Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Nov. 2013 - V ZR 252/12

bei uns veröffentlicht am14.11.2013
vorgehend
Landgericht Chemnitz, 4 O 219/11, 22.05.2012
Oberlandesgericht Dresden, 9 U 1011/12, 30.10.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 252/12
vom
14. November 2013
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 2013 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke,
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele

beschlossen:
Die Beschwerden der Parteien gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. Oktober 2012 werden als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 20.000 €.

Gründe:


I.

1
Der Kläger hat von der Beklagten verlangt, bei dem Betrieb ihrer Tankstelle in der Nachtzeit die geltenden Lärmschutzbestimmungen, insbesondere durch Unterlassung von elf im Klageantrag bezeichneter Handlungsweisen, einzuhalten. Das Landgericht hat die Beklagte zur Einhaltung der Lärmschutzbestimmungen verurteilt. Das Oberlandesgericht hat diese Verurteilung mit Einschränkungen aufrechterhalten, nämlich soweit Überschreitungen der Lärmschutzwerte nicht auf einen ordnungsgemäßen Tankstellenbetrieb zurückzufüh- ren sind und mit einem vertretbaren Aufwand nicht auf die Werte der Lärmschutzbestimmungen reduziert werden können.
2
Mit der Beschwerde wollen die Parteien jeweils die Zulassung der Revision gegen das Berufungsurteil erreichen. In dem angestrebten Revisionsverfahren will die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage, der Kläger die Beseitigung der von dem Oberlandesgericht ausgeurteilten Einschränkungen der erstinstanzlichen Verurteilung erreichen.

II.

3
Beide Beschwerden sind unzulässig, weil die Parteien nicht - wie geboten (siehe nur Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180) - dargelegt und glaubhaft gemacht haben, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer jeweils 20.000 € übersteigt.
4
1. Für die Beschwer des Klägers gilt Folgendes:
5
a) Die Beschwer der klagenden Partei bei Abweisung einer auf Unterlassung von einem benachbarten Grundstück ausgehenden Störungen gerichteten Klage bestimmt sich nach ihrem unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmenden Interesse an der Unterlassung der Störung. Ein geeigneter Anhaltspunkt für die Bemessung der Beschwer ist die Wertminderung, welche das Grundstück der klagenden Partei durch die zu unterlassende Störung erleidet (siehe nur Senat, Beschluss vom 9. Juni 2011 - V ZR 280/10, Grundeigentum 2011, 1019 f. mwN).
6
b) Dass diese Minderung 20.000 € übersteigt, ist nicht ersichtlich. Der Kläger nimmt lediglich Bezug auf seinen zweitinstanzlichen Schriftsatz vom 13. Dezember 2012, in welchem er - ausgehend von einem jährlichen Mietausfall von 8.000 € und von einem „Faktor des Ertragswerts für Mehrfamilienhäuser , der ca. das 12- bis 14fache des Jahreswerts beträgt“ - die Festsetzung eines Streitwerts von 100.000 € für die erste und zweite Instanz als notwendig angesehen hat. Abgesehen davon, dass diese Berechnung nicht nachvollziehbar ist und auch nicht den teilweisen Erfolg der Klage berücksichtigt, fehlt es an jeglicher Glaubhaftmachung.
7
2. Maßgebend für die Beschwer der Beklagten ist der Wert ihres Interesses an der Abwehr der Kosten einer Ersatzvornahme für die Ausführung der Maßnahmen, welche zur Befolgung der Verurteilung erforderlich sind (vgl. Senat , Urteil vom 10. Dezember 1993 - V ZR 168/92, BGHZ 124, 313, 315 ff.). Dass dieser Wert 20.000 € übersteigt, kann nicht festgestellt werden. Die Beklagte verweist auf ein Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 21. September 2012, in welchem der Kläger angeboten hat, auf die ihm zustehenden Rechte gegen Zahlung von 100.000 € zu verzichten. Daraus lassen sich keine Anhaltspunkte für die Kosten einer Ersatzvornahme herleiten.

III.

8
Die Kostenentscheidung beruht - in Anlehnung an die Kostenentscheidung in dem Berufungsurteil - auf § 92 Abs. 1 ZPO. Bei der Festsetzungdes Gegenstandswerts ist der Senat - mangels anderer Anhaltspunkte - von der Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts ausgegangen.
Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch
Czub Kazele

Vorinstanzen:
LG Chemnitz, Entscheidung vom 22.05.2012 - 4 O 219/11 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 30.10.2012 - 9 U 1011/12 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Nov. 2013 - V ZR 252/12

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Nov. 2013 - V ZR 252/12

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Nov. 2013 - V ZR 252/12 zitiert 1 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

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Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juli 2002 - V ZR 118/02

bei uns veröffentlicht am 25.07.2002

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 118/02 vom 25. Juli 2002 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGZPO § 26 Nr. 8 ZPO §§ 543, 544 GG Art. 103 Abs. 1 a) Zur Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde reicht es

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2011 - V ZR 280/10

bei uns veröffentlicht am 09.06.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 280/10 vom 9. Juni 2011 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. SchmidtRäntsch und die Ric

Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 118/02
vom
25. Juli 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGZPO § 26 Nr. 8

a) Zur Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde reicht es hin, daß der Beschwerdeführer
glaubhaft macht, der Wert der mit der Revision geltend zu machenden
Beschwer übersteige zwanzigtausend Euro; einer Wertermittlung nach
§ 3, 2. Halbsatz ZPO bedarf es nicht.

b) Die Rüge, ein entscheidungserheblicher Beweisantrag sei übergangen worden,
kann, wenn mit ihr zugleich ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör
dargelegt ist, Anlaß sein, die Revision zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung zuzulassen; dies setzt in der Regel voraus, daß nach den Darlegungen
des Beschwerdeführers der Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht
klar zutage tritt, also offenkundig ist (im Anschluß an Senatsbeschl. v. 4. Juli
2002, V ZB 16/02, für BGHZ bestimmt).
BGH, Beschl. v. 25. Juli 2002 - V ZR 118/02 - Hans. OLG Hamburg
LG Hamburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Juli 2002 durch den Vizepräsidenten
des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,
Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier

beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 4. März 2002 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 50.788 ?.

Gründe:

I.


Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten gegen seine Verurteilung, Zug um Zug gegen Zahlung von 1.000 DM die Zustimmung zur Löschung einer Auflassungsvormerkung zu erteilen, zurückgewiesen. Es hat, sachverständig beraten, festgestellt, das von dem Beklagten für 1.000 DM gekaufte Grundstück sei 298.000 DM wert gewesen. Die daraus folgende "Vermutung für seine verwerfliche Gesinnung" habe der Beklagte "nicht widerlegt".
Der Kauf sei deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten, der die Kläger entgegentreten.

II.


Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO).
Der Wert des Beschwerdegegenstandes, nämlich der Revisionsanträge, die die Nichtzulassungsbeschwerde ermöglichen soll (Senat, Beschl. v. 27. Juni 2002, V ZR 148/02, zur Veröffentl. best.), übersteigt 20.000 ?. Dies ergibt sich, ohne daû es weiterer Darlegungen bedarf, daraus, daû die Verpflichtung , die Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung zu erklären , gegenständlich nicht teilbar ist und den Beklagten mit 99.333 DM, nunmehr 50.788 ?, beschwert. Bei der Bemessung der Beschwer 2, (§§ 3, erster Halbsatz ZPO) geht der Senat von 1/3 des Wertes des Grundstücks aus, das Gegenstand des durch die Vormerkung gesicherten Auflassungsanspruchs ist (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 23. Aufl., § 3 Rdn. 16, Stichwort Löschung m.w.N.). Den Verkehrswert des Grundstücks bemiût der Senat für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im Anschluû an die mit gutachterlicher Hilfe getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts mit 298.000 DM. Der Umstand, daû der Beklagte selbst zufolge der erforderlichen Gebäudesanierung einen Restwert des Grundstücks in Höhe des Kaufpreises, mithin 1.000 DM, behauptet , ist nicht maûgeblich. Denn die Beschwer, die er mit der beabsichtigten Revision bekämpft, unterscheidet sich notwendigerweise vom Ziel der Rechtsverteidigung , der Abweisung des Grundbuchberichtigungsanspruchs auf der Grundlage eines (niedrigen) Verkehrswertes, der ein Unwerturteil nach § 138 Abs. 1 BGB nicht erlaubt. Allerdings ist die Wertfeststellung des Berufungsgerichts voraussichtlich Gegenstand der Rügen in der Revision, deren Zulassung
die Beschwerde dient; die Nichtzulassungsbeschwerde selbst sucht einen Zulassungsgrund daraus herzuleiten, daû das Gutachten unvollständig und ein Antrag auf weiteren Sachverständigenbeweis übergangen worden ist. Dies hindert es aber nicht, die Feststellungen des Berufungsgerichts als Schätzgrundlage heranzuziehen. Wie bei der Festsetzung der Beschwer durch das Revisionsgericht nach § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. gilt auch für die Ermittlung des Beschwerdegegenstandes nach § 26 Nr. 8 EGZPO ein gegenüber § 3 zweiter Halbsatz ZPO vereinfachtes Verfahren, das sich mit der Glaubhaftmachung des Wertes begnügt. Dies hatte das Revisionsrecht in der Fassung des Gesetzes über die Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 (BGBl. I 455) ausdrücklich vorgesehen (§ 546 Abs. 3 ZPO damaliger Fassung). Die Revisionsnovelle vom 15. September 1975 (BGBl. I 1863) hatte im Hinblick auf den Umstand, daû das Berufungsgericht die Beschwer von Amts wegen festzusetzen hatte (§ 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F.), von einer entsprechenden Regelung abgesehen; gleichwohl ging die Rechtsprechung weiterhin davon aus, daû Glaubhaftmachung genüge (BGH, Beschl. v. 9. März 1988, IVa ZR 250/87, BGHR ZPO § 546 Abs. 2, Neue Tatsachen 1). Der als Überleitungsvorschrift zur neuerlichen Novelle vom 27.07.2001 (BGBl. I 1887, geänd. 3138) geschaffene § 26 Nr. 8 EGZPO enthält sich einer Bestimmung, auf welche Weise (bei unbezifferten Anträgen) "der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer" zu ermitteln ist. Da das reformierte Revisionsrecht indessen insoweit zu den Grundsätzen des Jahres 1950 zurückkehrt, als sich die Zulässigkeit des Rechtsmittels nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes richtet, besteht kein innerer Grund, von der seinerzeit durch § 543 Abs. 3 ZPO geschaffenen Erleichterung der Wertermittlung abzusehen. Aus dem Umstand, daû der Gesetzgeber des Jahres 2001 im Gegensatz zu jenem des Jahres 1950 die Frage nicht anspricht, ist kein Argument dafür herzuleiten,
er wolle das Revisionsgericht nunmehr mit den unter Umständen langwierigen Ermittlungen nach § 3, zweiter Halbsatz ZPO belasten, die im Streitfalle zur Erhebung eines Verkehrswertgutachtens allein zur Klärung der Frage führen würden, ob die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft ist. Im Streitfalle sind die zur Darlegung eines Zulassungsgrundes geführten Angriffe auf das Beweisergebnis des Berufungsgerichts nicht geeignet, diesem die Tauglichkeit zur Glaubhaftmachung der Beschwer zu entziehen (im einzelnen unten zu III 2). Die Kläger haben sich zu der Frage nicht geäuûert, mithin der Glaubhaftigkeit der Beschwer nichts entgegengesetzt.

III.


In der Sache hat die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg. Einen Zulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) hat der Beklagte nicht dargetan (§ 554 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
1. Die in Aussicht genommene Sachrüge (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2a ZPO) macht eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. ZPO) oder aus sonstigen Gründen nicht erforderlich.

a) Eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist nicht dargetan. Das Berufungsurteil stellt nicht den, von der Senatsrechtsprechung (BGHZ 146, 298; Urt. v. 5. Oktober 2001, V ZR 237/00, WM 2002, 600) abweichenden, Rechtssatz auf, bei einem besonders groben Äquivalenzverstoû im Austauschverhältnis bestehe eine Vermutung für eine verwerfliche Ge-
sinnung des Begünstigten in dem Sinne, daû diesen, wie in den Fällen des § 292 ZPO, die Beweislast für seine Redlichkeit träfe. In den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ist zwar davon die Rede, daû der Beklagte die aus dem Miûverhältnis zwischen Kaufpreis und Grundstückswert folgende Vermutung nicht widerlegt habe. Die des näheren in Bezug genommene Entscheidung des Landgerichts macht aber deutlich, daû sich das Berufungsgericht nicht von einem die Beweislast umkehrenden Begriff der Vermutung leiten lieû. Das Landgericht kommt als Ergebnis seiner Beweiserwägungen dazu, daû die Vermutung für die verwerfliche Gesinnung des Beklagten nicht entkräftet sei. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats, der von einer beweiserleichternden tatsächlichen Vermutung ausgeht, die vom Tatrichter bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist.

b) Die gerügten Rechtsanwendungsfehler, insbesondere eine etwa unzureichende Würdigung der Bewertungsschwierigkeiten (vgl. Senatsurt. v. 21. März 1997, V ZR 355/95, WM 1997, 1155 f) bei der Beurteilung der verwerflichen Gesinnung, begründen ein öffentliches Interesse an einer Revisionsentscheidung unter keinem der gesetzlichen Zulassungsgründe. Sie lassen einen über den Einzelfall hinauswirkenden Rechtsverstoû nicht erkennen (vgl. Senatsbeschl. v. 4. Juli 2002, V ZB 16/02, für BGHZ bestimmt).
2. Auch die in Aussicht genommene Verfahrensrüge (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b ZPO) begründet die Beschwerde nicht.

a) Die Rüge, ein entscheidungserheblicher Beweisantrag sei übergangen worden, auf die sich die Beschwerde stützt, kann zwar, wenn mit ihr zugleich ein Verstoû gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1
GG) dargelegt ist (zur verfassungsrechtlichen Pflicht der Gerichte, erhebliche Beweisanträge zu berücksichtigen, und deren Grenzen vgl. BVerfGE 60, 247, 249; 60, 250, 252; 69, 145, 158; BVerfG-K, NVwZ 95, 1097), Anlaû sein, die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen; dies setzt in der Regel voraus, daû nach den Darlegungen des Beschwerdeführers der Verstoû gegen das Verfahrensgrundrecht im Einzelfall klar zutage tritt, also offenkundig ist (Senat Beschl. v. 4. Juli 2002 aaO; vgl. auch Beschl. v. gleichen Tage, V ZR 75/02, zur Veröffentl. best.). In diesem Falle geht das Individualinteresse des Beschwerdeführers an der Durchsetzung seines Grundrechts, dem eine sonst eröffnete Verfassungsbeschwerde vornehmlich zu dienen hätte (BVerfGE 85, 109, 113; 98, 218, 242, 243), mit dem öffentlichen Interesse an der Wahrung der Grundrechtsordnung, auf das das Revisionsrecht auch abstellt , einher (zur Aufgabe der Zulassungsrevision, präsumtiv erfolgreiche Verfassungsbeschwerden vermeidbar zu machen, vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Novelle v. 27.07.2001, BR-Drucks. 536/00, S. 265 f).
Im Falle des Beklagten bedarf es der Zulassung der Revision nicht, denn ein offensichtlicher Grundrechtsverstoû liegt nicht vor. Das Berufungsurteil befaût sich zwar mit dem Antrag des Beklagten, zum Gesamtausmaû des Schwammbefalls, der für die Aufzehrung des Grundstückswertes maûgeblich sei, ergänzenden Sachverständigenbeweis zu erheben, nicht. Auch trifft es zu, daû der im selbständigen Beweisverfahren herangezogene Sachverständige sein Gutachten unter dem Vorbehalt erstattet hat, daû die Verkehrswertermittlung nicht mit einem Bausubstanzgutachten identisch ist. Anlaû hierzu hatte die Bekundung eines anderen Sachverständigen über seiner Ansicht nach erforderliche Freilegungen bestimmter Bauteile gegeben. Andererseits hat der Gutachter , jedenfalls hinsichtlich beachtlicher Teile der Baumasse, aus eigener
Erkenntnis Befundtatsachen ermittelt ("Hausschwamm in einem kaum vorstellbaren Maûe"), die Schlüsse auf den Verkehrswert erlauben konnten. In dem Schweigen der Entscheidungsgründe tritt unter diesen Umständen nicht klar und offenkundig ein Grundrechtsverstoû zutage, denn Art. 103 Abs. 1 GG gebietet es nicht, jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 217).

b) Ein etwaiger Verstoû gegen das einfache Verfahrensrecht (§ 286 ZPO) rechtfertigt die Zulassung aus den zu III 1 b genannten Gründen nicht.

IV.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Klein Lemke Gaier

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 280/10
vom
9. Juni 2011
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2011 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. SchmidtRäntsch
und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. November 2009 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.000 €.

Gründe:


I.


1
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Die Klägerin verlangt von den Beklagten, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von deren Hausgrundstück kein Wasser mehr durch die an der Grenze errichtete Terrasse in den Keller des Hauses der Klägerin eindringt. Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben.
2
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts richtet sich die Beschwerde. Die Klägerin will in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klage weiter verfolgen.

II.


3
Die Beschwerde ist unzulässig, weil nicht dargelegt ist, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
4
1. Die Beschwer der klagenden Partei bei - wie hier - Abweisung einer Unterlassungsklage bemisst sich nach ihrem unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmenden Interesse an der Unterlassung der Störung; ein geeigneter Anhaltspunkt für die Bemessung der Beschwer ist die Wertminderung, die das Grundstück der klagenden Partei durch die zu unterlassende Störung erleidet (siehe nur Senat, Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 45/10, Grundeigentum 2010, 1418 mwN). Dass diese Minderung 20.000 € übersteigt, ist nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht.
5
2. Die Klägerin hat zur Glaubhaftmachung ihrer Beschwer ein Kostenangebot für die "Beseitigung von Wasserschäden" vorgelegt, welches einen Betrag von 21.800 € ausweist. Dieses Angebot kann der Bemessung der Beschwer nicht zugrunde gelegt werden, weil weder die Notwendigkeit der darin genannten Sanierungsmaßnahmen noch deren einzelne Kosten dargelegt sind, das Angebot also nicht nachvollziehbar ist.

III.


6
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Brückner Weinland

Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 09.12.2008 - 4 O 106/08 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.11.2009 - I-13 U 26/09 -

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.