Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Apr. 2018 - VI ZR 194/17

published on 09/04/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Apr. 2018 - VI ZR 194/17
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Amtsgericht Mitte, 3 C 3021/16, 10/01/2017
Landgericht Berlin, 42 S 9/17, 15/05/2017

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 194/17
vom
9. April 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:090418BVIZR194.17.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch, die Richterin Dr. Roloff und den Richter Dr. Allgayer
beschlossen:
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Streitwert: 1.299,52 €

Gründe:


1
Der durch den zweitinstanzlichen Bevollmächtigten vertretene Beklagte hat mitgeteilt, dass im Erledigungsinteresse der geforderte Betrag nebst Zinsen und die angefallenen Kosten gezahlt würden. Die Klägerin hat mitgeteilt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt werde, nachdem die Klageforderung ausgeglichen worden sei. Der Beklagte hat nach Belehrung der Erledigungserklärung der Klägerin nicht widersprochen (§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Insoweit ist keine Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erforderlich (§ 91a Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 3 ZPO; vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - VI ZR 137/11, juris Rn. 2 mwN).
2
Dem Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (§ 91a Abs. 1 ZPO). Der Beklagte hat sich durch seine Zahlung in die Rolle des Unterlegenen begeben und mitgeteilt, dass die angefallenen Kosten gezahlt würden. Es ist nicht erkennbar, dass die Zahlung aus einem anderen Grund erfolgt ist als dem, dass der Rechtsstandpunkt der Klägerin im Ergebnis hingenommen wird. Der Beklagte hat auf die Revisionsbegründung der Klägerin nicht erwidert und der Erledigungserklärung nicht widersprochen. Bei dieser Sachlage hat der Senat nicht mehr zu prüfen, ob die von der Klägerin verfolgte Forderung bis zur Erledigungserklärung begründet war oder nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - VI ZR 137/11, juris Rn. 3 mwN).
Galke von Pentz Offenloch
Roloff Allgayer

Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 10.01.2017 - 3 C 3021/16 -
LG Berlin, Entscheidung vom 15.05.2017 - 42 S 9/17 -
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}


(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksich

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so m
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksich

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so m
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 15/09/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 137/11 vom 15. September 2011 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke und die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin v
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.