Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Sept. 2012 - V ZR 21/12
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt.
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- 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstands in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend (BGH, Beschluss vom 30. November 2005 - IV ZR 214/04, NJW 2006, 1142). Der Beklagte wendet sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, nach der er verpflichtet ist, der Klägerin diejenigen Schäden an deren Gebäude und dem darin befindlichen Mobiliar angemessen auszugleichen, die durch eine Absenkung bzw. Setzung des Bodens infolge einer Laubbaumgalerie entstanden sind oder noch entstehen werden.
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- Der Wert einer auf den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB) gestützten Verurteilung bemisst sich, wenn - wie hier - die von dem Nachbargrundstück ausgehende Einwirkung zu einer Substanzschädigung geführt hat, nach den Beseitigungskosten (einschließlich der Planungskosten ) zuzüglich eines verbleibenden Minderwerts (Senat, Urteil vom 4. Juli 1997 - V ZR 48/96, NJW-RR 1997, 1374; zur Berücksichtigung einer etwaigen Schadensanfälligkeit des Gebäudes infolge einer der Baugrundverhältnissen nicht angepassten Gründung vgl. Senat, Urteil vom 18. September 1987 - V ZR 219/85, NJW-RR 1988, 136, 138 und BGH, Urteil vom 25. Juni 1992 - III ZR 101/ 91, NJW 1992, 2884, 2885).
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- 2. Dass der so zu bemessende Wert der Beschwer den Betrag von 20.000 € übersteigt, hat der Beschwerdeführer darzulegen (BGH, Beschluss vom 20. April 2005 - XII ZR 92/02, NJW-RR 2005, 1011) und gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180). Daran fehlt es.
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- a) Im Ausgangspunkt ist zu berücksichtigen, dass der Wertfestsetzung im Berufungsurteil übereinstimmende Parteiangaben zugrunde lagen. Der Beklagte hat in seiner Berufungsschrift den Wert der Beschwer durch die bereits durch das Amtsgericht ausgesprochene Feststellung seiner Verpflichtung zum Ersatz der durch die Bodensenkung entstandenen oder noch entstehenden Schäden mit 6.000 € angegeben. Die Klägerin hatte die Instandsetzungskosten, deren Ersatz sie von dem Beklagten verlangt, ebenfalls mit 6.000 € beziffert. Solche übereinstimmenden Angaben der Parteien zum Wert sind zwar für das Gericht nicht bindend, aber ein wichtiges Indiz, das auch von dem Rechtsmittelgericht nicht völlig unbeachtet bleiben kann (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Mai 1990 - V ZR 291/89, Rn. 5 - juris). Ohne eine - hier fehlende - Erläuterung ist es daher grundsätzlich nicht als glaubhaft anzusehen, dass der Wert der Beschwer (nunmehr) höher sein soll, als es der Beschwerdeführer in den Tatsacheninstanzen übereinstimmend mit dem Gegner vorgetragen hat.
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- b) Vor diesem Hintergrund ist es auch nach dem von der Nichtzulassungsbeschwerde vorgelegten Gutachten des Architekten S. nicht glaubhaft , dass der Wert der Beschwer des Beklagten 20.000 € übersteigt.
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- aa) Gegenstand der Kostenschätzung ist nicht der durch die Setzungsschäden bedingte Aufwand. Der Gutachter hat nicht die Kosten ermittelt, die für die Beseitigung der nach dem von dem Gericht beauftragten Sachverständigen G. dokumentierten Schäden erforderlich sind, sondern nach Besichtigung vor Ort die Kosten geschätzt, die bei einer Gesamtinstandsetzung des dem Finanzamt zugewandten Anbaus am Mietshaus (Austausch von fünf Fensterstürzen , Erneuerung der Fenster, Erneuerung des Innen- und des Außenputzes, neuer Fassadenanstrich) der Klägerin entstehen werden.
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- bb) Daraus hat der Gutachter einen auf den Beklagten entfallenden Kos- tenanteil ermittelt, indem er von dem mit 40.500 € bezifferten Gesamtaufwand unterschiedliche, nicht näher erläuterte pauschale Abschläge in Höhe von 30, 50 und 60 % wegen bestehender Vorschäden, des Zustands und des Alters der Bauteile vorgenommen hat. Dabei ist er zu einem von dem Beklagten zu tra- genden Betrag von 25.980 € gekommen. Dass mit diesen Abzügen die Kosten der Maßnahmen zur Beseitigung von Setzungsschäden, für die der Beklagte nach dem Berufungsurteil der Klägerin einen angemessenen Ausgleich zu leisten hat, in etwa richtig ermittelt worden sind (was die Erwiderung bestreitet), lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen. Warum von den Kosten für die Erneuerung des großflächig hohl stehenden Putzes außen 60 %, innen aber nur 30 % von der Klägerin zu tragen sein sollen, ist im Gutachten ebenso wenig begründet worden, wie der Umstand, dass die Kosten für den Austausch von fünf Fensterstürzen in Ansatz gebracht werden, obwohl nach der Fotodokumen- tation des von dem Gericht beauftragten Sachverständigen nur drei gebrochen waren. Da die Beschwer der Beklagten jedoch bereits dann unter 20.000 € liegt, wenn man bei der Putzerneuerung davon ausgeht, dass deren Notwendigkeit - wie im Gutachten bemerkt - ganz überwiegend nicht auf Setzungsschäden beruht , sondern im Alter des Gebäudes und der mangelnden Instandhaltung begründet ist, und nur drei Fensterstürze auf Grund von Setzungsschäden auszutauschen wären, ist es auch unter Berücksichtigung dieses Gutachtens nicht glaubhaft, dass der Wert seiner Beschwer durch das gerichtliche Feststellungsurteil seiner Verpflichtung zum Ersatz der Setzungsschäden am Gebäude und am Mobiliar der Klägerin 20.000 € übersteigt.
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- 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Wert des Ge- genstands der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 6.000 € festgesetzt. Stresemann Czub Brückner Weinland Kazele
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.09.2006 - 30 C 2190/05-47 -
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.12.2011 - 2-08 S 55/06 -
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(3) (weggefallen)