Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2012 - VI ZB 72/11
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Kläger hat den Beklagten wegen der behaupteten Beschädigung seiner Haustür auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Landgericht zunächst mit Beschluss vom 23. August 2011 als mangels Berufungsbegründung unzulässig verworfen. Gegen den ihm am 30. August 2011 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit einem beim Bundesgerichtshof am 30. September 2011 eingegangenen Schriftsatz Rechtsbeschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 14. Oktober 2011 hat das Landgericht dem Kläger hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Daraufhin haben die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers die Rechtsbeschwerde für erledigt erklärt. Die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten haben der Erledigungserklärung zugestimmt.
II.
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- 1. Nachdem der Kläger die Rechtsbeschwerde für erledigt erklärt und der Beklagte dem zugestimmt hat, ist nur noch entsprechend § 91a ZPO über die Kosten dieses Verfahrens zu entscheiden. Einer Vertretung des Beklagten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bedurfte es für die Zustimmungserklärung nicht (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 1993 - V ZR 246/92, BGHZ 123, 264, 266; Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03, DAR 2004, 344; vom 27. April 2010 - VI ZR 256/09, juris Rn. 1; vom 30. Mai 2011 - VI ZR 305/10, juris Rn. 1; vom 15. September 2011 - VI ZR 137/11, AGS 2012, 40).
- 3
- 2. Dem Kläger sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
- 4
- Nach gewährter Wiedereinsetzung hat das Landgericht die Berufung des Klägers mit Beschluss vom 16. November 2011 nach § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist auch nach der Reform des § 522 Abs. 2 ZPO (in Kraft seit dem 27. Oktober 2011) nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar (§§ 522 Abs. 3, 543 Abs. 1, 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO). Es steht daher rechtskräftig fest, dass der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit endgültig unterlegen ist, so dass er auch sämtliche Kosten zu tragen hat. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr
AG Bernkastel-Kues, Entscheidung vom 29.04.2011 - 4a C 353/08 -
LG Trier, Entscheidung vom 23.08.2011 - 1 S 99/11 -
Annotations
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.