Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Apr. 2005 - V ZR 133/04
published on 20/04/2005 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Apr. 2005 - V ZR 133/04
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 133/04
vom
20. April 2005
in dem Rechtsstreit
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein,
Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. Mai 2004 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). 2. Der Antrag auf Berichtigung des Rubrums in dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. August 2001 – 3 O /00 – wird zurückgewiesen. 3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). 4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 809.119,40 €.
Wenzel Klein Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann
Wenzel Klein Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 19/08/2015 00:00
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin und des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 19.09.2003, Az.: 3 O 1923/99, aufgehoben.
II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.149.308,96 € (4.203.
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)