Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2013 - V ZR 280/11

published on 31/01/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2013 - V ZR 280/11
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Landgericht Berlin, 19 O 437/09, 24/11/2009
Kammergericht, 4 U 17/10, 19/10/2011

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 280/11
vom
31. Januar 2013
in dem Rechtsstreit
gegen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2013 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke,
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele

beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. Oktober 2011 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 27.414 €.

Gründe:


I.

1
Das Landgericht hat den Beklagten zur Erstattung gezahlter Darlehensraten verurteilt und seine Widerklage, mit der er Zahlungsansprüche aus Geschäftsbeziehungen mit dem Kläger geltend gemacht hat, abgewiesen.
2
Das Kammergericht hat die Berufung des Beklagten mit einstimmigem Beschluss vom 19. Oktober 2011 nach § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2011 hat der damalige Prozessbevollmächtigte des Beklagten diesen Beschluss mit dem Hinweis zurückgesandt, er habe diesen am 24. Oktober 2011 erhalten, das Mandatsverhältnis sei aber am 21. Oktober 2011 beendet worden.

II.


3
Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts vom 19. Oktober 2011 nicht statthaft ist.
4
Nach § 522 Abs. 3 ZPO in der bis zum 26. Oktober 2011 geltenden Fassung ist ein nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergangener Beschluss nicht anfechtbar. Diese Norm ist gemäß § 38a EGZPO für Zurückweisungsbeschlüsse, die vor dem 27. Oktober 2011 erlassen wurden, weiter anzuwenden. Dies ist hier der Fall. Der angegriffene Beschluss ist dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 24. Oktober 2011 zugegangen. Daran ändert im Hinblick auf § 87 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO auch eine Mandatsniederlegung nichts (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2007 - XII ZR 58/06, NJW 2007, 2124). Infolgedessen ist der Zurückweisungsbeschluss des Kammergerichts vor dem 27. Oktober 2011 erlassen worden und damit nicht anfechtbar.

III.


5
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts, bei welcher der Wert der mit der Klage und Widerklage geltend gemachten Forderungen zu berücksichtigen war, beruht auf § 3 ZPO.
Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch
Czub Kazele

Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 24.11.2009 - 19 O 437/09 -
KG Berlin, Entscheidung vom 19.10.2011 - 4 U 17/10 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
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published on 25/04/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 58/06 Verkündet am: 25. April 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.