Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juli 2017 - V ZR 98/16

published on 26/07/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juli 2017 - V ZR 98/16
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Landgericht Hanau, 4 O 1445/09, 18/12/2014
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 17 U 22/15, 16/03/2016

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 98/16
vom
26. Juli 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:260717BVZR98.16.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf

beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 18. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:


I.


1
Die Klägerin wendet sich mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist. Sie sieht in dem Beschluss des Senats eine neue und eigenständige Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof. Sie habe in der Beschwerdebegründung und ihrer Replik auf die Erwiderung der Beklagten dargelegt, dass es sich bei den von ihr in Anspruch genommenen Losholzrechten gegenüber der Beklagten um wirksame Grunddienstbarkeiten handele. Hätte der Senat diese Ausführungen zur Kenntnis genommen, hätte er die Revision zugelassen.

II.


2
Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Liegt - wie hier - eine Beschwerdeerwiderung vor, muss sich der Beschwerdeführer dazu mit dieser auseinandersetzen und darlegen, dass sich die Zurückweisung der Beschwerde auch unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur damit erklären lässt, dass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden ist (vgl. zu allem nur Senat, Beschlüsse vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 16 und vom 16. Dezember 2010 - V ZR 95/10, GuT 2010, 459 Rn. 5). Eine solche Darlegung enthalten weder die Replik der Klägerin auf die Erwiderung der Beklagten noch die Anhörungsrüge. Die Klägerin beschränkt sich in beiden Schriftsätzen darauf, ohne Auseinandersetzung mit den gesetzlichen Anforderungen an die Zulassung der Revision und mit den Argumenten der Beklagten auf ihre eigene rechtliche Bewertung der von ihr in Anspruch genommenen Losholzrechte und der Kabinettorder von 1841 zu verweisen.
Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele
Haberkamp Hamdorf

Vorinstanzen:
LG Hanau, Entscheidung vom 18.12.2014 - 4 O 1445/09 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.03.2016 - 17 U 22/15 -
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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches G
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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.