Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Feb. 2011 - V ZR 90/10
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) greifen nicht durch.
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- 1. Eine unter dem Blickwinkel der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erhebliche Abweichung von dem Senatsurteil vom 11. Juli 2003 (V ZR 199/02, NJW-RR 2003, 1313 ff.) liegt schon deshalb nicht vor, weil sich der Senat zur Frage der analogen Anwendung des § 34 Abs. 2 NachbG RP nicht verhält. Davon abgesehen scheitert die Annahme einer zulassungsrelevanten Divergenz zunächst daran, dass eine solche nur vorliegt, wenn der Obersatz, von dem abgewichen wird, für die Ausgangsentscheidung tragend war (Senat, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292 f.; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 543 Rn. 15). Das ist hier jedoch nicht der Fall, weil der Senat der Klage nach den Grundsätzen über das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis stattgegeben hat. Die Erwägungen zu § 34 Abs. 2 NachbG RP können hinweggedacht werden, ohne dass dies an der Entscheidung etwas änderte.
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- Im Übrigen ist die Frage einer analogen Anwendung auch nicht erheblich für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits. Auf die Frage der Einwilligung kommt es hier nicht an, weil die Fenster schon nach § 4 Abs. 2 Buchst. b) NachbG NW, jedenfalls aber nach Buchstabe c) der genannten Bestimmung „bestandsfest“ geworden sind. Letzteres ergibt sich zumindest mittelbar aus dem Senatsurteil vom 27. April 1979 (V ZR 188/76, WM 1979, 897), mit dem der Senat das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. November 1976 (9 U 53/76) gebilligt hat, in dem es auszugsweise heißt: „Als das Haus, das jetzt den Klägern gehört, errichtet wurde, befand sich die hier in Rede stehende Außenwand mit den Fenstern nicht an der Grundstücksgrenze. Vielmehr war es so, daß das Gesamtgrundstück … mit mehreren Häusern … bebaut worden ist. Irgendwelche Abstände hinsichtlich der Fenster dieser Häuser waren damals schon deshalb nicht einzuhalten, weil zwischen ihnen keine Grundstücksgrenze verlief. Ein Abwehrrecht des Eigentümers gegen sich selbst war nicht denkbar und konnte auch nicht dadurch entstehen, daß das ursprünglich einheitliche Grundstück geteilt wurde und die einzelnen Parzellen an verschiedene Erwerber veräußert wurden … Jedenfalls unterliegen die hier in Rede stehenden Fenster der Kläger dem aus § 4 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b NachbG NW herzuleitenden Bestandsschutz.“
- 4
- 2. Die Zulassung der Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der von der Beschwerde formulierten Rechtsfrage geboten. Dabei kann offen bleiben, ob die Beschwerde insoweit dem Darlegungserfordernis nach § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO genügt. Aus den soeben erörterten Erwägungen fehlt es jedenfalls auch insoweit an der Entscheidungserheblichkeit.
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- 3. Auch die übrigen von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe führen nicht zur Zulassung der Revision. Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
II.
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- Die Kostentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO Krüger Schmidt-Räntsch Roth Brückner Weinland
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 08.07.2009 - 6 O 471/07 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.04.2010 - I-9 U 155/09 -
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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)