Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2013 - V ZR 280/11
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Das Landgericht hat den Beklagten zur Erstattung gezahlter Darlehensraten verurteilt und seine Widerklage, mit der er Zahlungsansprüche aus Geschäftsbeziehungen mit dem Kläger geltend gemacht hat, abgewiesen.
- 2
- Das Kammergericht hat die Berufung des Beklagten mit einstimmigem Beschluss vom 19. Oktober 2011 nach § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2011 hat der damalige Prozessbevollmächtigte des Beklagten diesen Beschluss mit dem Hinweis zurückgesandt, er habe diesen am 24. Oktober 2011 erhalten, das Mandatsverhältnis sei aber am 21. Oktober 2011 beendet worden.
II.
- 3
- Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts vom 19. Oktober 2011 nicht statthaft ist.
- 4
- Nach § 522 Abs. 3 ZPO in der bis zum 26. Oktober 2011 geltenden Fassung ist ein nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergangener Beschluss nicht anfechtbar. Diese Norm ist gemäß § 38a EGZPO für Zurückweisungsbeschlüsse, die vor dem 27. Oktober 2011 erlassen wurden, weiter anzuwenden. Dies ist hier der Fall. Der angegriffene Beschluss ist dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 24. Oktober 2011 zugegangen. Daran ändert im Hinblick auf § 87 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO auch eine Mandatsniederlegung nichts (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2007 - XII ZR 58/06, NJW 2007, 2124). Infolgedessen ist der Zurückweisungsbeschluss des Kammergerichts vor dem 27. Oktober 2011 erlassen worden und damit nicht anfechtbar.
III.
- 5
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts, bei welcher der Wert der mit der Klage und Widerklage geltend gemachten Forderungen zu berücksichtigen war, beruht auf § 3 ZPO.
Czub Kazele
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 24.11.2009 - 19 O 437/09 -
KG Berlin, Entscheidung vom 19.10.2011 - 4 U 17/10 -
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.