Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Nov. 2003 - VI ZR 184/03

published on 25/11/2003 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Nov. 2003 - VI ZR 184/03
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 184/03
vom
25. November 2003
in dem Rechtsstreit
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Mai 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert und auch die Voraussetzungen anderer Zulassungsgründe nicht gegeben sind (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zwar hat das Berufungsgericht bei der Berechnung des Unterhaltsschadens der Kläger die Regelung in § 116 Abs. 3 SGB X außer Acht gelassen. Es hat infolgedessen die Rentenleistungen der Sozialversicherungsträger (Witwen- und Halbwaisenrenten) auf den nicht vom Schadensersatzanspruch abgedeckten Unterhaltsbetrag angerechnet und - da dieser nicht voll ausgeschöpft wird – die Hinterbliebenenrenten bei der Bemessung der Höhe des Anspruchs gegen die Beklagten unberücksichtigt gelassen. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Berufungsgericht aber damit nicht den von der Gesetzeslage und der Entscheidung des Senats (BGH 146, 84 ) abweichenden Rechtssatz aufgestellt, daß auch bei Mitverschulden des Geschädigten ein Quotenvorrecht zu seinen Gunsten besteht. Weder findet die Vorschrift des §116 Abs. 3 SGB X im Berufungsurteil auch nur Erwähnung noch erfolgt eine Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, von der das Berufungsgericht abweicht. Bei Berücksichtigung der gegebenen Umstände liegt vielmehr nahe, daß es sich um einen einfachen Rechtsanwendungsfehler handelt. So stimmt die Berechnungsweise des Berufungsgerichts in dem fraglichen Punkt überein mit der der Kläger in der Berufungsbegründung, gegen die sich die Beklagten im Abs. 3 SGB X wird auch in den weiteren Schriftsätzen der Parteien nicht erwähnt. Bei einem einfachen Rechtsanwendungsfehler ist der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung aber nur dann gegeben, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu besorgen ist, daß dem fehlerhaften Urteil ohne Korrektur durch das Revisionsgericht ein Nachahmungseffekt zukommen oder eine Wiederholungsgefahr damit verbunden sein könnte. Hingegen reicht eine Fehlentscheidung nur in einem Einzelfall selbst dann nicht aus, wenn der Rechtsfehler offensichtlich oder von Gewicht ist (vgl. BGH, Beschluß vom 31. Oktober 2002, V ZR 100/02, WM 2003, 259). Konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr oder einen Nachahmungseffekt liegen vor, wenn sich die rechtsfehlerhafte Begründung des Urteils verallgemeinern läßt und überdies eine nicht unerhebliche Zahl künftiger Sachverhalte zu erwarten ist, auf welche die Argumentation übertragen werden könnte. Solche Auswirkungen sind im vorliegenden Fall nicht aufgezeigt. In den Gründen des Berufungsurteils vertritt das Berufungsgericht zwar die irrige Auffassung, daß wegen des Mitverschuldens des Getöteten ein Quotenvorrecht der Kläger für die Anrechnung der Rentenleistungen des Sozialversicherungsträgers anzunehmen sei, so wie es bei der Berücksichtigung des Erwerbseinkommens des hinterbliebenen Ehegatten - insoweit ist die Auffassung des Berufungsgerichts zutreffend (vgl. Senatsurteil vom 16. September 1986 – VI ZR 128/85 – VersR 1987, 70 ff.) - besteht. Die Befürchtungen der Beschwerde, andere Instanzgerichte könnten der fehlerhaften Argumentation folgen oder § 116 Abs. 3 SGB X werde vom Berufungsgericht auch weiterhin unzutreffend angewandt, rechtfertigen wegen ihrer Allgemeinheit die Zulassung der Revision jedoch nicht. Es handelt sich lediglich um theoretisch mögliche negative Entwicklungen, die nach jedem Rechtsfehler eintreten können. Konkrete Anhaltspunkte dafür sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Halbs. ZPO abgesehen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 38.425,04 DM Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 31/10/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 100/02 vom 31. Oktober 2002 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO (2002) § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 a) Bei einem Rechtsanwendungsfehler - hier: fehlerhafte Anwendung der Beweislastre
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Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)