Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Apr. 2013 - V ZR 166/12
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner - unter Abweisung der weitergehenden Klage - zur Zahlung von 8.025 € verurteilt. Seiner Kostenentscheidung hat es einen Streitwert für einen zwischen den Parteien geschlossenen Teilvergleich, entsprechend dem von dem Kläger insoweit angesetzten Anteil an der gesamten Klageforderung, von 15.103,83 € zugrunde gelegt. Auf die Berufungen beider Parteien hat das Oberlandesgericht den Beklagten zu 1 zur Zahlung von 325 € und die Beklagte zu 2 zur Zahlung von 5.900 € verurteilt. Mit der Beschwerde wollen die Beklagten die Zulassung der Revision gegen dieses Urteil erreichen, damit sie ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge auf vollständige Abweisung der Klage, auch soweit diese den nach ihrer Ansicht unwirksamen Teilvergleich betrifft, und auf Zurückweisung der Berufung der Kläger weiterverfolgen können.
II.
- 2
- Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 ZPO).
- 3
- 1. Zählt man die von dem Berufungsgericht zu Lasten des Beklagten zu 1 und zu Lasten der Beklagten zu 2 ausgeurteilten Beträge zusammen, ergibt sich eine Summe von 6.225 €. Das ist der für die Zulässigkeitsprüfung maßgebliche Wert der Beschwer, weil die Beklagten insoweit die Abweisung der Klage erreichen wollen.
- 4
- 2. Hinzuzurechnen ist ihre aus dem Teilvergleich folgende Beschwer, weil sie ihn für unwirksam halten und folgerichtig auch insoweit die Abweisung der Klage anstreben. Entgegen der Ansicht der Beklagten bemisst sich ihre Beschwer jedoch nicht nach dem von dem Landgericht für seine Kostenentscheidung zugrunde gelegten Betrag - den das Landgericht auch nur in Höhe von 50 % zu Lasten der Beklagten berücksichtigt hat -, sondern nach dem Betrag, den die Beklagten für die Erfüllung des Vergleichs aufwenden müssten. Dass er 13.775 € (20.000 € abzüglich ausgeurteilter 6.225 €) übersteigt, legen die Beklagten nicht - wie jedoch geboten (siehe nur Senat, Beschluss vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, WM 2002, 2431, 2433) - in der Beschwerdebegründung dar.
- 5
- 3. Tatsächlich bleibt die Beschwer darunter.
- 6
- a) In dem Vergleich haben sich die Beklagten gegenüber dem Kläger zu der Benennung von drei Fachfirmen verpflichtet, die auf ihre Kosten die in ei- nem Sachverständigengutachten betreffend die Heizungs- und Abgasanlage - mit Ausnahme der Solaranlagenproblematik - festgestellten Mängel beseitigen ; weiter haben sie sich verpflichtet, die Kosten der Abnahme der Mängelbeseitigungsarbeiten durch den Kaminkehrer zu tragen.
- 7
- b) Die Mängelbeseitigungskosten, die Gegenstand des Vergleichs sind, belaufen sich nach dem Gutachten auf 13.268,50 € brutto. Darin enthalten sind auch die Kosten für die Abnahme der Arbeiten durch einen Ingenieur. Dass die Kosten für eine Abnahme durch den Kaminkehrer mehr als die für das Erreichen der Wertgrenze noch erforderlichen 506,50 € betragen, ist nicht ersichtlich.
- 8
- c) Zusammen mit den ausgeurteilten Beträgen können die Beklagten in dem angestrebten Revisionsverfahren somit allenfalls eine Beschwer von 19.493,50 € geltend machen.
III.
- 9
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO.
Roth Brückner
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, Entscheidung vom 30.11.2011 - 52 O 1872/04 -
OLG München, Entscheidung vom 11.06.2012 - 21 U 5063/11 -
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In dem dinglichen Gerichtsstand können persönliche Klagen, die gegen den Eigentümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solche gerichtet werden, sowie Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks oder hinsichtlich der Entschädigung wegen Enteignung eines Grundstücks erhoben werden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.