Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Sept. 2003 - VI ZR 78/03
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
Der Kläger hat die Beklagten nach einem Verkehrsunfall auf materiellen und immateriellen Schadensersatz in Anspruch genommen. Der Kläger hat den ! #"$ % '&( *) materiellen Schaden in erster Instanz auf 6.662,33 auf +,+- . * / 1032 !4 657 89 : : ; < 4 6 =) 94 . ?>@< A B ( C4 ) 6.125,97 Ermessen des Gerichts gestellt; jedoch hat er einen Betrag von mindestens +E F) . 89 ; ; G : ) < * H I) KJ ). 4 : ; 9 ) F4% 15.000 DM (= 7.669,38 D Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zu- 8PO rückgewiesen. Der Streitwert ist vom Landgericht auf 14.331,71 LNM u- + . . ; Q %" 4 R S I) 'OT VU;+EU ; E 3 ) @4 fungsgericht auf 13.795,35 M Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.II.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von dem Kläger mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO). Der Kläger hat in erster und zweiter Instanz den Mindestbetrag des von ihm verlangten Schmerzensgeldes auf 15.000 DM beziffert. Bei dieser Sachlage kann mit der Revision betreffend das Schmerzensgeld äußerstenfalls eine %< : 4W 89) Beschwer in Höhe des aberkannten Anspruchs von 7.669,38 werden. Die mit der Beschwerde geäußerte Schmerzensgeldvorstellung von + . * UYXZ ( . 7[S E 2: U. Y4 20.000 r geltend zu machenden Beschwer. § 26 Nr. 8 EGZPO stellt nicht darauf ab, in welcher Höhe der Beschwerdeführer die Klageforderung in der Revisionsinstanz (erstmals) beziffern will, sondern darauf, welche Beschwer aus dem Berufungsurteil er geltend machen kann und will (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - NJW 2002, 2720 f.). Eine klagende Partei ist durch eine gerichtliche Entscheidung nur insoweit beschwert, als diese von dem in der unteren Instanz gestellten Antrag zum Nachteil der Partei abweicht, ihrem Begehren also nicht voll entsprochen worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 140, 335, 338 und vom 2. Oktober 2001 - VI ZR 356/00 - VersR 2001, 1578 f. m.w.N.). Verlangt der Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, so ist für seine Beschwer als Rechtsmittelkläger nicht der angemessene Schmerzensgeldbetrag, sondern die vom Kläger geäußerte Größenvorstellung maßgebend (vgl. Senatsurteil BGHZ 140, 335, 340 f. m.w.N.). Gibt der Kläger - wie hier - einen Mindestbetrag an, so ist die Beschwer danach zu bestimmen, inwieweit der Urteilsausspruch der Vorinstanz dahinter zurückbleibt (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 341, 351 f.; 140,335, 340 f. sowie vom 2. Oktober 2001 - VI ZR 356/00 - aaO; so auch Stein/Jonas/Roth, 22. Aufl., § 2 Rn. 107; MünchKommZPO/Schwerdtfeger, 2. Aufl., § 3 Rn. 121; Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 11. Aufl., Rn. 4401). Wird der Mindestbetrag zuerkannt, ist der Kläger nicht beschwert. Wird ihm ein unter dem geäußerten Mindestbetrag liegendes Schmerzensgeld zugesprochen, ergibt sich die Beschwer aus der Differenz zwischen dem Mindestbetrag und dem Zugesprochenen (so zuletzt auch BGH, Urteil vom 10. Oktober 2002 - III ZR 205/01 - VersR 2002, 1521, 1522, sub I 1). Wird die Klage - wie hier - insgesamt abgewiesen, ist der Kläger in voller Höhe des geäußerten Mindestbetrages beschwert. Die in der Beschwerdebegründung geäußerte Ansicht, auf die Betragsvorstellung des Geschädigten komme es nur an, wenn der Mindestbetrag zugesprochen , der Klage also stattgegeben werde, ist nicht zutreffend. Erhält der Kläger das zugesprochen, was er (mindestens) verlangt hat, besteht kein Anlaß , den Zugang zur Rechtsmittelinstanz mit dem Ziel der Durchsetzung einer höheren Klageforderung zu eröffnen (vgl. Senatsurteile BGHZ 140, 335, 338 und vom 2. Oktober 2001 - VI ZR 356/00 - aaO, S. 1579 m.w.N.). Entsprechendes gilt aber auch für den Fall der - vollen oder teilweisen - Abweisung der Klage. Ungeachtet der Frage, wie die Geltendmachung eines höheren Schmerzensgeldes rechtlich zu qualifizieren ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. Oktober 2002 - III ZR 205/01 - aaO, S. 1522), und ungeachtet der Tatsache, daß eine möglicherweise darin liegende Klageerweiterung im Rechtsmittelverfahren nur in eingeschränktem Umfang (im Berufungsverfahren) oder überhaupt nicht (im Revisionsverfahren) möglich ist, setzt eine Erweiterung des Anspruchsumfangs jedenfalls voraus, daß das Rechtsmittel als solches zulässig eingelegt werden kann. Dies erfordert aber, daß - zumindest auch - die Beseitigung einer Beschwer verlangt werden kann (Senatsurteile aaO). Soweit die Revision nur auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin zugelassen werden kann, ist dies nur der
Fall, wenn die gesetzlich bestimmte Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO überschritten ist. Die Beschwerde ist demnach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Müller Wellner Diederichsen
Stöhr Zoll
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Annotations
Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)