Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2010 - V ZR 33/10
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Beklagten wenden sich mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des Senats, mit dem dieser die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen und dabei von einer Begründung abgesehen hat. Zur Begründung tragen sie vor, die Verletzung des rechtlichen Gehörs liege schon darin, dass der Beschluss des Senats nicht erkennen lasse, ob und inwieweit die Ausführungen in der Beschwerdebegründung zur Kenntnis genommen und ausgewertet worden seien. Eine nähere Begründung sei ihnen angesichts der von dem Senat gewählten und nach dem Gesetz zulässigen Pauschalbegründung nicht möglich. Sie bezögen sich auf die Ausführungen in der Beschwerdebegründung.
II.
- 2
- Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil die Beklagten eine entscheidungserhebliche Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht, wie nach § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO geboten , dargelegt haben.
- 3
- 1. Zu einer solchen Darlegung genügen weder ein allgemeiner Hinweis noch die bloße Behauptung, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt. Vielmehr sind die Tatsachen anzugeben, aus denen sich ergibt, dass das Gericht bei der Entscheidung das Vorbringen übergangen haben muss (vgl. dazu: BVerfGE 96, 205, 216 f.; Senatsbeschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 300). Außerdem ist unter Ausrichtung an den inhaltlichen Anforderungen an die Zulassung der Revision und die Darlegung der Zulassungsgründe (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 185 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 5. Juni 2008 - V ZR 187/07, juris) zum Vorliegen der weiteren Voraussetzungen einer Gehörsverletzung durch das Revisionsgericht substantiiert vorzutragen (Senatsbeschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609).
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- 2. Diesen Anforderungen genügt die Anhörungsrüge der Beklagten nicht.
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- a) Sie haben sich pauschal auf die Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde bezogen. Sie haben nicht ein Vorbringen benannt, das der Senat übergangen haben soll, und sich auch nicht dazu verstanden, die Entscheidungserheblichkeit solchen Vorbringens darzustellen oder zu erläutern, woraus sie ableiten, dass der Senat es nicht berücksichtigt hat.
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- b) Eine den beschriebenen Anforderungen genügende Darlegung war auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil der Senat von einer näheren Begründung abgesehen hat.
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- In der Wahl dieser mit § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ausdrücklich zugelassenen Entscheidungsform als solcher kann entgegen der Annahme der Beklagten schon im Ansatz keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör liegen. Das Absehen von einer Begründung besagt nämlich nur, dass eine weitergehende Begründung nach der Überzeugung des Revisionsgerichts nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, aber nicht, dass das Revisionsgericht Vorbringen nicht beachtet oder nicht erfasst hätte (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2009 - V ZR 105/09, NJW-RR 2010, 274 Rn. 7).
- 8
- c) Den Beklagten ist auch nicht in ihrer Ansicht zu folgen, sie seien ohne eine nähere Begründung nicht in der Lage festzustellen, ob und inwieweit das Revisionsgericht das Vorbringen aus der Beschwerdebegründung berücksichtigt habe. Die Zurückweisung der Beschwerde durch Formularbeschluss zeigt dem Beschwerdeführer nämlich, dass nach der Überzeugung des Revisionsgerichts ein Zulassungsgrund entweder nicht vorliegt oder zwar vorliegt, aber nicht dem Gesetz entsprechend (Senat, Beschluss vom 24. Mai 2007 - V ZR 251/06, NJW-RR 2007, 1435, 1436) dargelegt worden ist. Der Beschwerdeführer hat dann Veranlassung, sich selbstkritisch zu fragen, weshalb dieses Ergebnis nur darauf soll beruhen können, dass sein Vortrag übergangen oder grundlegend missverstanden worden ist, und nicht, was in der Regel der Fall sein wird, darauf , dass sein Vortrag einen Zulassungsgrund nicht ergibt. Diese Frage drängt sich auf, wenn, wie hier, der Beschwerdegegner erwidert und Argumente für eine Zurückweisung der Beschwerde vorgetragen hat (Senatsbeschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609, 1610 Rn. 16). Mit beidem kann und muss sich eine Anhörungsrüge auseinandersetzen. Das ist hier nicht ansatzweise geschehen.
Brückner Roth
Vorinstanzen:
LG Kempten, Entscheidung vom 27.02.2009 - 2 O 854/08 -
OLG München Zivilsenate Augsburg, Entscheidung vom 21.01.2010 - 14 U 202/09 -
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Annotations
(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.