Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2009 - V ZR 162/08

published on 19/02/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2009 - V ZR 162/08
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Landgericht Osnabrück, 3 O 1186/05, 18/12/2007
Oberlandesgericht Oldenburg, 8 U 15/08, 03/07/2008

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 162/08
vom
19. Februar 2009
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch
, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3. Juli 2008 zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, soweit das Berufungsgericht die gegen die Beklagten zu 1, zu 3 und zu 4 erhobene Klage auf Herausgabe der Teilflächen abgewiesen hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und 5 bis 7 nach einem Streitwert von jeweils 3.067,75 €, insgesamt 12.271 €. Die Klägerin trägt die Gerichtskosten des erfolglos gebliebenen Teils der Nichtzulassungsbeschwerde nach einem Wert von 21.474,25 €. Sie trägt weiter 2 vom Hundert der außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung gegen den Beklagten zu 1 nach einem Gesamtstreitwert von 156.667,75 €, und 14 vom Hundert der außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung gegen die Beklagten zu 3 und 4 nach einem Gesamtstreitwert von 22.267,75 €. Der Gesamtstreitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beträgt 213.474,25 €.

Gründe:


1
1. Die Revision ist in Bezug auf den Herausgabeantrag zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) zuzulassen , weil das Berufungsgericht die sich aus dem Vollstreckungsrecht (§ 885 Abs. 1 ZPO) ergebenden Anforderungen an die Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) einer auf § 985 BGB gestützten Klage auf Herausgabe von Teilflächen eines Grundstücks in einer verallgemeinerungsfähigen Weise überspannt hat.
2
Bei einer landwirtschaftlich genutzten (nicht bewohnten) Parzelle erfolgt die Herausgabevollstreckung durch die zu protokollierende Erklärung des Gerichtsvollziehers , dass der Schuldner aus dem Besitz gesetzt und der Gläubiger in diesen eingewiesen wird; eine exakte Bestimmung der Grenzen der Parzelle in der Natur oder durch maßstabsgerechte Eintragungen in einer Liegenschaftskarte ist dafür nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Dezember 2008, I ZR 120/05, Rdn. 12 - in juris veröffentlicht; OLG Naumburg, Urt. v. 21. Dezember 2006, 2 U 99/06, Rdn. 50 - ebenfalls in juris veröffentlicht).
3
2. Soweit die Klägerin ihren Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens einer Weidegerechtigkeit weiter verfolgen will, ist die Beschwerde nicht begründet. Insoweit wirft die Sache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO); eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erforderlich.
4
3. a) Die Pflicht der Klägerin, den Beklagten zu 2 sowie zu 5 bis 7 ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten, folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, da die Nichtzulassungsbeschwerde insoweit insgesamt ohne Erfolg geblieben ist. Der nach § 7 ZPO zu bestimmende Gegenstandstandswert der abgewiesenen Feststellungsanträge beträgt für jedes einem Neubauern im Rezess gewährte Weiderecht nach einem vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte eingeholten Gutachten 3.067,75 € (insgesamt 12.271 €).
5
b) In Bezug auf die Rechtsverfolgung gegen die Beklagten zu 1, zu 3 und zu 4 hat der Senat über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde in dem Umfang bereits jetzt zu entscheiden, in dem die Nichtzulassungsbeschwerde erfolglos geblieben ist (vgl. Senat, Beschl. v. 17. Dezember 2003, V ZR 343/02, NJW 2004, 1048 f.).
6
aa) Die Gerichtskosten sind nach dem Wert des erfolglosen Teils der Nichtzulassungsbeschwerde zu tragen (Senat, Beschl. v. 17. Dezember 2003, V ZR 343/02, aaO). Das betrifft hier die nicht zugelassene Revision wegen der Feststellungsanträge zum Nichtbestehen der Weiderechte, deren Wert (7 x 3.067,75 € =) 21.474,25 € beträgt.
7
bb) Die von der Klägerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1, zu 3 und zu 4 bestimmen sich nach dem erfolglosen Teil der Nichtzulassungsbeschwerde, deren Gegenstandswert sich aus der Summe der Werte der gegen diese Beklagten geltend gemachten Ansprüche (auf Herausgabe und auf Feststellung) ergibt.
8
Für die Herausgabeansprüche ist der Streitwert nach § 6 ZPO zu bestimmen, da die Beklagten ihr Besitzrecht nur noch auf die Weidegerechtigkeit stützen. Der Wert der genutzten Parzellen (Größe von 6.000 m2, Bodenwert von 3,20 €/m2) beträgt 19.200 €. Hinzu kommt der Wert der Feststellungsanträge von jeweils 3.067,75 €.
9
Für den Beklagten zu 1 ergibt sich danach ein Gesamtstreitwert für die außergerichtlichen Kosten von 156.667,75 € (für die Anträge auf Herausgabe von acht Parzellen und auf Feststellung), von denen die Klägerin 2 % zu tragen hat; für die Beklagten zu 3 und zu 4 (Herausgabe von jeweils einer Parzelle und Feststellung) von 22.267,75 €, so dass die Klägerin 14 % der danach entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen hat.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 18.12.2007 - 3 O 1186/05 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 03.07.2008 - 8 U 15/08 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.
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published on 30/04/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 343/02 Verkündet am: 30. April 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
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Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache oder ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen, so hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen. Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner aufzufordern, eine Anschrift zum Zweck von Zustellungen oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

(2) Bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, werden von dem Gerichtsvollzieher weggeschafft und dem Schuldner oder, wenn dieser abwesend ist, einem Bevollmächtigten des Schuldners, einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner übergeben oder zur Verfügung gestellt.

(3) Ist weder der Schuldner noch eine der bezeichneten Personen anwesend oder wird die Entgegennahme verweigert, hat der Gerichtsvollzieher die in Absatz 2 bezeichneten Sachen auf Kosten des Schuldners in die Pfandkammer zu schaffen oder anderweitig in Verwahrung zu bringen. Bewegliche Sachen, an deren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht, sollen unverzüglich vernichtet werden.

(4) Fordert der Schuldner die Sachen nicht binnen einer Frist von einem Monat nach der Räumung ab, veräußert der Gerichtsvollzieher die Sachen und hinterlegt den Erlös. Der Gerichtsvollzieher veräußert die Sachen und hinterlegt den Erlös auch dann, wenn der Schuldner die Sachen binnen einer Frist von einem Monat abfordert, ohne binnen einer Frist von zwei Monaten nach der Räumung die Kosten zu zahlen. Die §§ 806, 814 und 817 sind entsprechend anzuwenden. Sachen, die nicht verwertet werden können, sollen vernichtet werden.

(5) Unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist, sind auf Verlangen des Schuldners jederzeit ohne Weiteres herauszugeben.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Der Wert einer Grunddienstbarkeit wird durch den Wert, den sie für das herrschende Grundstück hat, und wenn der Betrag, um den sich der Wert des dienenden Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, größer ist, durch diesen Betrag bestimmt.

Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser maßgebend.