Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2009 - VI ZR 287/08
published on 15/09/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2009 - VI ZR 287/08
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Gericht
Richter
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 287/08
vom
15. September 2009
in dem Rechtsstreit
Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr
und die Richterin von Pentz
beschlossen:
Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 € nicht. Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 5.500 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft, zur Rechnungslegung, zur Einsichtgewährung in bestimmte Unterlagen, zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder dergleichen bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstandes (ZPO § 511a Abs. 1) oder der Beschwer (ZPO § 546 Abs. 1) nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, BGHZ 128, 85).
- 2
- Eine Gefahr, dass die Klägerin von ihr gegenüber offenbarten Tatsachen über den Rechtsstreit hinaus in einer entsprechenden Weise Gebrauch macht, ist nicht substantiiiert dargetan und wird insbesondere nicht hinreichend belegt durch das bisherige Medieninteresse, das der vorliegende Prozess gefunden hat. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz
LG München I, Entscheidung vom 05.03.2008 - 9 O 11358/07 -
OLG München, Entscheidung vom 09.10.2008 - 1 U 2500/08 -
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Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
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published on 27/02/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 42/11 Verkündet am: 27. Februar 2013 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im sc
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