Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Aug. 2007 - VI ZA 15/07

published on 01/08/2007 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Aug. 2007 - VI ZA 15/07
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Previous court decisions
Landgericht Leipzig, 5 O 4670/06, 05/03/2007
Oberlandesgericht Dresden, 7 W 414/07, 04/05/2007

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZA 15/07
vom
1. August 2007
in dem Rechtsstreit
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die
Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Gründe:

1
Der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. Mai 2007 ist nicht zu beanstanden. Im Beschluss vom 20. Januar 2004 – VI ZB 76/03 – (VersR 2004, 622 f.) hat der Senat die Bestellung eines eigenen Anwalts durch den Versicherungsnehmer bei Geltendmachung des Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer und des Schadensersatzanspruchs gegen den Halter/Fahrer des versicherten Fahrzeugs in einem gemeinsamen Rechtsstreit nicht für notwendig erachtet mit der Folge, dass die damit verursachten Kosten nicht erstattungsfähig sind, wenn kein besonderer sachlicher Grund für die Einschaltung eines eigenen Anwalts bestand. Hiervon abzugehen bietet der vorliegende Fall keinen Anlaß.
Dr. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll

Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 05.03.2007 - 5 O 4670/06 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 04.05.2007 - 7 W 414/07 -
LG Leipzig, Entscheidung vom 05.03.2007 - 5 O 4670/06 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 04.05.2007 - 7 W 414/07 -
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published on 20/01/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 76/03 vom 20. Januar 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 91; AKB § 7 Abs. 2 Nr. 5 Die Bestellung eines eigenen Anwalts durch den Versicherungsnehmer bei Geltendmachung des Dir
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