Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Mai 2019 - V ZR 202/18
published on 09/05/2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Mai 2019 - V ZR 202/18
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 202/18
vom
9. Mai 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:090519BVZR202.18.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Rostock - 3. Zivilsenat - vom 12. Juli 2018 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zu Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.236.117 €.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zu Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.236.117 €.
Gründe:
- 1
- Auf die von dem Berufungsgericht verneinte und von der Beschwerde als klärungsbedürftig angesehene Frage, ob der Verkehrswert des Grundstücks als Grundlage für die Ermittlung der von der öffentlichen Hand mit dem Verbilli- gungsabschlag gewährten Subvention der kaufvertraglichen Vereinbarung zugänglich ist, kommt es vorliegend nicht an. Jedenfalls wenn der tatsächliche Verkehrswert von dem Wert, von dem die Kaufvertragsparteien ausgegangen sind, in ganz erheblichem Maß abweicht - (hier: 35 DM/m2 statt 140 DM/m2) -, steht der Nachforderung des (tatsächlich nicht gewährten) „Verbilligungsabschlages“ das die öffentliche Hand bei Verträgen dieser Art nach den Grundsät- zen des Verwaltungsprivatrechts treffende Übermaßverbot (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 63/09, NVwZ 2010, 531 Rn. 9) entgegen.
Haberkamp Hamdorf
Vorinstanzen:
LG Schwerin, Entscheidung vom 05.08.2013 - 4 O 539/08 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 12.07.2018 - 3 U 98/13 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 06/11/2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 63/09 Verkündet am: 6. November 2009 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)