Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Okt. 2009 - V ZR 46/09

published on 15/10/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Okt. 2009 - V ZR 46/09
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Amtsgericht Lebach, C 222/07, 18/09/2007
Landgericht Saarbrücken, 2 S 180/07, 13/02/2009

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 46/09
vom
15. Oktober 2009
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 13. Februar 2009 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
2
1. Bei einer Klage auf Unterlassung der Beeinträchtigung einer Grunddienstbarkeit bestimmt sich der Wert der Grunddienstbarkeit nach § 7 ZPO; er ist nach § 3 ZPO zu schätzen. Maßgebend für die Schätzung ist in der Rechtsmittelinstanz das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Enthält diese - wie hier - die Verurteilung zur Beseitigung und Unterlassung der Beeinträchtigung, ist als Wert des Beschwerdegegenstands die Wertminderung anzusetzen, die das dienende Grundstück durch die ausgeurteilte Belastung erleidet (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Oktober 2003, V ZB 18/03, VIZ 2004, 134 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat - ebenso wie das Amtsgericht mit Einverständnis der Parteien - insoweit einen Betrag von 4.000 € angenommen.
3
2. Von dieser Annahme ist auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auszugehen. Die Beklagte hat nämlich einen höheren Wert nicht glaubhaft gemacht. In dem von ihr mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Sachverständigengutachten ist zwar eine Wertminderung des Grundstücks der Beklagten von 22.000 € ausgewiesen. Aber dieses Gutachten beantwortet nicht die hier relevante Frage.
4
a) Der Sachverständige ist bei seiner Wertberechnung von der Ausweitung des Wegerechts auf die gesamte Hoffläche des Grundstücks der Beklagten ausgegangen, was zu einer gegenüber der reinen Wegerechtsfläche zusätzlich beeinträchtigten Fläche von 224 qm führen soll. Dies geht jedoch über die in dem Berufungsurteil enthaltene Verurteilung hinaus. Sie beinhaltet lediglich , dass die Beklagte im Bereich der an der Hausecke rechtwinklig abknickenden Wegführung eine die Breite von 2 m überschreitende Fläche freihalten muss, damit die Klägerin mit einem Kraftfahrzeug um das Haus herumfahren kann. Welche Größe und welchen Wert diese Fläche hat, ist dem Sachverständigengutachten nicht zu entnehmen.
5
b) Zur Wertminderung des Grundstücks der Beklagten durch die Beseitigung der Schräge unter der hinter dem Haus befindlichen Treppe enthält das Sachverständigengutachten keine Angaben. Stattdessen hat der Sachverständige die Baukosten von 4.400 € beziffert. Selbst wenn man diesen Betrag zugrunde legt, gelangt man lediglich zu einem Beschwerdewert von 7.900 € (3.000 € für die Verurteilung zu 1 a), 4.400 € für die Verurteilung zu 1 b) und 500 € für die Verurteilung zu 1 c)).
6
3. Zusammen mit der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 624,24 € nebst Zinsen ergibt sich somit allenfalls ein Beschwerdewert von 8.524,24 €. Dies ist zugleich der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer.

II.

7
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
AG Lebach, Entscheidung vom 18.09.2007 - 3A C 222/07 -
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 13.02.2009 - 2 S 180/07 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Der Wert einer Grunddienstbarkeit wird durch den Wert, den sie für das herrschende Grundstück hat, und wenn der Betrag, um den sich der Wert des dienenden Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, größer ist, durch diesen Betrag bestimmt.
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Der Wert einer Grunddienstbarkeit wird durch den Wert, den sie für das herrschende Grundstück hat, und wenn der Betrag, um den sich der Wert des dienenden Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, größer ist, durch diesen Betrag bestimmt.
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Der Wert einer Grunddienstbarkeit wird durch den Wert, den sie für das herrschende Grundstück hat, und wenn der Betrag, um den sich der Wert des dienenden Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, größer ist, durch diesen Betrag bestimmt.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)