Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Okt. 2009 - VI ZR 281/08

published on 20/10/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Okt. 2009 - VI ZR 281/08
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Landgericht Hannover, 14 O 269/07, 20/03/2008
Oberlandesgericht Celle, 11 U 69/08, 02/10/2008

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 281/08
vom
20. Oktober 2009
in dem Rechtsstreit
Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Wellner, Stöhr und die Richterin
von Pentz

beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Soweit das Berufungsgericht den Feststellungsantrag für zulässig und begründet erachtet hat, entspricht dies einer gefestigten Rechtsprechung. Danach muss der Gläubiger, der einen Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung geltend macht, dem Vollstreckungsgericht einen beim Prozessgericht erwirkten Titel vorlegen, aus dem sich ergibt, dass die titulierte Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht. Deshalb ist ein Feststellungsinteresse für einen entsprechenden Feststellungsantrag gegeben (vgl. BGHZ 109, 275, 276 ff.; 152, 166; BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04 - NJW 2006, 2922, 2923; Beschlüsse vom 26. September 2002 - IX ZB 208/02 - ZVI 2002, 422; vom 5. April 2005 - VII ZB 17/05 - NJW 2005, 1663; BT-Drs. 3/768 S. 3). Entgegen der Auffassung des Beklagten muss im Streitfall nicht grundsätzlich geklärt werden, ob die Rücknahme des Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid unzulässig ist, sobald gegenüber dem Antrag aus dem Mahnbescheid eine Klageerweiterung erfolgt ist. Eine Nichtzulassungsbeschwerde hat nämlich schon deswegen keine hinreichende Erfolgsaussicht, weil das Berufungsgericht bei der gegebenen Sachlage zu Recht das prozessuale Verhalten des Beklagten als Verstoß gegen den auch im Verfahrensrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) angesehen hat, der die Parteien zu redlicher Prozessführung verpflichtet und insbesondere den Tz. 11 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass sich für den Beklagten, der den begangenen Betrug eingeräumt hat, aus einer Aufspaltung des Verfahrens keine Vorteile ergeben. Andererseits war die Klägerin auf die Erlangung eines entsprechenden Titels durch das Prozessgericht angewiesen, weil durch die Vorlage eines Vollstreckungsbescheids der Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg der §§ 850f Abs. 2 ZPO oder § 302 InsO nicht geführt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 17/05 - NJW 2005, 1663, 1664). Unter diesen Umständen ist der Versuch des Beklagten, nach dem Scheitern der Güteverhandlung durch eine Aufspaltung des Verfahrens die Erlangung eines für die Beklagte notwendigen Titels durch das Prozessgericht zu verhindern, als rechtsmissbräuchlich anzusehen.
Galke Zoll Wellner Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 20.03.2008 - 14 O 269/07 -
OLG Celle, Entscheidung vom 02.10.2008 - 11 U 69/08 -
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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt: 1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gew

(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn1.der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigren
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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt: 1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gew

(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn1.der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigren
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published on 18/05/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 187/04 Verkündet am: 18. Mai 2006 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 256 Abs. 1, § 70
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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn

1.
der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend § 850c der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für sich und für die Personen, denen er gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, nicht gedeckt ist,
2.
besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder
3.
der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern
und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen.

(2) Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.

(3) (weggefallen)

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.