Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Okt. 2009 - V ZR 60/09
published on 15/10/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Okt. 2009 - V ZR 60/09
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 60/09
vom
15. Oktober 2009
in dem Rechtsstreit
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Februar 2009 zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, soweit die Kläger den Antrag auf Rückübertragung des veräußerten Grundstücks Zug um Zug gegen Zahlung von 1.200.000 € weiterverfolgen. Im übrigen wird die Beschwerde der Kläger zurückgewiesen. Insoweit wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Gegenstand soweit die Gerichtsgebühren 160.000 € und für die außergerichtlichen Kosten 1.360.000 € mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zu den Klägern nur in Höhe von 12 % anzusetzen sind (vgl. Senat, Beschl. v. 17. Dezember 2003, V ZR 343/02, NJW 2004, 1048).
Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth
LG München I, Entscheidung vom 03.07.2008 - 25 O 3086/07 -
OLG München, Entscheidung vom 25.02.2009 - 20 U 4052/08 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 30/04/2004 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 343/02 Verkündet am: 30. April 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
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