Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2005 - VI ZR 206/04

published on 03/05/2005 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2005 - VI ZR 206/04
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 206/04
vom
3. Mai 2005
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2005 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts in Zweibrücken vom 11. Juni 2004 insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht nicht berücksichtigt hat, daß die Klägerin auch wegen der ohne wirksame Einwilligung durchgeführten und damit rechtswidrigen Hysterektomie ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mit 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit verlangt. In diesem Umfang und im Kostenpunkt wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin macht insoweit zu Recht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG geltend. Die Klägerin hat in der Klageschrift bereits den Antrag auf Schmerzensgeld für die Vornahme der Hysterektomie als solcher gestellt. Mit der Berufung hat sie ihre erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hätte deshalb diesen Schmerzensgeldanspruch in seine Überlegungen einbeziehen müssen, obwohl es den Ursachenzusammenhang zwischen der Operation und dem Schlaganfall der Klägerin nicht feststellen konnte. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe geht dazu nichts hervor. Diese behandeln ausschließlich den Ursachenzusammenhang zwischen den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Schäden, die Folge des von der Klägerin am Morgen des 5. Mai 1995 erlittenen Infarkts sind, und der Hysterektomie. Es muß deshalb davon ausgegangen werden, daß das Berufungsgericht den betreffenden Antrag der Klägerin bei der Entscheidung nicht berücksichtigt hat. Damit hat es das Verfahrensgrundrecht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem entscheidenden Punkt des Klagevorbringens verletzt. Der Zulassung der Revision und der Durchführung des Revisionsverfahrens bedarf es zur Behebung des Verfahrensfehlers nicht; vielmehr kann das Revisionsgericht in Fällen der Verletzung des rechtlichen Gehörs nach der am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Vorschrift des § 544 Abs. 7 ZPO, die durch Art. 1 des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I Seite 3220) eingefügt worden ist, in dem der Nichtzulassungsbeschwerde stattgebenden Beschluß unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverweisen (vgl. BGH, Beschluß vom 5. April 2005 - VIII ZR 160/04 - vorgesehen zur Veröffentlichung). Von dieser Möglichkeit macht der Senat hier Gebrauch.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.001 € festgesetzt.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur
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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur
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published on 01/06/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 275/02 vom 1. Juni 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 286 E, 544 Abs. 7 a) Erweist sich die in einer Nichtzulassungsbeschwerde erhobene Rüge der Verletzung des rech
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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.