Bundesgerichtshof Beschluss, 07. März 2019 - V ZR 208/18
published on 07/03/2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 07. März 2019 - V ZR 208/18
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 208/18
vom
7. März 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:070319BVZR208.18.0 Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
AG Stralsund, Entscheidung vom 01.08.2017 - 20 C 28/16 WEG -
LG Rostock, Entscheidung vom 29.06.2018 - 1 S 153/17 -
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts Rostock - 1. Zivilkammer - vom 29. Juni 2018 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 29.453 € (§ 49a Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG; vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juni 2016 - V ZR 292/14, NJW 2016, 3104 Rn. 5).
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Göbel Haberkamp
Vorinstanzen:Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Göbel Haberkamp
AG Stralsund, Entscheidung vom 01.08.2017 - 20 C 28/16 WEG -
LG Rostock, Entscheidung vom 29.06.2018 - 1 S 153/17 -
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Wohnungseigentumsgesetz - WEG
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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Wohnungseigentumsgesetz - WEG
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 16/06/2016 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 292/14 vom 16. Juni 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GKG § 49a Abs. 1 Wird mit einer Klage neben der Abberufung des Verwalters auch die Bestellung eines namentlich b
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)