Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Dez. 2013 - VI ZR 323/13

published on 10/12/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Dez. 2013 - VI ZR 323/13
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Landgericht Krefeld, 5 O 489/10, 05/10/2012
Oberlandesgericht Düsseldorf, 14 U 28/13, 13/06/2013

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 323/13
vom
10. Dezember 2013
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2013 durch
den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge
, die Richterin von Pentz und den Richter Offenloch

beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Juni 2013 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Zulassung der Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) geboten.

Gründe:

1
1. Dieser Zulassungsgrund wäre in den Fällen einer Divergenz, die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht wird, gegeben, wenn die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221; vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180; vom 31. Oktober 2002 - V ZR 100/02, WM 2003, 259). Diese Voraussetzung zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde in ihrer Beschwerdebegründung nicht auf (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Zwar rügt sie, das Berufungsgericht habe abweichend von der den Urteilen vom 4. Juni 2013 - VI ZR 288/12, VersR 2013, 1144; VI ZR 293/12 juris und VI ZR 292/12 juris zugrunde liegenden Rechtsauffassung fehlerhaft eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Klägers durch die Beklagte angenommen. Damit ist jedoch noch nicht dargelegt, dass das Berufungsgericht einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der von der Rechtsprechung des Senats abweicht, zumal dem Berufungsgericht bei Fassung des Beschlusses vom 13. Juni 2013 die Begründung der Urteile vom 4. Juni 2013 noch nicht bekannt sein konnte. Es handelt sich allenfalls um eine fehlerhafte, den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprechende Rechtsanwendung, wodurch eine Divergenz nicht begründet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292 ff.).
2
2. Zwar ist der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht nur auf die Fälle der Divergenz beschränkt, seine Voraussetzungen sind aber auch nicht schon dann erfüllt, wenn - was die Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht und zu Gunsten der Beklagten zu unterstellen ist - die Entscheidung des Berufungsgerichts , gemessen an der Rechtsprechung des Senats, fehlerhaft ergangen ist. Entscheidungen der Instanzgerichte sind nicht in jedem Fall auf ihre Richtigkeit revisionsrechtlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Erforderlich ist vielmehr, dass über den Einzelfall hinaus ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung des Revisionsgerichts besteht (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BTDrucks. 14/4722, S. 104). Im Interesse der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Bundesgerichtshofs (vgl. hierzu Rimmelspacher in Festschrift für Schumann, 2001, S. 327, 331 f.; Wenzel, NJW 2002, 3353) ist die Revision nur für solche Sachen zu eröffnen, deren Entscheidung Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt, weil hierbei Fragen auch mit Blick auf die Wiederholung ähnlicher Fälle zu beantworten sind oder sonstige Interessen der Allgemeinheit in besonderem Maße berührt werden. Solche Umstände zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf.
3
3. Schließlich ist die Revision auch nicht deshalb zuzulassen, weil die angegriffene Entscheidung auf einem Rechtsfehler beruhte, der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen. Dies ist zwar der Fall, wenn eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) oder eine Verletzung der Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers gegeben ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 295; vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, NJW 2002, 3029 und V ZR 75/02, NJW 2002, 2957). Doch legt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht dar, dass sich solche Fehler in der Entscheidung des Berufungsgerichts zu Lasten der Beklagten ausgewirkt hätten.
4
a) Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG nicht schon dadurch verletzt, dass es trotz des Antrags der Beklagten die Frist zur Stellungnahme nicht verlängert und den Verkündungstermin nicht verschoben hat. Es hat sachlich begründet , warum dies nicht geboten ist. Die Entscheidung verstößt auch nicht gegen das Verbot der Willkür. Die richterliche Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts ist erst willkürlich, wenn die feh- lerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfGE 42, 64, 74; 67, 90, 94). Solche Umstände sind der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu entnehmen.
5
b) Auf den von der Nichtzulassungsbeschwerde als übergangen gerügten Vortrag der Beklagten, dass der Vermittler B. für die Beklagte nicht tätig gewesen sei, kam es für die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht an. Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Landgericht (vgl. Beschluss des Berufungsgerichts Bl. 5 unten/6 und Urteil des Landgerichts Bl. 9, 2. Abs. aE) offen gelassen, ob der Kläger über den Vermittler B. , den Vermittler Y. oder eine dritte Person die Anlagen gezeichnet hat. Es hat auf den Aktienvertrieb durch eine allgemeine Mund-zu-Mund-Propaganda abgestellt. Auch wenn, was die Beklagte geltend macht, der Kläger die Aktien im Wege eines Zweiterwerbs gekauft hätte, wäre er geschädigt, wenn er dies im Vertrauen auf falsche Angaben der Beklagten getan hat, die gezielt auf mögliche Anleger ausgerichtet waren.
6
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
7
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
8
Streitwert: 46.016,27 € Galke Diederichsen Pauge von Pentz Offenloch
Vorinstanzen:
LG Krefeld, Entscheidung vom 05.10.2012 - 5 O 489/10 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.06.2013 - I-14 U 28/13 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)