Bundesgerichtshof Beschluss, 22. März 2001 - V ZR 316/00
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 38.344 DM
Gründe:
§ 77 Abs. 2 i.V.m. § 297 Abs. 1 Satz 2 ZGB standen der privatschriftlichen Aufgabe des im "Überlassungsvertrag" vom 18. September 1981 vorbehaltenen Nutzungsrechts nicht entgegen. Die zu § 313 BGB entwickelten Grundsätze zur formlosen Abänderung beurkundungsbedürftiger Verträge nach Vollzug des Eigentumswechsels (vgl. bereits Senatsurt. v. 14. Mai 1971, V ZR 25/69, LM BGB § 313 Nr. 49) gelten hier entsprechend. Zwar diente § 297 Abs. 1 Satz 2 ZGB nicht nur den privaten Schutzzwecken, die § 313 BGB
verfolgt (dazu Senat BGHZ 87, 250, 153), sondern auch der staatlichen Leitung des Grundstücksverkehrs (§ 285 ZGB). Mittel der Lenkung war das Genehmigungsverfahren nach der Grundstücksverkehrsverordnung, hier i.d.F. v. 15. Dezember 1977 (GBl. I 73). Die Grundstücksverkehrsverordnung knüpfte das Erfordernis der Genehmigung an das "dingliche" Geschäft an (§ 2 GVVO: "Übertragung" des Eigentums; "Verzicht" auf dieses; "Erwerb" in verschiedenen weiteren Fällen). Auf die verpflichtenden Bestimmungen des Vertrags hebt die Verordnung nur bei Geschäften ab, die ohnehin keine dingliche Komponente haben ("Abschluß und Ä nderung eines Vertrages über die Nutzung eines landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks"). Den Zwekken des Genehmigungsverfahrens (Preisüberwachung, rationelle Bodennutzung ) widmet sich das Berufungsurteil mit zutreffendem Ergebnis: Zur Preisüberwachung hat die Aufgabe des Rechts, Wohnung, Garage und Garten zu nutzen, allerdings keine Beziehung. Hierbei handelte es sich um Vorbehalte der Eigentümerin bei der Übergabe des Grundstücks. Eine Berührung ergibt sich im Ergebnis aber auch nicht mit dem weiteren Zweck der Verordnung, die staatliche Wohnraumlenkung zu unterstützen (vgl. Rohde u.a., Bodenrecht, 1989 S. 255). Die Wohnraumlenkungsverordnung in der hier maßgebenden Fassung vom 14. November 1967 (GBl. II 733) schloß Wohnungen im Eigenheim zwar nicht schlechthin von der Erfassung aus; nicht erfaßt waren sie nur, wenn ausschließlich Eigentümer und Familienangehörige den Wohnraum inne hatten. Diese Voraussetzung war im Verhältnis der Parteien nicht gegeben. Indessen entzog die Aufgabe des Nutzungsrechts der Klägerin den Wohnraum nicht dem Zugriff des staatlichen Lenkungsorgans (Rat des Kreises). Eine Überlassung an familienfremde Personen bedurfte der Zuweisung; sie war Voraussetzung für den Abschluß eines Mietvertrags mit diesen (§§ 96, 99 ZGB). Eine staatliche Kontrolle der Aufgabe der bisher inne gehabten Wohn-
befugnis im Sinne einer Genehmigung war dagegen nicht erforderlich (anders beim Wohnungstausch, § 126 Abs. 2 ZGB). Auch die Aufhebung eines Wohnungsmietvertrags war genehmigungsfrei, die Kontrolle beschränkte sich auf die Zuordnungsentscheidung bei der Neuvermietung. Die Abänderungsvereinbarung vom 18. August 1983 liegt mithin außerhalb des staatlichen Lenkungsmechanismus.
Wenzel Tropf RiBGH Schneider ist infolge Urlaub an der Unterschrift gehin- dert. Karlsruhe, den 3. April 2001 Der Vorsitzende Wenzel Klein Lemke
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(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.