Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juni 2007 - V ZR 150/06
published on 14/06/2007 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juni 2007 - V ZR 150/06
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 150/06
vom
14. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch
, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 110.000€ festgesetzt.
Diese Wert entspricht dem auch im Rahmen von § 116 SachenRBerG ungekürzt anzusetzenden (Senat, Beschl. v. 2. Oktober 2003, V ZB 18/03, VIZ 2004, 134) Wert der Dienstbarkeit für das herrschende Grundstück.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
Vorinstanzen:Diese Wert entspricht dem auch im Rahmen von § 116 SachenRBerG ungekürzt anzusetzenden (Senat, Beschl. v. 2. Oktober 2003, V ZB 18/03, VIZ 2004, 134) Wert der Dienstbarkeit für das herrschende Grundstück.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
LG Halle, Entscheidung vom 31.01.2006 - 5 O 300/04 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 14.06.2006 - 12 U 48/06 -
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(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlan
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(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlan
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published on 02/10/2003 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 18/03 vom 2. Oktober 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 7, 9, 511 Abs. 2 Nr. 1 SachenRBerG § 116 a) Der Wert des Beschwerdegegenstandes kann bei der Verurteilung zur Best
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Annotations
(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn
- 1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde, - 2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und - 3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.
(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.