögenswert , § 857 Abs. 1 ZPO, weil seine Ausübung dazu führt, dass mit dem Treugut etwa durch Vermietung Einnahmen erzielt werden, auf die zugegriffen werden kann. Entsprechendes gilt für die Ansprüche aus dem Treuhandverhältnis auf Herausgabe oder Übertragung der Sondernutzungsrechte bzw. deren Neuzuordnung oder die Zustimmung hierzu. Diese sind ebenso verwertbar und vermögenswert und damit pfändbar.
- 15
- bb) Die Regelungen über die Immobiliarvollstreckung hindern die Pfändbarkeit dieser aus dem Treuhandverhältnis begründeten Ansprüche nicht. Unbeschadet des Streits darüber, ob die Sondernutzungsrechte beziehungsweise das Zuweisungsrecht der Mobiliar- oder der Immobiliarvollstreckung unterworfen sind (vgl. OLG Stuttgart, Rpfleger 2002, 576; Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 857 Rdn. 12 b; Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rdn. 1792; Schuschke, NZM 1999, 830, 831), handelt es sich bei den in der Treuhand begründeten Ansprüchen selbst weder um grundstücksgleiche Rechte, § 864 Abs. 1 ZPO, noch um solche, die in den Haftungsverband der Hypothek fallen, § 865 Abs. 1 ZPO.
- 16
- cc) Die Pfändbarkeit dieser Ansprüche ist nicht nach § 851 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 857 Abs. 1 ZPO wegen einer Einschränkung ihrer Übertragbarkeit ausgeschlossen. Denn der Umstand, dass ein Sondernutzungsrecht selbst nur innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft übertragbar (BGH, Beschluss vom 24. November 1978 - V ZB 11/77, BGHZ 73, 145, 147 f.) und das Zuweisungsrecht nur in diesem Rahmen verkehrsfähig ist (OLG Stuttgart, Rpfleger 2002, 576; MünchKommBGB/Commichau, 5. Aufl., § 10 WEG Rdn. 44), ist für die zu pfändenden schuldrechtlichen Ansprüche gegen die zuweisungsberechtigten Drittschuldner unerheblich.
- 17
- dd) Der Pfändbarkeit beider Ansprüche steht auch § 851 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 664 Abs. 2 BGB nicht entgegen. Danach ist der Anspruch auf Ausführung des Auftrags im Zweifel nicht übertragbar und damit unpfändbar; im Rahmen der Geschäftsbesorgung gilt Entsprechendes (vgl. nur Staudinger/Martinek [2006], § 675 Rdn. A 52). Die Regelung des § 664 Abs. 2 BGB besteht, weil einem Auftragsverhältnis häufig ein persönliches Vertrauensverhältnis zugrunde liegt (vgl. Staudinger/Martinek [2006], § 664 Rdn. 3; Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., § 664 Rdn. 7). Ein Anspruch aus einem Treuhandverhältnis ist übertragbar , wenn die Treuhand nicht auf einem solchen Vertrauensverhältnis beruht. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein Bauträger kraft des Treuhandverhältnisses noch die Möglichkeit hat, Sondernutzungsrechte wirtschaftlich zu nutzen.
III.
- 18
- Der Senat kann nicht abschließend selbst entscheiden, § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO. Die Anordnung der beantragten Verwertungsart der Versteigerung setzt eine Abwägung der schutzwürdigen Gläubiger- und Schuldnerinteressen voraus (vgl. OLG Düsseldorf, Rpfleger 2000, 400; OLG Stuttgart, Rpfleger 1964, 179, 180 f.; Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rdn. 1466). Zudem müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 844 Abs. 1 ZPO vorliegen. Feststellungen zu beiden Punkten sind nicht getroffen. Der bisherige Vortrag der Gläubigerin in der Begründung der sofortigen Beschwerde (dort unter II. 3) reicht nicht aus, um die Anordnung einer anderen Art der Verwertung zu tragen. Es ist auch nicht ersichtlich, was etwa der Überweisung und Einziehung der zu pfändenden Geldforderungen im Wege stünde. Das Beschwerdegericht wird daher vor der Entscheidung über den Antrag auf Erlass des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses der Gläubigerin Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben und die erforderlichen Feststellungen nachzuholen haben.
- 19
- Über den Antrag auf Pfändung des Kündigungsrechts (lit. e) kann der Senat ebenfalls nicht abschließend entscheiden. Die mit der Pfändung ausgesprochene Kündigung würde der Gläubigerin die Grundlage für die durch die Pfändung der übrigen Ansprüche erlangten Rechte entziehen. Das ist ersichtlich , wie sich aus der Beschwerdebegründung ergibt, nicht gewollt. Das Beschwerdegericht wird aufzuklären haben, ob der Antrag aufrechterhalten bleibt und gegebenenfalls darüber zu befinden haben, ob die beantragte Pfändung möglich ist.
Vorinstanzen:
AG Potsdam, Entscheidung vom 19.11.2008 - 48 M 4532/08 -
LG Potsdam, Entscheidung vom 07.01.2009 - 5 T 868/08 -
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(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.
(2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.
(3) Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.
(4) Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen. Es kann insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung des Beschlusses bereits vorher bewirkt ist.
(5) Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden.
(6) Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht, entsprechend anzuwenden.
(7) Die Vorschrift des § 845 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und - 2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), - 2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2, - 3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.
(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.
(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.
(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.
(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.
(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.
(2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.
(3) Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.
(4) Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen. Es kann insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung des Beschlusses bereits vorher bewirkt ist.
(5) Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden.
(6) Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht, entsprechend anzuwenden.
(7) Die Vorschrift des § 845 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(1) Der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen außer den Grundstücken die Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe und die Schiffsbauwerke, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder in dieses Register eingetragen werden können.
(2) Die Zwangsvollstreckung in den Bruchteil eines Grundstücks, einer Berechtigung der im Absatz 1 bezeichneten Art oder eines Schiffes oder Schiffsbauwerks ist nur zulässig, wenn der Bruchteil in dem Anteil eines Miteigentümers besteht oder wenn sich der Anspruch des Gläubigers auf ein Recht gründet, mit dem der Bruchteil als solcher belastet ist.
(1) Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen umfasst auch die Gegenstände, auf die sich bei Grundstücken und Berechtigungen die Hypothek, bei Schiffen oder Schiffsbauwerken die Schiffshypothek erstreckt.
(2) Diese Gegenstände können, soweit sie Zubehör sind, nicht gepfändet werden. Im Übrigen unterliegen sie der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist.
(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist.
(2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist.
(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.
(2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.
(3) Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.
(4) Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen. Es kann insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung des Beschlusses bereits vorher bewirkt ist.
(5) Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden.
(6) Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht, entsprechend anzuwenden.
(7) Die Vorschrift des § 845 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist.
(2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist.
(1) Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht einem Dritten übertragen. Ist die Übertragung gestattet, so hat er nur ein ihm bei der Übertragung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. Für das Verschulden eines Gehilfen ist er nach § 278 verantwortlich.
(2) Der Anspruch auf Ausführung des Auftrags ist im Zweifel nicht übertragbar.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.
(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
(1) Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ist ihre Einziehung wegen der Abhängigkeit von einer Gegenleistung oder aus anderen Gründen mit Schwierigkeiten verbunden, so kann das Gericht auf Antrag an Stelle der Überweisung eine andere Art der Verwertung anordnen.
(2) Vor dem Beschluss, durch welchen dem Antrag stattgegeben wird, ist der Gegner zu hören, sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche Zustellung erforderlich wird.