Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Okt. 2005 - V ZR 29/05

published on 20/10/2005 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Okt. 2005 - V ZR 29/05
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Landgericht Bielefeld, 6 O 180/03, 27/01/2004
Oberlandesgericht Hamm, 8 U 44/04, 12/01/2005

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 29/05
vom
20. Oktober 2005
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Oktober 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Januar 2005 wird als unzulässig verworfen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 25.250,05 €.

Gründe:


I.


1
Die Beklagten sind Inhaber von titulierten Forderungen, die Gegenstand der von dem Landgericht abgewiesenen Vollstreckungsgegenklage sind. Nachdem im Berufungsrechtzug ein Teilvergleich zustande gekommen ist, streiten die Parteien nur noch darüber, ob der Klägerin zu 2 aus notariellen Gründstückskaufverträgen Erstattungsforderungen im Zusammenhang von Kanalanschlusskosten zur Seite stehen und ob die Erklärung der Aufrechnung mit diesen Ansprüchen zum (teilweisen) Erlöschen der titulierten Forderungen geführt haben. Hierzu macht die Klägerin zu 2 geltend, aus dem mit der Beklagten zu 1 und deren Ehemann geschlossenen notariellen Kaufvertrag vom 27. Dezember 1996 ergebe sich ein Erstattungsanspruch von 13.067,25 €, aus dem mit der Beklagten zu 2 und deren Ehemann am 31. Januar 1997 zustande gekommenen notariellen Kaufvertrag eine Forderung von 12.182,80 €. Beide Ansprüche stützt die Klägerin zu 2 jeweils auf § 4 Abs. 4 der Verträge, die gleichlautende Vereinbarungen enthalten. Das Oberlandesgericht hat aufrechenbare Gegenansprüche verneint und die Berufung insoweit zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen wenden sich die Klägerinnen mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

II.


2
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die beiden im Wege der Vollstreckungsgegenklage zur Aufrechnung gestellten Forderungen, die jeweils unter dieser Wertgrenze bleiben, sind nicht zu addieren. Für die Wertbestimmung nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist nicht die Beschwer aus dem Berufungsurteil maßgebend, sondern der Wert der mit der Revision geltend gemachten Beschwer. Sind Teile des Prozessstoffs abtrennbar und einer beschränkten Revisionszulassung zugänglich, muss die Wertgrenze für jeden Teil, der mit der Revision angegriffen werden soll, überschritten sein (BGH, Beschl. v. 29. September 2004, IV ZR 145/03, NJW 2005, 224 m.w.N.). So liegt es hier. Bei den von den Klägerinnen geltend gemachten Erstattungsansprüche handelt es sich um rechtlich selbständige Forderungen, die ihre Grundlage in voneinander unabhängigen Verträgen haben. Ein untrennbarer rechtlicher Zusammenhang wird nicht dadurch hergestellt, dass sowohl der mit der Beklagten zu 1 als auch der mit der Beklagten zu 2 geschlossene Vertrag gleichlautende Bestimmungen enthalten.
3
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Klein Lemke
Czub Roth
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 27.01.2004 - 6 O 180/03 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 12.01.2005 - 8 U 44/04 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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published on 29/09/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 145/03 vom 29. September 2004 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und de
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Annotations

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)