Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2005 - VI ZB 72/03

published on 12/07/2005 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2005 - VI ZB 72/03
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 72/03
vom
12. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wird die Prozeßkostenhilfe gemäß § 124 Nr. 4 ZPO wegen Nichtzahlung der festgesetzten
Raten entzogen, so kommt für dieselbe Instanz gleichwohl eine Neubewilligung
in Betracht, wenn sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der
Partei verschlechtert haben. Die Neubewilligung darf in diesem Fall nur dann abgelehnt
werden, wenn greifbare Anhaltspunkte dafür sprechen, daß die Partei die Anordnung
von Ratenzahlungen erneut mißachten wird.
BGH, Beschluß vom 12. Juli 2005 - VI ZB 72/03 - OLG Düsseldorf
LG Mönchengladbach
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2005 durch die Vizepräsidentin
Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen sowie
die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:
Dem Rechtsbeschwerdeführer wird für die Rechtsbeschwerde Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. bewilligt. Der Rechtsbeschwerdeführer hat auf die Prozeßkosten monatliche Raten in Höhe von 45,00 € zu zahlen. Die Zahlungen sind an die Bundeskasse zu leisten. Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Oktober 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten mit der vorliegenden Klage auf Schadensersatz wegen eines behaupteten augenärztlichen Behandlungsfehlers in Anspruch. Auf seinen erstmaligen Antrag wurde ihm Prozeßkostenhilfe bewilligt gegen monatliche Ratenzahlung von 310,00 DM ab 1. September 2001. Diese Bewilligung der Prozeßkostenhilfe wurde widerrufen, weil der Kläger mit der Ratenzahlung län-
ger als drei Monate in Rückstand geraten war und auf Mahnung hin nur unvollständig Raten erbracht hatte. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit Verfügung vom 20. Februar 2003 setzte das Landgericht dem Kläger zur Zahlung eines Auslagenvorschusses von 1.200,00 € für die Einholung eines Sachverständigengutachtens eine Frist bis zum 17. März 2003. In der Folge begehrte der Kläger erneut die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Durchführung des Klageverfahrens und zwar unter Hinweis auf seine am 1. Januar 2003 eingetretene Arbeitslosigkeit. Das Landgericht hat diesen Antrag mit der Begründung zurückgewiesen , nach der Aufhebung der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 124 Nr. 4 ZPO komme eine erneute Bewilligung von Prozeßkostenhilfe grundsätzlich nicht in Betracht. Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen hinsichtlich der Frage, ob eine erneute Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auch bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse ausgeschlossen ist.

II.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, eine Neubewilligung von Prozeßkostenhilfe sei in Fällen der vorliegenden Art wegen des Sanktionscharakters des § 124 Nr. 4 ZPO auch dann ausgeschlossen, wenn das neue Prozeßkostenhilfegesuch auf die Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse gestützt werde. Die in § 124 Nr. 4 ZPO vorgesehene Aufhebung der Bewilligung stelle eine Sanktion dafür dar, daß der Hilfebedürftige anhaltend gegen seine Ratenzahlungspflicht ver-
stoße. Würde man der betroffenen Partei trotz der vorangegangenen Aufhebung erneut Prozeßkostenhilfe bewilligen, würde der mit der Regelung des § 124 Nr. 4 ZPO verfolgte Zweck weitgehend verfehlt. Denn die Partei habe normalerweise durch die Aufhebung keine Nachteile zu befürchten. Zwar würde die Neubewilligung nur für die Zukunft wirken. Dennoch würde die Neubewilligung im Regelfall erneut alle Kosten der Partei abdecken, weil die Bewilligung auch rückständige Gerichtskosten erfasse (§ 122 Abs. 1 Nr. 1 a ZPO) und weil ganz überwiegend die Auffassung vertreten werde, daß der beigeordnete Rechtsanwalt alle Gebühren gegen die Staatskasse geltend machen könne, die seit seiner Beiordnung erstmals oder auch nur wiederholt entstünden. Eine andere Handhabung sei auch dann nicht gerechtfertigt, wenn der Antrag auf Neubewilligung - wie hier - darauf gestützt werde, daß sich die Einkommensverhältnisse nach der Aufhebung derart verschlechtert hätten, daß ratenfreie Prozeßkostenhilfe zu bewilligen wäre; denn die Bewilligung ratenfreier Prozeßkostenhilfe hätte dann sogar zur Folge, daß die Partei nachträglich von allen Kosten freigestellt werde, obwohl sie sich den ihr zumutbaren Ratenzahlungen in der Vergangenheit entzogen habe. Daß dies nicht mit der gesetzlichen Regelung in Einklang stünde und zu einer eindeutigen und ungerechtfertigten Bevorzugung gegenüber denjenigen Parteien führen würde, die den Ratenzahlungsanordnungen Folge leisteten, solange ihnen dies möglich sei, liege auf der Hand. Aus dem Beschwerdevorbringen ergebe sich im übrigen auch nicht, daß die Nichteinhaltung der monatlichen Ratenzahlungsverpflichtung ab dem 1. September 2001 auf eine Verschlechterung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zurückzuführen sei; denn die
vom Kläger angeführte Arbeitslosigkeit sei erst zum 1. Januar 2003 eingetreten. Die erneute Bewilligung von Prozeßkostenhilfe sei schließlich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Soweit der Kläger befürchte, den Prozeß zu verlieren, weil er nicht in der Lage sei, den angeforderten Vorschuß für die angeordnete Einholung des Sachverständigengutachtens aufzubringen, sei zu berücksichtigen, daß das Landgericht im Rahmen seines Ermessens sorgfältig zu prüfen habe, ob die Einholung eines Sachverständigengutachtens hier trotz der Nichtzahlung des Auslagenvorschusses durch die Partei ausnahmsweise von Amts wegen nach § 144 ZPO erforderlich sei. 2. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO), und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet.
a) Die Frage, ob trotz Aufhebung der Prozeßkostenhilfebewilligung nach § 124 Nr. 4 ZPO eine erneute Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ab Antragstellung bei veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen in Betracht kommt, wird unterschiedlich beantwortet. Die vom Beschwerdegericht vertretene Auffassung, wonach eine erneute Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für denselben Gegenstand und dieselbe Instanz grundsätzlich ausgeschlossen sei, wird auch anderweit vertreten (OLG Düsseldorf, FamRZ 1996, 617 f.; MünchKommZPO /Wax, 2. Aufl., § 124, Rn. 14, 4, 3; Musielak/Fischer, 4. Aufl., § 124, Rn. 11; Schoreit/Dehn, BerH/PKH, 8. Aufl., § 124, Rn. 15). Teilweise wird diese Auffassung jedenfalls für den Fall vertreten, daß eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse nicht eingetreten ist (OLG
Koblenz, FamRZ 1996, 1426, 1427; OLG Naumburg, OLGR 1997, 72; OLG Nürnberg, FamRZ 2005, 531 f.) oder bei regelmäßiger Zahlung der auferlegten Raten im Zeitpunkt der erneuten Antragstellung sämtliche Kosten bezahlt gewesen wären (OLG Bremen, FamRZ 2001, 1534,

1535).

Die Gegenmeinung nimmt an, daß eine Neubewilligung von Prozeßkostenhilfe zumindest dann in Betracht komme, wenn sich die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Partei wesentlich verschlechtert haben, wobei dann allerdings die erneute Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nur mit Wirkung ab Antragstellung erfolgen dürfe (OLG Zweibrücken, FamRZ 2002, 1418, 1419; SchlHOLG, SchlHA 1984, 174; Zöller/Philippi, 24. Aufl., § 124, Rn. 26; Zimmermann, Prozeßkostenhilfe in Familiensachen, 2. Aufl., Rn. 496, 230a; vgl. auch Stein/Jonas/Bork, 22. Aufl., § 124, Rn. 30, § 117, Rn. 33).
b) Nach Ansicht des Senats ist bei einer wesentlichen Verschlechterung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse über ein Prozeßkostenhilfegesuch ab Antragstellung erneut zu entscheiden. Zwar ist dem Beschwerdegericht dahin zu folgen, daß die in § 124 Nr. 4 ZPO angeordnete Sanktion nicht dadurch unterlaufen werden darf, daß nach der Aufhebung der Prozeßkostenhilfe wegen Nichtzahlung der Raten (bei unverändertem Sachstand) erneut Prozeßkostenhilfe bewilligt wird. Die Sanktion reicht aber nicht weiter, als es ihr Anlaß gebietet. § 124 Nr. 4 ZPO sanktioniert die Mißachtung der richterlichen Zahlungsanordnung (§ 120 Abs. 1 ZPO) durch die Partei. Sie schließt die erneute Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für dieselbe Instanz daher nur aus, wenn greifbare Anhaltspunkte eine erneute derartige Mißachtung als möglich erscheinen lassen. Ist dies nicht der Fall
oder ist sogar aufgrund der geänderten Verhältnisse Prozeßkostenhilfe ohne die Anordnung einer Ratenzahlung zu bewilligen, kann der Sanktionszweck nicht greifen. Die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe würde in diesem Fall ohne ausreichenden sachlichen Grund die bedürftige Partei gegenüber einer vormals nicht bedürftigen Partei unangemessen benachteiligen und ihr die Rechtsverfolgung oder -verteidigung unangemessen erschweren. Die Tatsache, daß infolge der erneuten Bewilligung möglicherweise Gebührentatbestände abgedeckt werden, die bereits früher entstanden waren, führt zu keiner anderen Beurteilung. 3. Die Sache ist demnach an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Dieses wird über die sofortige Beschwerde unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze zu entscheiden haben.
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Be

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn 1. die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;2. die Partei ab
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Be

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn 1. die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;2. die Partei ab
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 10/10/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 16/12 vom 10. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 124 Nr. 2 Alt. 1 Die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen absichtlich oder aus grober Nachlä
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

(1) Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins sowie die Hinzuziehung von Sachverständigen anordnen. Es kann zu diesem Zweck einer Partei oder einem Dritten die Vorlegung eines in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Gegenstandes aufgeben und hierfür eine Frist setzen. Es kann auch die Duldung der Maßnahme nach Satz 1 aufgeben, sofern nicht eine Wohnung betroffen ist.

(2) Dritte sind zur Vorlegung oder Duldung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

(3) Die Vorschriften, die eine auf Antrag angeordnete Einnahme des Augenscheins oder Begutachtung durch Sachverständige zum Gegenstand haben, sind entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)