Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2011 - V ZR 132/10
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- 1. Die Kläger beantragen die Berichtigung des Senatsurteils vom 4. Februar 2011 wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend, dass es in Rz. 3 statt "... Die Grundschulden übertrug sie im Laufe des Rechtsstreits an die Kläger ..." heißen müsse "... Die Grundschuldzinsen für die Zeit vom 22. Dezember 2005 bis zum 15. März 2006 übertrug sie im Laufe des Rechtsstreits an die Kläger ...", und dass es in Rz. 23 statt "3. Dass die Beklagte die Grundschulden erst später als drei Jahre nach der Ablösung des Grundschuldkapitals an die Klägerin übertragen hat, ..." heißen müsse "3. Dass die Beklagte die Grundschuldzinsen erst später als drei Jahre nach der Ablösung des Grundschuldkapitals an die Klägerin übertragen hat, ...".
- 2
- 2. Der Antrag ist unzulässig. Das Berichtigungsverlangen betrifft zum einen den Tatbestand des Senatsurteils, zum anderen eine tatbestandliche Darstellung in den Entscheidungsgründen. Beides unterliegt nur dann der Berichtigung , soweit ihnen eine urkundliche Beweiskraft nach § 314 ZPO zukommt. Das ist bei einem Revisionsurteil grundsätzlich nicht der Fall (BGH, Beschluss vom 3. November 1998 - VI ZR 205/97, GRUR 1999, 187, 190). Eine Ausnah- me von diesem Grundsatz besteht hier nicht, weil der Rechtsstreit rechtskräftig entschieden ist.
- 3
- 3. Im Übrigen wäre der Berichtigungsantrag auch sachlich nicht gerechtfertigt. Die angegriffenen Formulierungen sind nicht offensichtlich unrichtig. Das Berufungsgericht hat in dem Tatbestand seines Urteils festgestellt (BU 5 unten): "Zwischenzeitlich hat die Beklagte die Grundschulden an die Kläger abgetreten, ...". Die - etwaige - Unrichtigkeit dieser Feststellung haben die Kläger nicht in einem Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO geltend gemacht, was jedoch notwendig gewesen wäre, um eine Berichtigung zu erreichen (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2010 - LwZR 20/09, RdL 2010, 237). Deshalb hat der Senat bewusst diese Feststellung übernommen, wobei er das Wort "abgetreten" durch das in der Rechtssprache gebräuchliche Wort "übertragen" (vgl. § 1153 BGB sowie Palandt/Bassenge, BGB, 70. Aufl., § 1191 Rn. 22) ersetzt hat.
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 20.10.2009 - 27 O 7314/09 -
OLG München, Entscheidung vom 21.05.2010 - 5 U 5090/09 -
moreResultsText
Annotations
Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.
(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.