Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2018 - VI ZR 205/18
published on 23/10/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2018 - VI ZR 205/18
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 205/18
vom
23. Oktober 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:231018BVIZR205.18.0 Bundesgerichtshof von Pentz als Vorsitzende, den Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Roloff, Müller und den Richter Dr. Allgayer
beschlossen:
LG Gießen, Entscheidung vom 23.03.2016 - 5 O 354/14 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.04.2018 - 8 U 80/16 -
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 2018 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Zwar stehen die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, dass die Aufklärung über ein schweres Behandlungsrisiko die Aufklärung über ein gleichgerichtetes geringeres Risiko entbehrlich mache, nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. Danach ist auch über ein gegenüber dem Hauptrisiko weniger schweres Risiko aufzuklären, wenn dieses dem Eingriff spezifisch anhaftet, für den Laien überraschend ist und durch die Verwirklichung des Risikos die Lebensführung des Patienten schwer belastet würde (Senatsurteil vom 10. Oktober 2006 – VI ZR 74/05, NJW 2007, 217 Rn. 12). Diese Abweichung ist jedoch nicht entscheidungserheblich , da das Urteil von der weiteren Begründung getragen wird, dass über das Risiko, das sich verwirklicht hat, durch Beschreibung der Beschwerden aufgeklärt worden ist. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 30.000,00 € von Pentz Offenloch Roloff Müller Allgayer
Vorinstanzen:LG Gießen, Entscheidung vom 23.03.2016 - 5 O 354/14 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.04.2018 - 8 U 80/16 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 10/10/2006 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 74/05 Verkündet am: 10. Oktober 2006 H o l m e s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)