Bundesgerichtshof Beschluss, 05. März 2013 - VI ZA 1/12
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2011 - VI ZA 40/11, DAR 2012, 144 mwN). An diesen Voraussetzungen fehlt es.
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- Wie der Senat in seinem Beschluss vom 5. Juli 2012 ausgeführt hat, hat der Kläger die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 114 Satz 1 ZPO) nicht dargetan. Die damals erhobenen Bedenken gegen das Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen hat der Kläger durch sein Vorbringen im Schriftsatz vom 24. August 2012, mit dem er den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts beim Bundesgerichtshof gestellt hat, nicht ausgeräumt. Deshalb scheiterte eine Zulassung der Revision bereits daran, dass der Kläger nicht innerhalb der Frist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 1 ZPO) einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt hat, dem eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich entsprechender Belege beigefügt war, aufgrund dessen er erwarten konnte, dass seinem Antrag auf Prozesskostenhilfe stattgegeben wird.
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- Darüber hinaus ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch in der Sache aussichtslos.
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- Die Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts und dessen Ausführungen entsprechen den Darlegungen der Gerichtssachverständigen zu dem maßgeblichen medizinischen Standard im Zeitpunkt der Behandlung in den Jahren 1974/1975. Aufgrund dessen ist ein Behandlungsfehler für den zugrunde zu legenden Behandlungszeitraum nicht ersichtlich.
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- Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht nach persönlicher Anhörung des Klägers das Vorliegen eines plausiblen Entscheidungskonflikts und mithin auch eine Haftung wegen eines Aufklärungsfehlers verneint hat. Die Würdigung des Berufungsgerichts steht in Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats und lässt Fehler bei der tatrichterlichen Würdigung nicht erkennen. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz
LG München I, Entscheidung vom 14.07.2010 - 9 O 22519/04 -
OLG München, Entscheidung vom 24.11.2011 - 1 U 4262/10 -
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(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.