Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Juli 2004 - V ZR 343/02
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
2. Die Beklagte trägt die durch ihre Nichtzulassungsbeschwerde entstandenen Kosten.
3. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstands für die Gerichtskosten 252.739,81 € und für die außergerichtlichen Kosten 287.346,65 € mit der Maßgabe, daß diese im Verhältnis zu der Klägerin nur zu 88 % anzusetzen sind.
4. Im übrigen verbleibt es bei den Senatsbeschlüssen vom 17. Dezember 2003 und 30. April 2004.
Gründe:
Die Entscheidung beruht auf §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO.
Bei der Berechnung des Gegenstandswerts ist einerseits zu b erücksichtigen , daß er bis zum 1. April 2003 (Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten) 252.739,81 € (Wert der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten) zuzüglich 34.606,84 € (Wert der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin vor dem Senatsbeschluß vom 17. Dezember 2003), insgesamt also 287.346,65 € betrug. Andererseits ist dem Umstand Rechnung zu tragen, daß das Verfahren teilweise als Revisionsverfahren fortgeführt und über die Kosten des erfolglosen Teils der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin bereits durch den Senatsbeschluß vom 17. Dezember 2003 entschieden worden ist. Das führt in Anlehnung an die darin ausgesprochenen Grundsätze zu besonderen Maßgaben für die Gebührenberechnung, um die Degression bei der Berechnung der außergerichtlichen Kosten zu berücksichtigen.
Demnach sind die Gerichtskosten nur nach dem Wert der Nich tzulassungsbeschwerde der Beklagten zu berechnen. Für die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist zwar der Gesamtwert beider Nichtzulassungsbeschwerden zugrunde zu legen; diese sind aber nur in Höhe von 88 % (Anteil des Werts der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten an dem Gesamtgegenstandswert ) anzusetzen.
Wenzel Tropf Klein Lemke Schmidt-Räntsch
Annotations
Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.
(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.
(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.