Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2008 - V ZR 80/08
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Das Berufungsgericht hat zwar die Grundsätze der Beweislastverteilung verkannt, indem es den Beklagten zu 2 als beweisfällig geblieben für die der Lebenserfahrung widersprechende Behauptung angesehen hat, ihm sei im Jahr 1972 von externen Vertragspartnern nicht mitgeteilt worden, dass sich auf dem Grundstück Sammelbecken für pasteuse Abfälle und Abfallsammelstellen befunden hätten; denn bei der Annahme einer Lebenserfahrung dreht sich die Beweislast nicht um, sondern die Lebenserfahrung muss erschüttert werden. Auch hat das Berufungsgericht mehrfach die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (s. nur Senat, BGHZ 132, 30, 35 f.; BGHZ 140, 54, 61 f.; Senat, Urt. v. 13. Oktober 2000, V ZR 349/99, NJW 2001, 359, 360) entwickelten Grundsätze zur Wissenszurechnung bei juristischen Personen und Organisationen, bei denen aufgrund ihrer arbeitsteiligen Organisationsform typischerweise Wissen bei verschiedenen Personen oder Abteilungen "aufgespalten" ist, verkannt; denn es hat rechtsfehlerhaft das durch externe Vertragspartner vermittelte aktenkundige Wissen dem Beklagten zu 2, sodann das Wissen der GbR beiden Beklagten und schließlich Wissen des Beklagten zu 1 von einem Altlastenverdacht dem Beklagten zu 2 zugerechnet.
- 2
- Aber das alles wirkt sich nicht auf das Entscheidungsergebnis aus. Denn das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Erwerber-GbR des Jahres 1972 dieselbe ist wie die Veräußerer-GbR des Jahres 1989. Deren Organe hätten das aktenkundige Wissen aus dem Jahr 1972 vor dem Verkauf im Jahr 1989 abrufen müssen. Dies haben sie nicht getan. Folglich hat die GbR arglistig gehandelt. Dafür haften die Beklagten nach §§ 128, 161 Abs. 1 HGB.
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, Entscheidung vom 20.02.2007 - 7 O 3535/04 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 09.04.2008 - 6 U 1/07 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).
(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.