Bundesgerichtshof Beschluss, 26. März 2011 - VI ZR 170/11
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die Festsetzung einer Wertgrenze für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde verstößt nicht gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG. Das Willkürverbot nach Art. 3 Abs. 1 GG soll in erster Linie eine ungerechtfertigt verschiedene Behandlung von Personen verhindern. Eine solche Wirkung ist aufgrund der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO ersichtlich nicht gegeben. Im Zusammenhang mit der Gestaltung des Instanzenzuges ist der Gesetzgeber grundsätzlich zu einer ihm sachgerecht erscheinenden Differenzierung befugt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 1 BvR 173/04, NJW 2005, 659).
- 2
- Die nach § 26 Nr. 8 EGZPO für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche Beschwer ist danach zu bemessen, welche Beschwer dem Beschwerdeführer aus der Verurteilung erwächst, und nicht nach der Höhe , in der der Beschwerdeführer die Klageforderung in der Revisionsinstanz für sich beziffern will. Maßgebend ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2000 - VI ZR 283/99, VersR 2000, 869; vom 10. Juni 2008 - VI ZR 316/07, juris und vom 27. August 2008 - VI ZR 78/07, juris; vom 29. Dezember 2008 - VI ZR 208/08, juris; BGH, Urteil vom 6. Oktober 1977 - II ZR 4/77, MDR 1978, 210; Beschlüsse vom 25. April 1989 - XI ZR 18/89, NJW 1989, 2755; vom 31. Januar 2001 - XII ZB 121/00, NJW 2001, 1652 und vom 3. Mai 2001 - III ZR 9/01, juris). Danach besteht im Streitfall keine Veranlassung zu einer höheren Festsetzung.
- 3
- Das Format der streitgegenständlichen Fotografie bedingt jedenfalls nicht eine höhere Beschwer der Beklagten. Maßgebend für das Gewicht der zu unterlassenden Verletzungshandlung ist im Allgemeinen nicht die Größe des Bildnisses , sondern der Gegenstand der Abbildung. Im Streitfall handelt es sich lediglich um eine Alltagsszene aus einem Wintersportort ohne besonderen sich schon aus der Abbildung ergebenden Verletzungsgehalt. Für die Bemessung der Beschwer der Beklagten sind zwar neben subjektiven Umständen auf Seiten der Beklagten wie etwa dem Verschuldensgrad auch Größe und Umsatz der Beklagten maßgebend, die Art, Umfang und Richtung der Verletzungshandlung prägen (insoweit vergleichbar zum Wettbewerbsrecht, vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2011 - I ZR 220/10, AfP 2011, 261 Rn. 5). Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass ihr aufgrund der Verurteilung die Möglichkeit genommen werde, die Fotografie in einer Vielzahl von Medien in vergleichbarem Kontext zu verwenden, ist nicht ersichtlich, dass dieser Gesichtspunkt nicht bereits bei der Bemessung in der Berufungsinstanz berücksichtigt worden ist. Unterschiedliche Streitwertfestsetzungen durch andere Instanzgerichte zwingen je- denfalls nicht dazu, der Auffassung der Beklagten zu folgen. Sie machen lediglich deutlich, dass den Gerichten bei der Bemessung der Beschwer der Beklagten ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht. Die Beklagte setzt lediglich ihre eigene Bemessung der des Senats entgegen, ohne eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums aufzuzeigen.
- 4
- Ist die Beschwer der Beklagten mit 20.000 € zu bemessen, ist die Nichtzulassungsbeschwerde nicht zulässig (§ 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO). Sie ist deshalb zu verwerfen. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz
LG Berlin, Entscheidung vom 01.07.2010 - 27 O 186/10 -
KG Berlin, Entscheidung vom 09.05.2011 - 10 U 122/10 -
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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.