Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2013 - VI ZR 352/13

published on 06/11/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2013 - VI ZR 352/13
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Amtsgericht Nürnberg, 24 C 2059/12, 08/08/2012
Landgericht Nürnberg-Fürth, 8 S 6648/12, 10/07/2013

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 352/13
vom
6. November 2013
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Galke und die Richter Zoll, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Streitwert des Revisionsverfahrens: 665,33 €

Gründe:

1
Mit Schriftsatz vom 6. September 2013 haben die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten mitgeteilt, die mit der Revision geltend gemachte Forderung werde anerkannt und zuzüglich Zinsen bezahlt. Die Beklagte werde auch die Kosten des Rechtsstreits übernehmen. Mit Schriftsatz vom 19. September 2013 hat die Klägerin bestätigt, dass die Beklagte die Klageforderung bezahlt habe. Gleichzeitig hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung nach Belehrung nicht widersprochen (§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
2
Der Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (§ 91a ZPO). Dies ergibt sich unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles schon daraus, dass sich der beklagte Haftpflichtversicherer durch die Zahlung der Klageforderung in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Die Beklagte hat auf die Revisionsbegründung der Klägerin nicht erwidert, der Erledigungserklärung nicht widersprochen und erklärt, die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen. Bei dieser Sachlage hat der Senat nicht mehr zu prüfen, ob die von der Klägerin verfolgte Forderung bis zur Erledigungserklärung begründet war oder nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. September 2010 - VI ZR 11/10, juris und vom 15. September 2011 - VI ZR 137/11, AGS 2012, 40, jeweils mwN). Galke Zoll Wellner Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, Entscheidung vom 08.08.2012 - 24 C 2059/12 -
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 10.07.2013 - 8 S 6648/12 -
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(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksich
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(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksich
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published on 15/09/2011 00:00

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published on 21/09/2010 00:00

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(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.