Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Juli 2007 - VI ZR 274/06

published on 03/07/2007 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Juli 2007 - VI ZR 274/06
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Landgericht Ravensburg, 4 O 290/05, 21/12/2005
Oberlandesgericht Stuttgart, 3 U 16/06, 29/11/2006

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 274/06
vom
3. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die
Richter Pauge und Zoll beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. November 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage ist nicht klärungsbedürftig. Der Senat hat sich im Urteil vom 13. März 2007 (- VI ZR 216/05 - z. Veröff. best.) zur Funktion der Warnblinkanlage nach § 16 Abs. 2 Satz 2 StVO umfassend geäußert. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde sind die tatsächlichen Umstände des Streitfalls nicht vergleichbar. Auch der Kläger bezweifelt nicht, dass die Warnblinklichter auf eine bestehende Gefahrensituation hinwiesen. Hingegen hatte der geschädigte LKW-Fahrer nach den Fallumständen im Verfahren VI ZR 216/05 ohne Veranlassung die Warnblinkanlage eingeschaltet und anschließend eine Gefahrenlage geschaffen, indem er ohne Beachtung des ihm entgegenkommenden Fahrzeuges auf der Fahrerseite aus dem Fahrzeug sprang und deshalb vom Gegenverkehr erfasst wurde. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 30.481,84 € Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, Entscheidung vom 21.12.2005 - 4 O 290/05 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.11.2006 - 3 U 16/06 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben, 1. wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Absatz 5) oder2. wer sich oder Andere gefährdet sieht. (2) Wer einen Omnibus des Linienverkehrs oder einen gekennzeichneten Schulbus führt, mus
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben, 1. wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Absatz 5) oder2. wer sich oder Andere gefährdet sieht. (2) Wer einen Omnibus des Linienverkehrs oder einen gekennzeichneten Schulbus führt, mus
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published on 13/03/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 216/05 Verkündet am: 13. März 2007 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben,

1.
wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Absatz 5) oder
2.
wer sich oder Andere gefährdet sieht.

(2) Wer einen Omnibus des Linienverkehrs oder einen gekennzeichneten Schulbus führt, muss Warnblinklicht einschalten, wenn er sich einer Haltestelle nähert und solange Fahrgäste ein- oder aussteigen, soweit die für den Straßenverkehr nach Landesrecht zuständige Behörde (Straßenverkehrsbehörde) für bestimmte Haltestellen ein solches Verhalten angeordnet hat. Im Übrigen darf außer beim Liegenbleiben (§ 15) und beim Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a) Warnblinklicht nur einschalten, wer Andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder Andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen.

(3) Schallzeichen dürfen nicht aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen.

(4) Keine Schallzeichen im Sinne der Absätze 1 und 3 sind akustische Fahrzeugwarnsysteme im Sinne der Artikel 3 Satz 2 Nummer 22, Artikel 8 und Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 131) in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)