Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2009 - V ZR 159/08
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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- 1. Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nach § 559 ZPO auch im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nur dasjenige Parteivorbringen , das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Nach den Feststellungen im Berufungsurteil hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht seinen gegenteiligen schriftlichen Vortrag fallen gelassen und die eigenmächtige Fortschaffung der Stalleinrichtung eingeräumt. Die Unrichtigkeit solcher Feststellungen im Berufungsurteil kann nur mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO geltend gemacht werden. Die Zurückweisung eines solchen Antrags als unbegründet, wie sie hier erfolgt ist, ist nach § 320 Abs. 4 Satz 4 ZPO endgültig. Sie kann nach § 557 Abs. 2 ZPO auch weder mit der Revision noch mit der auf deren Zulassung zielenden Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden.
- 3
- 2. Aus dem Umstand, dass die Einlassung des Beklagten nicht in dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht festgehalten ist, ergibt sich nichts anderes. Das Ergebnis der Anhörung einer Partei muss im Protokoll nicht festgehalten werden (BGH, Urt. v. 23. April 2002, X ZR 29/00). Die Partei kann nach § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO die Aufnahme solcher Aussagen in das Protokoll beantragen (BGH, Urt. v. 23. April 2002 wie zuvor), das Gericht einen solchen Antrag nur zurückweisen, wenn es auf die Aussage nicht ankommt, § 160 Abs. 4 Satz 2 ZPO.
- 4
- 3. Das Berufungsgericht war schließlich auch nicht gehalten, den Beklagten darauf hinzuweisen, dass er mit seiner Äußerung in der mündlichen Verhandlung den Vortrag des Klägers unstreitig stellte. Diese Konsequenz konnte dem Beklagten nicht verborgen geblieben sein. Er hatte nämlich, nachdem der Kläger seinen Vortrag bestritten hatte, vortragen lassen, er bleibe bei seiner Darstellung.
Krüger Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 20.08.2007 - 4 O 2129/06 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 27.06.2008 - 6 U 161/07 -
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(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.
(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.
(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.
(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.
(2) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind.
(3) Das Revisionsgericht ist an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf das angefochtene Urteil nur geprüft werden, wenn die Mängel nach den §§ 551 und 554 Abs. 3 gerügt worden sind.
(1) Das Protokoll enthält
- 1.
den Ort und den Tag der Verhandlung; - 2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers; - 3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits; - 4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen; - 5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.
(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.
(3) Im Protokoll sind festzustellen
- 1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich; - 2.
die Anträge; - 3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist; - 4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht; - 5.
das Ergebnis eines Augenscheins; - 6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts; - 7.
die Verkündung der Entscheidungen; - 8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels; - 9.
der Verzicht auf Rechtsmittel; - 10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.
(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.
(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.