Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juni 2003 - V ZR 46/03
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert wird auf 1.184,30
Gründe:
I.
Die Beklagte erließ als Sonderungsbehörde am 10. Dezember 1999 einen Sonderungsbescheid für das Stadtgebiet „A. “ in E. , in dem sie sich die Festsetzung der an die bisherigen Grundstückseigentümer zu zahlenden Entschädigungsbeträge und der von den künftigen Grundstückseigentümern an sie zu zahlenden Ausgleichsbeträge einem besonderen Bescheid vorbehielt. Am 20. Januar 2000 erhob die Klägerin dagegen Widerspruch , zu dessen Begründung sie am 17. März 2000 ausführte, der Bescheid sei an die §§ 61 ff. SachenRBerG anzupassen. Am 7. März 2000 stellte die Beklagte die Zahlung des Nutzungsentgelts unter Hinweis auf die Bestandskraft des Sonderungsbescheids ein. Am 5. Mai 2000 setzte die Beklagte die
Entschädigung für die Klägerin fest, die dieser auch ausgezahlt wurde. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 9. Mai 2000 Widerspruch. Der Widerspruch gegen den Sonderungsbescheid wurde am 16. August 2000 zurückgewiesen und ist Gegenstand eines Antrags der Klägerin auf gerichtliche Entscheidung , der vor dem Landgericht E. schwebt ( ). Die Entscheidung über den Widerspruch wurde bis zu einer Entscheidung in einem parallelen Antragsverfahren eines anderen Planbetroffenen ( LG E. ) zurückgestellt. Der dingliche Teil des Sonderungsbescheids vom 10. Dezember 1999 wurde im Grundbuch vollzogen. Die Parteien streiten darüber , ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch über den Ablauf der Widerspruchsfrist gegen den Sonderungsplan - den 15. Februar 2000 - hinaus Nutzungsentgelt nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB zu zahlen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich der Antrag der Klägerin, die Sprungrevision zuzulassen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision ist unbegründet.
1. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und macht eine Entscheidung auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 566 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Der Senat hat die Grundfrage bereits entschieden. Auf dieser Grundlage lassen sich auch die aufgeworfenen Zusatzfragen ohne weiteres klären. Das Urteil des Amtsgerichts läßt keinen Bedarf für eine ergänzende Klärung erkennen.
2. In seinem Urteil vom 18. Februar 2000 (V ZR 324/98, VIZ 2000, 367) hat der Senat entschieden, daß dem Grundstückseigentümer bei einer Sachenrechtsbereinigung im Wege der Bodenneuordnung nach § 5 des Bodensonderungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182 – BoSoG) unbeschadet der Möglichkeit, zu einem früheren Zeitpunkt ein notarielles Vermittlungsverfahren zu beantragen (Senatsurt. v. 11. April 2003, V ZR 209/02, zur Veröffentlichung bestimmt), eine Nutzungsentschädigung nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB von der Einleitung dieses Verfahrens bis zu dessen Abschluß zusteht. Abgeschlossen ist ein Bodensonderungsverfahren mit der Bestandskraft des Sonderungsbescheids (Senatsurt. v. 18. Februar 2000 aaO.). Auf die Bestandskraft des Bescheids ist deswegen abzustellen, weil mit ihrem Eintritt die im Sonderungsbescheid bestimmten Änderungen der Zuordnung dinglicher Rechte nach § 13 Abs. 1 BoSoG wirksam werden (Senatsurteil v. 18. Februar 2000 aaO. S. 368), auf die es für den Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach Art. 233 § 2a EGBGB ankommt.
3. Die in einem Sonderungsbescheid bestimmten dinglichen Rechtsänderungen treten indessen nicht immer erst ein, wenn der Sonderungsbescheid in allen Punkten bestandskräftig geworden ist. Wird der Sonderungsbescheid nur teilweise angefochten, so wird er nach § 18 Abs. 3 Satz 3 BoSoG in Ansehung der Festlegungen, auf die sich eine Änderung der angefochtenen Festlegungen nicht auswirken kann (§ 18 Abs. 3 Satz 2 BoSoG), schon nach Ablauf der Widerspruchsfrist nach § 18 Abs. 1 Satz 3 BoSoG i.V.m. § 70 VwGO bestandskräftig. Wird ein Teil der dinglichen Festlegungen bestandskräftig, treten nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BoSoG insoweit auch die dinglichen Rechtsänderungen sogleich ein; sie sind nach § 7 Abs. 3 Satz 2 der Sonderungsplanverordnung vom 2. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3701 – SPV) auch im Grundbuch zu
vollziehen. Werden nicht die dinglichen Festlegungen, sondern allein die Festlegungen zur Höhe der Entschädigung und der Ausgleichsbeträge angegriffen , werden die dinglichen Rechtsänderungen deshalb nach Ablauf der Widerspruchsfrist sofort in vollem Umfang wirksam. Nichts anderes gilt, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Sonderungsbehörde, was nach § 15 Abs. 6 BoSoG in den durch Nr. 7.8 Satz 4 der Bodensonderungsvorschrift vom 17. Dezember 1997 (BAnz Nr. 25a vom 6. Februar 1998) bestimmten Grenzen möglich ist, die Festlegung der Entschädigungs- und der Ausgleichsbeträge einem besonderen Bescheid vorbehalten hat und sich der Widerspruch dagegen richtet. Denn auch dann bleiben die dinglichen Rechtsänderungen unangefochten.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Klein Lemke Schmidt-Räntsch
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(1) Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile, die ohne Zulassung der Berufung unterliegen, findet auf Antrag unter Übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision (Sprungrevision) statt, wenn
- 1.
der Gegner in die Übergehung der Berufungsinstanz einwilligt und - 2.
das Revisionsgericht die Sprungrevision zulässt.
(2) Die Zulassung ist durch Einreichung eines Schriftsatzes (Zulassungsschrift) bei dem Revisionsgericht zu beantragen. Die §§ 548 bis 550 gelten entsprechend. In dem Antrag müssen die Voraussetzungen für die Zulassung der Sprungrevision (Absatz 4) dargelegt werden. Die schriftliche Erklärung der Einwilligung des Antragsgegners ist dem Zulassungsantrag beizufügen; sie kann auch von dem Prozessbevollmächtigten des ersten Rechtszuges oder, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen gewesen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden.
(3) Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Geschäftsstelle des Revisionsgerichts hat, nachdem der Antrag eingereicht ist, unverzüglich von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges die Prozessakten einzufordern.
(4) Die Sprungrevision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
(5) Das Revisionsgericht entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Sprungrevision durch Beschluss. Der Beschluss ist den Parteien zuzustellen.
(6) Wird der Antrag auf Zulassung der Revision abgelehnt, so wird das Urteil rechtskräftig.
(7) Wird die Revision zugelassen, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt der form- und fristgerechte Antrag auf Zulassung als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(8) Das weitere Verfahren bestimmt sich nach den für die Revision geltenden Bestimmungen. § 563 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht erfolgt. Wird gegen die nachfolgende Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts Berufung eingelegt, so hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung durch das Revisionsgericht zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(1) Durch Bodenneuordnung können aus Grundstücken, die nicht der Vermögenszuordnung unterliegen, oder Teilen hiervon neue Grundstücke gebildet, beschränkte dingliche Rechte daran begründet oder solche Grundstücke mit Grundstücken vereinigt werden, die Gegenstand eines Zuordnungsplanes sind.
(2) Die ergänzende Bodenneuordnung (§ 1 Nr. 3) schreibt die Festlegungen des Zuordnungsplans auf Grundstücken nach Absatz 1 im Gebiet des Zuordnungsplans fort, soweit dies zur zweckentsprechenden Nutzung der zugeordneten Grundstücke erforderlich ist. Soweit der Zuordnungsplan keinen Aufschluß über die zu bestimmenden Grundstücksgrenzen gibt, ist nach Absatz 3 zu verfahren.
(3) Eine komplexe Bodenneuordnung (§ 1 Nr. 4) ist nur zulässig, um Grundstücke nach Absatz 1, die für Zwecke der öffentlichen Wohnungsversorgung im komplexen Siedlungs- und Wohnungsbau, in vergleichbarer Weise oder für hiermit in Zusammenhang stehende Maßnahmen der Infrastruktur genutzt werden, sowie die dinglichen Rechtsverhältnisse hieran in der Weise neu zu ordnen, daß die Grundstücke und die dinglichen Rechtsverhältnisse hieran mit den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen angemessen in Einklang gebracht werden.
(4) Begünstigte können nur öffentliche Stellen, Kapitalgesellschaften, deren sämtliche Anteile öffentlichen Stellen zustehen und die öffentliche Zwecke verfolgen, Treuhandunternehmen, Wohnungsbaugenossenschaften und Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften sowie deren Rechtsnachfolger, betroffene Grundeigentümer oder nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz Anspruchsberechtigte sein.
(5) Bei der Bodenneuordnung nach den Vorschriften dieses Gesetzes können dingliche Rechte an Grundstücken im Sonderungsgebiet, Rechte an einem ein solches Grundstück belastenden Recht sowie öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ein Grundstück im Sonderungsgebiet betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen (Baulast) aufgehoben, geändert oder neu begründet werden. Bei Baulasten bedarf dies der Zustimmung der Baugenehmigungsbehörde. Leitungsrechte und die Führung von Leitungen für Ver- und Entsorgungsleitungen sind, außer wenn die Berechtigten zustimmen, nicht zu verändern. Nicht geänderte Rechte und Leitungsführungen setzen sich an den neu gebildeten Grundstücken fort.
(6) Von den Vorschriften des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes kann für die in den Absätzen 2, 3 und 5 vorgesehenen Festlegungen abgewichen werden, soweit dies für die Bodenneuordnung erforderlich ist.
(7) Ein Bodensonderungsverfahren ist unzulässig, solange ein Verfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes oder dem Flurbereinigungsgesetz anhängig ist oder wenn die Bodeneigentumsverhältnisse in einem behördlichen Verfahren nach dem 2. Oktober 1990 neu geordnet worden sind. Ein Bodensonderungsverfahren kann durchgeführt werden, wenn ein Verfahren nach dem Vermögenszuordnungsgesetz anhängig ist; jedoch darf der Sonderungsbescheid erst in Kraft gesetzt werden, wenn der Zuordnungsbescheid ergangen ist.
(1) Mit Bestandskraft des Sonderungsbescheids haben die Grundstücke den in dem Sonderplan bezeichneten Umfang. Zu diesem Zeitpunkt werden unabhängig von der späteren Eintragung im Grundbuch in einem Sonderungsplan nach § 4 oder § 5 enthaltene Bestimmungen über die Änderung, Aufhebung oder Begründung von Eigentums- und beschränkten dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten oder von Baulasten im Gebiet des Sonderungsplans wirksam.
(2) Soweit der Sonderungsplan bestandskräftig geworden ist, kann ein abweichender Grenzverlauf des Grundstücks oder der Befugnis zur Ausübung eines Nutzungsrechts sowie eine andere Aufteilung von Grundstücken oder beschränkten dinglichen Rechten daran nicht mehr geltend gemacht werden. Das Recht, die fehlende Übereinstimmung zwischen einer späteren amtlichen Vermessung und der Grundstückskarte (§ 8 Abs. 2) geltend zu machen, sowie Ansprüche aus den §§ 919 und 920 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder auf Anpassung des Erbbauzinses oder eines Kaufpreises an eine abweichende Grundstücksfläche bleiben unberührt.
(3) Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz auf Bestellung beschränkter dinglicher Rechte oder die Übertragung von Grundeigentum können nach rechtskräftigem Abschluß eines Verfahrens nach diesem Gesetz in Ansehung der abgesonderten Flächen nicht mehr geltend gemacht werden.
(4) Rückübertragungsansprüche nach dem Vermögensgesetz setzen sich an den neu gebildeten Grundstücken fort. Dies gilt nicht, wenn
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die Grundstücke für Zwecke der öffentlichen Wohnungsversorgung im komplexen Wohnungsbau, für hiermit in Zusammenhang stehende Maßnahmen der Infrastruktur oder für einen anderen in § 5 Abs. 1 des Vermögensgesetzes genannten Zweck genutzt werden oder - 2.
das neu gebildete Grundstück für die Rückübertragung geteilt werden müßte.
(1) Sonderungsbescheide sowie sonstige Bescheide nach diesem Gesetz können von Planbetroffenen nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Über den Antrag entscheidet eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk die Sonderungsbehörde ihren Sitz hat. Der Antrag kann erst nach vorausgegangenem Verwaltungsvorverfahren nach dem 8. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung gestellt werden, für das die Stelle zuständig ist, die nach dem Landesrecht die allgemeine Aufsicht über die Sonderungsbehörde führt. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten zu regeln und hierbei auch von den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung abzuweichen, soweit dies für Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich ist, sowie die Zuständigkeit für das Verwaltungsvorverfahren anders zu bestimmen.
(2) Der Antrag muß innerhalb eines Monats nach Zustellung der in dem Verwaltungsvorverfahren ergangenen Entscheidung schriftlich bei dem Landgericht gestellt werden. Er ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein. Der Antrag soll die Erklärung, inwieweit der Bescheid angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten sowie die Gründe und die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen.
(3) Der Antrag hat im Umfang des Antragsgegenstands aufschiebende Wirkung. Antragsgegenstand sind nur die Teile des festgestellten Sonderungsplans, auf die sich eine Veränderung der angegriffenen Festlegungen auswirken kann. Im übrigen wird der Sonderungsbescheid bestandskräftig. Der Umfang der Bestandskraft ist dem Grundbuchamt durch die Sonderungsbehörde in einer mit entsprechenden Abgrenzungen versehenen beglaubigten Abschrift des Sonderungsbescheids nachzuweisen. Der bestandskräftige Teil des Sonderungsplans ist für die Bezeichnung der Grundstücke im Grundbuch maßgebend. Die Grundstücksbezeichnung kann im Grundbuch von Amts wegen berichtigt werden. Dies gilt entsprechend, wenn der Plan später ganz oder teilweise bestandskräftig geworden ist.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß. Soweit sich die Beteiligten auf die Sonderung gütlich geeinigt haben, bedarf der Beschluß keiner Begründung. Soweit der Antrag auf gerichtliche Entscheidung für begründet erachtet wird, hebt das Gericht den Bescheid und die im Verwaltungsvorverfahren ergangene Entscheidung auf. Es soll den Bescheid entsprechend ändern oder spricht die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(5) Auf das Verfahren sind die Vorschriften des § 217 Abs. 4, des § 218 Abs. 1, des § 221 Abs. 2 und 3, des § 222 Abs. 1 und 2 sowie der §§ 227 und 228 des Baugesetzbuchs sinngemäß anzuwenden. Im übrigen gelten die bei Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten anzuwendenden Vorschriften entsprechend. § 78 der Zivilprozeßordnung findet auf Gebietskörperschaften und die Sonderungsbehörden keine Anwendung.
(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.
(1) Mit Bestandskraft des Sonderungsbescheids haben die Grundstücke den in dem Sonderplan bezeichneten Umfang. Zu diesem Zeitpunkt werden unabhängig von der späteren Eintragung im Grundbuch in einem Sonderungsplan nach § 4 oder § 5 enthaltene Bestimmungen über die Änderung, Aufhebung oder Begründung von Eigentums- und beschränkten dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten oder von Baulasten im Gebiet des Sonderungsplans wirksam.
(2) Soweit der Sonderungsplan bestandskräftig geworden ist, kann ein abweichender Grenzverlauf des Grundstücks oder der Befugnis zur Ausübung eines Nutzungsrechts sowie eine andere Aufteilung von Grundstücken oder beschränkten dinglichen Rechten daran nicht mehr geltend gemacht werden. Das Recht, die fehlende Übereinstimmung zwischen einer späteren amtlichen Vermessung und der Grundstückskarte (§ 8 Abs. 2) geltend zu machen, sowie Ansprüche aus den §§ 919 und 920 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder auf Anpassung des Erbbauzinses oder eines Kaufpreises an eine abweichende Grundstücksfläche bleiben unberührt.
(3) Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz auf Bestellung beschränkter dinglicher Rechte oder die Übertragung von Grundeigentum können nach rechtskräftigem Abschluß eines Verfahrens nach diesem Gesetz in Ansehung der abgesonderten Flächen nicht mehr geltend gemacht werden.
(4) Rückübertragungsansprüche nach dem Vermögensgesetz setzen sich an den neu gebildeten Grundstücken fort. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
die Grundstücke für Zwecke der öffentlichen Wohnungsversorgung im komplexen Wohnungsbau, für hiermit in Zusammenhang stehende Maßnahmen der Infrastruktur oder für einen anderen in § 5 Abs. 1 des Vermögensgesetzes genannten Zweck genutzt werden oder - 2.
das neu gebildete Grundstück für die Rückübertragung geteilt werden müßte.
(1) Nach Auslegung des Sonderungsbescheids wartet die Sonderungsbehörde ab, bis der Sonderungsbescheid ganz oder teilweise bestandskräftig wird.
(2) Wird der Sonderungsbescheid in vollem Umfang bestandskräftig, so wird dem Grundbuchamt eine beglaubigte Abschrift des Sonderungsbescheids zugeleitet. Dieses berichtigt dann die Grundbücher von Amts wegen entsprechend den Festlegungen des Sonderungsbescheids.
(3) Wird der Sonderungsbescheid nur teilweise bestandskräftig, so erhält das Grundbuchamt eine beglaubigte Abschrift, aus welcher der Umfang der Bestandskraft hervorgeht. Das Grundbuchamt berichtigt dann von Amts wegen insoweit die Grundbücher. Wird ein gebuchtes Flurstück nur teilweise bestandskräftig neu geordnet, so sind für die in Bestandskraft erwachsenen Teile neue Grundbuchblätter anzulegen und bei dem in dem bisherigen Grundbuchblatt gebuchten Grundstück in der zweiten Abteilung ein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Buchung dieses Grundstücks einzutragen; der Eintragung eines Begünstigten bedarf es hierbei nicht.
(4) Ein etwaiges Gemeinschaftsverhältnis ist entsprechend den Angaben in dem Bescheid in das Grundbuch einzutragen. Weist der Bescheid Eheleute als dinglich Berechtigte an einem Grundstück, Gebäude oder an einem sonstigen in das Grundbuch einzutragenden Recht aus, so gilt, wenn nicht der Bescheid ausdrücklich etwas anderes besagt, Artikel 234 § 4a Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sinngemäß.
(5) Eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung, Teilungsgenehmigungen, Grundstücksverkehrsgenehmigungen und sonstige für Eintragungen in das Grundbuch erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse und Zustimmungen sind nicht beizubringen. Die Eintragung des Eigentümers eines Grundstücks oder Gebäudes oder eines Erbbauberechtigten ist dem Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück oder Gebäude liegt, mitzuteilen.
(1) Demjenigen, der durch die Bodenneuordnung (§ 5) ein dingliches Recht an einem Grundstück oder ein selbständiges Gebäudeeigentum verliert, steht gegen den Träger der Sonderungsbehörde im Umfang des Verlustes nur die in dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz für den Ankaufsfall vorgesehenen Ansprüche zu. Bei Grundstücken, für die vermögensrechtliche Ansprüche angemeldet worden sind, steht dieser Anspruch demjenigen zu, dem das Eigentum an dem Grundstück ohne die Bodenneuordnung aufgrund der Anmeldung zurückzuübertragen gewesen wäre; aus diesem Betrag sind die aus dem Vermögensgesetz folgenden Verpflichtungen des Berechtigten zu erfüllen.
(2) Soweit ein Verlust eines dinglichen Rechts an einem Grundstück oder von Gebäudeeigentum eintritt, das nicht Gegenstand des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes ist, steht dem Betroffenen die im Baugesetzbuch bei einer Umlegung insoweit vorgesehene Entschädigung zu.
(3) Unbeschadet des § 13 kann innerhalb von fünf Jahren von der Bestandskraft des Sonderungsbescheids in Ansehung der Neuordnung an für die Berechnung eines Ausgleichs nachgewiesen werden, daß das frühere Grundstück des Anspruchsberechtigten größer war, als in der zugrundegelegten Bestandskarte festgelegt.
(4) Ansprüche nach den vorstehenden Absätzen stehen demjenigen nicht zu, dessen Rechtsverlust durch Übertragung von Eigentum an einem Grundstück oder Einräumung beschränkter dinglicher Rechte angemessen ausgeglichen wird. Dieser Ersatz muß in den Festlegungen des Sonderungsplans ausgewiesen werden.
(5) Der Eigentümer jedes der in dem Gebiet des Sonderungsplans gelegenen Grundstücke hat an den Träger der Sonderungsbehörde einen Betrag in Höhe eines Anteils an der Summe aller im Gebiet des Sonderungsplans anfallenden Entschädigungsleistungen zu entrichten. Die Höhe des Anteils bestimmt sich nach dem Verhältnis der dem Eigentümer gehörenden Grundstücksfläche zur Fläche des Gebiets des Sonderungsplans. Diese Ausgleichspflichten können in dem Sonderungsbescheid festgesetzt werden.
(6) Über Entschädigungsansprüche und Ausgleichspflichten nach dieser Vorschrift kann ganz oder teilweise gesondert entschieden werden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)